OLG Hamm contra Daimler

Das OLG Hamm hat sich am 22.07.2019, Az.: 17 U 191/18, zu den Daimler Abgasskandalfällen in seinem Hinweis klar positioniert. Es hält eine Verurteilung wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung nach § 826 BGB für möglich. Es muss jedoch bewiesen werden, dass das streitgegenständliche Fahrzeug eine unzulässige Abschalteinrichtung besitzt.

Das OLG Hamm sieht hier eine sekundäre Darlegungslast bei Daimler, da ein Verbraucher nicht genau wissen kann, welche technischen Einrichtungen die Automobilhersteller verbaut haben und vor allem, wie diese Einbauten funktionieren. Unter der Bezugnahme auf die BGH Rechtsprechung ist von einer sekundären Darlegungslast auf Seiten von Daimler auszugehen. Der Betroffene Käufer muss daher kein Privatgutachten erstellen lassen.

Damit haben sich nun die ersten beiden Oberlandesgerichte (OLG Hamm und OLG Stuttgart) mit dem Mercedes-Abgasskandal auseinandergesetzt und übereinstimmend die sekundäre Darlegungslast bei Daimler bejaht.

OLG Stuttgart contra Daimler

Das Oberlandesgericht Stuttgart hat sich offensiv zugunsten der Verbraucher positioniert und verortet in seinem Hinweis nunmehr die Darlegungslast unmittelbar bei Daimler (AZ: 3 U 101/18). Dies erleichtert die Prozessführung der vom Mercedes-Abgasskandal Betroffenen sehr.

LG Stuttgart contra Daimler

Das Landgericht Stuttgart hat erneut das von Mercedes verwendete Thermofenster bei der Abgasrückführung als unzulässige Abschalteinrichtung eingestuft und Daimler zum Schadensersatz wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung nach § 826 BGB mit Urteil vom 9.5.2019, 23 O 220/18 verurteilt. Die Klägerin kann ihren Mercedes ML 250 BlueTec 4Matic zurückgeben und Daimler muss den Kaufpreis abzüglich einer Nutzungsentschädigung für die gefahrenenn Kilometer erstatten.

Sind auch Sie vom Mercedes-Abgasskandal betroffen, kontaktieren Sie uns, wir helfen Ihnen deustchlandweit Ihre Rechte durchzusetzen.

LG Mönchengladbach contra Daimler

Das LG Mönchengladbach hat Daimler im Mercedes-Abgasskandal mit Urteil vom 27.6.2019, 1 O 248/18 wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung nach § 826 BGB zum Schadenersatz verurteilt. Daimler muss einen Mercedes C 220 d T (Abgasnorm Euro 6) mit dem Motortyp OM651 zurücknehmen und den Kaufpreis abzüglich einer Nutzungs-entschädigung für die gefahrenen Kilometer erstatten muss.

Nach den zutreffenden Ausführungen des LG Mönchengladbach stellt das bei der Abgasreinigung verwendete Thermofenster eine unzulässige Abschalteinrichtung dar, durch die der Käufer vorsätzlich sittenwidrig geschädigt wurde.

Das LG Mönchengladbach kommt vorliegend auch ohne einn verpflichtenden Rückruf durch das Kraftfahrt-Bundesamt zu diesem richtigen Ergebnis. Ein verprflichtender Rückruf sei auch nicht notwendig, denn die Verwendung einer unzulässigen Abschalt-einrichtung stehe der Zulassung des Fahrzeugs entgegen, so dass der Verlust der Zulassung drohe, so das Argument des LG Mönchengladbach.

Das Urteil zeigt, ebenso wie die Urteile vom LG Stuttgart, dass ein verpflichtender Rückruf durch das Kraftfahrt-Bundesamt keine Voraussetzung für die Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen nach § 826 BGB ist.

Ein Thermofenster durch das die Abgasreinigung sowohl bei niedrigen, als auch sehr hohen Temperaturen reduziert wird, stellt eine unzulässige Abschalteinrichtung dar.

Bleibt zu hoffen, dass sich dieser Rechtsauffassung künftig auch weitere Landgerichte anschließen. Derzeit fordert eine Vielzahl an Gerichtan als Nachweis für eine unzulässige Abschalteinrichtung einen entsprechenden Bescheid oder Rückruf des KBA.

GLK 220 Rückruf

Das Kraftfahrtbundesamt (KBA) zwingt Daimler, 60.000 Dieselautos des Mercedes GLK zurückzurufen. Die Bundesoberbehörde ordnete am Freitag, den 21.06.2019, einen Pflicht-Rückruf mit Sofortvollzug für die betroffenen Modelle vom Typ Mercedes-Benz GLK 220 an, wie das Bundesverkehrsministerium am Samstag auf Anfrage mitteilte.

Konkret geht es um den Sportgeländewagen Mercedes-Benz GLK 220 CDI der Euro-5-Abgasnorm. Das KBA wirft Daimler vor, in den Autos eine illegale Abschaltvorrichtung zur Abgasmanipulation verbaut zu haben. Die verbaute Software soll den Ausstoß von Stickoxiden auf dem Prüfstand künstlich niedrig gehalten haben. Im täglichen Verkehr dagegen habe der Wagen deutlich mehr Stickoxide ausgestoßen.

Bereits im April hatte das KBA in dem Fall ein formelles Anhörungsverfahren gegen Daimler eingeleitet. Die Bild am Sonntag berichtete damals, das KBA sei bereits im Oktober 2018 auf die umstrittene Softwarefunktion bei dem Vierzylinderdieselmotor OM 651 gestoßen. Weitere Emissionsmessungen bei einem Modell hätten den Verdacht im April dann weiter erhärtet. Danach wird der gesetzliche Grenzwert für Stickoxide im Neuen Europäischen Prüfzyklus (NEFZ) nur eingehalten, wenn die sogenannte Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung aktiv ist. Durch diese Regelung wird der Kühlmittelkreislauf künstlich kälter gehalten und verzögert die Aufwärmung des Motoröls. Auf diese Weise wird dann der Grenzwert für Stickoxide eingehalten. Im Straßenbetrieb ist die Funktion dagegen deaktiviert.

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Freiwillige Kundendienstmaßnahme – Schummelpackung

Das Kraftfahrtbundesamt hat bei diversen Fahrzeugmodellen des Herstellers Daimler unzulässige Abschalteinrichtungen festgestellt. Hierzu sind für die Modelle Vito/V-Klasse, GLC und C-Klasse auch bereits verpflichtende Rückrufe erlassen worden, infolgedessen den Betroffenen Haltern ein Anspruch auf Schadenersatz gegen Daimler aus § 826 BGB wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung und Gewährleistungsrechte aus Sachmangelhaftung gegen den Verkäufer zustehen. Sie können Ihr Fahrzeug zurückgeben und erhalten den Kaufpreis erstattet. Für die gefahrenen Kilometer ist nach derzeitiger Rechtsprechung eine Nutzungsentschädigung in Abzug zu bringen.

Daneben haben die Betroffenen die gesetzlichen Gewährleistungsrechte gegen den Händler, wodurch Sie sogar Anspruch auf einen Neuwagen haben.

Neben den oben genannten Fahrzeugen hat das Kraftfahrtbundesamt jedoch bei nahezu allen geprüften Mercedes-Fahrzeugen ebenfalls unzulässiger Abschalteinrichtungen feststellen können. Diesbezüglich läuft derzeit mit dem Hersteller ein so genanntes Anhörungsverfahren. Der Hersteller versucht die unzulässigen Abschalteinrichtungen mittels Softwareupdate durch eine so genannte „freiwillige Kundendienst-maßnahme“ zu beseitigen. Hier ist jedoch Vorsicht geboten!

Wer als betroffener Kunde aktuell ein Schreiben von Mercedes/Daimler erhält und aufgefordert wird die freiwillige Kundendienstmaßnahme durchzuführen, sollte diesem Aufruf nicht nachkommen. Durch das im Wege der freiwilligen Kundendienstmaßnahme durchgeführte Softwareupdate wird die aktuell vorhandene unzulässige Abschalteinrichtung entfernt. Damit verliert der Kunde seinen mit der unzulässigen Abschalteinrichtung verbundenen Anspruch auf Gewährleistung gegen den Verkäufer (zwei Jahre ab Kauf bei Neuwagen, sowie ein Jahr bei Gebrauchtwagen), als auch seinen Anspruch auf Schadensersatz wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung nach § 826 BGB gegen Daimler. Schließlich muss der Betroffene in einem etwaigen gerichtlichen Verfahren nachweisen, dass sein Fahrzeug vom Abgasskandal betroffen ist, mithin sein Fahrzeug über eine unzulässige Abschalteinrichtung verfügt oder beim Kauf verfügt hat. Dieser Beweis kann nach Durchführung der freiwilligen Kundendienstmaßnahme (Softwareupdate) nicht mehr geführt werden, da das Kraftfahrtbundesamt solange die freiwillige Kundendienstmaßnahme des Herstellers läuft keinen Bescheid hinsichtlich der unzulässigen Abschalteinrichtung erlassen wird und diese unzulässige Abschalteinrichtung durch das Softwareupdate entfernt wird.

Da das Kraftfahrtbundesamt allerdings gezwungen ist, den Hersteller mit verpflichtenden Rückruf aufzufordern, die unzulässiger Abschalteinrichtung zu entfernen, sollte der Hersteller dies binnen seitens des Kraftfahrtbundesamtes vorgegebener Frist nicht umgesetzt haben, raten wir dringend von der Durchführung der freiwilligen Kundendienstmaßnahme (Softwareupdate) ab.

Es ist nur eine Frage der Zeit, bis das Kraftfahrtbundesamt für sämtliche Fahrzeuge, bei denen Daimler derzeit die freiwillige Kundendienstmaßnahme anbietet, verpflichtende Rückrufe erlassen wird. Dann können die Betroffenen ihre Rechte gegen Verkäufer und oder Hersteller geltend machen.

Nach alledem raten wir neben den ungewissen technischen Folgen des Softwareupdates (höherer Verschleiß, höherer Verbrauch, Schäden an den Bauteilen der Abgasnachbehandlung, u.a.) dringend davon ab, die freiwillige Kundendienstmaßnahmen durchführen zu lassen und empfehlen Ihnen auf den verpflichtenden Rückruf zu warten um Ihre rechtlichen Ansprüche nicht zu verlieren.

Wir beraten Sie kostenlos und vertreten Sie deutschlandweit mit unserer Erfahrung im Abgasskandal.

Daimler drohen weitere Zwangsrückrufe

Daimler drohen in der Dieselaffäre weitere Zwangsrückrufe, berichtet die „Bild“-Zeitung. Bereits seit Monaten streiten das Kraftfahrt-bundesamt (KBA) und Daimler über eine Softwarefunktion. Der Vorwurf der Behörde: Der Autobauer hat beim Modell GLK 220 CDI (Baujahr 2012 bis 2015) eine sogenannte „Kühlmittel-Sollwert-Temperaturregelung“ zur Manipulation von Abgastests verwendet. Bei dem laufenden Verfahren kam nun heraus, dass die beanstandete Softwarefunktion flächendeckend eingesetzt wurde.

Wie Daimler gegenüber BamS bestätigte, wurde sie in den Modellen mit den Motortypen OM 651 und OM 642 (unter anderem C-, E- und S-Klasse) verwendet. Nach einem Sprecher von Daimler sei die Funktion aber legal. Das KBA sieht dies allerdings anders, ein amtlicher Rückruf von rund 60.000 GLK 220 CDI soll laut der Bild am Sonntag bevorstehen. Anschließend drohen zudem Zwangsmaßnahmen gegen weitere Modelle mit der mutmaßlichen Betrugssoftware.

Wie BamS berichtet, führt Daimler wegen der Dieselaffäre in ganz Europa an fast vier Millionen Autos freiwillige Softwaremaßnahmen durch. Von Zwangsrückrufen sind bislang nur 775.000 Fahrzeuge betroffen.

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Rundschreiben von Daimler

Daimler versendet aktuell Schreiben an seine Kunden, die Mercedes Fahrzeuge mit der Abgasnorm Euro 5 besitzen. Im Adressfeld findet sich das Kraftfahrtbundesamt als Adressat.

Anliegen des Schreibens ist die Kunden zur Teilnahme an einer freiwilligen Kundendienstmaßnahme zu bewegen. Im Zuge dieser Kundendienstmaßnahme soll dann ein Software-Update erfolgen.

Wir raten dringend davon ab sich der Kundendienstmaßnahme anzuschließen. Nutzen Sie Ihre Möglichkeit das Fahrzeug zurückzugeben und einen guten Preis zu erzielen.

So hat das Landgericht Stuttgart am 17.01.2019 in 3 Entscheidungen, 23 O 172/18, 23 O 178/18 und 23 O 180/18 Daimler zu Schadensersatz aus vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung verurteilt. In diesen Verfahren ging es ebenfalls um Euro 5 Fahrzeuge, die nicht von einem seitens des KBA angeordneten Zwangsrückruf betroffen waren. Nach Ansicht des LG Stuttgart liegt dennoch eine Manipulation vor, da die Fahrzeuge durch ein sogenanntes Thermofenster die Abgasreinigung herunterfahren oder ganz deaktivieren. Deshalb steht den Kunden ein Schadensersatzanspruch zu.

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Daimler ruft C-Klasse zurück

Daimler muss nun auch die C-Klasse der Baujahre 2013 bis 2018 zurückrufen und eine unzulässige Abschalteinrichtung entfernen. Weltweit werden 99.452 Fahrzeuge zurückgerufen, in Deutschland sind es nach Angaben des KBA 11.411 Fahrzeuge, die betroffen sind.

Bis dato hat Daimler stets betont, dass es sich bei den Mercedes-Fahrzeugen keine unzulässigen Abschalteinrichtungen verbaut seien und es bei der Abgasreinigung allein um die zulässige Ausnutzung von Thermofenstern geht. Doch durch den Rückruf widerspricht das KBA dieser Aussage. Das KBA sieht in der Verwendung der Thermofenster eine unzulässige Abschalteinrichtung.

Der Hersteller wird das Problem vermutlich mit einem Software-Update versuchen zu beseitigen.

Hiervon raten wir jedoch entschieden ab.

OLG Karlsruhe bestätigt unsere Argumentation

Das OLG Karlsruhe hat sich aktuell mit seinem Hinweisbeschluss vom 05.03.2019, 13 U 142/18 eindeutig im Abgasskandal positioniert.

Das Vorliegen einer sittenwidrigen Schädigung wurde durch das OLG Karlsruhe bejaht. Nach Ansicht des OLG stellt das Inverkehrbringen eines Fahrzeugs mit der illegalen Umschaltlogik, mithin einer unzulässigen Abschalteinrichtung, eine Täuschung dar. Für die Richter des OLG kommt als Beweggrund für das Inverkehrbringen der mit unzulässigen Abschalteinrichtungen versehenen Fahrzeuge lediglich eine beabsichtigte Kostensenkung und gleichzeitige Gewinnmaximierung in Betracht, was die Täuschung nach Ansicht der Richter auch sittenwidrig erscheinen lässt.

Das OLG Karlsruhe führte in seinem Hinweisbeschluss dazu weiter aus, dass der Käufer eines Fahrzeugs nicht nur davon ausgehen kann, dass im Zeitpunkt des Erwerbs des Fahrzeugs die notwendige EG-Typgenehmigung formal vorliegt, sondern auch davon, dass keine nachträgliche Rücknahme oder Änderung droht, weil die Voraussetzungen dafür bereits bei der Erteilung nicht vorgelegen hatten.

Weiter bestätigte das OLG die Argumentation, dass der Schaden, der dem der Kunden dabei entstanden ist, bereits im Abschluss des ungewollten und für den Käufer nachteiligen Kaufvertrages zu sehen ist. An der Sittenwidrigkeit des Verhaltens der verantwortlichen Akteure des Herstellers (hier: VW, aber auf alle übertragbar) ließ das Gericht ebenfalls keine Zweifel.

Außerdem äußerte sich das OLG Karlsruhe auch zu der Kenntnis des Vorstands und ließ keine Zweifel daran, dass der Vorstand vorsätzlich gehandelt habe. Angesichts der Tragweite des Entscheidung über die riskante Gestaltung der Software, die für eine Motorengeneration konzipiert und millionenfach eingesetzt wurde, erscheint es nach Ansicht des Gerichts mehr als fernliegend, dass die Entscheidung für eine rechtswidrige Software ohne Einbindung des Vorstands erfolgt und lediglich einem „Verhaltensexzess untergeordneter Konstrukteure“ zuzuschreiben sei. Die Tatsache, dass die Software von dem Zulieferer Bosch programmiert und geliefert wurde, wertete das OLG Karslruhe ebenfalls dahingehend. Eine solche Order in dem Ausmaß könne nicht ohne die Kenntnis des Vorstands erfolgen. Darüber hinaus stellt die Manipulationssoftware ein Kernstück des Motors dar, weshalb es jeder Lebenswahrscheinlichkeit widerspreche, dass der Vorstand von der Entscheidung der Verwendung dieser Manipulationssoftware keine Kenntnis gehabt haben soll.

Gleichzeitig sieht das OLG Karlsruhe, falls es den Konzernen gelingen sollte zu beweisen, dass der Vorstand keine Kenntnis gehabt hätte, was der Lebenswahrscheinlichkeit widerspricht (s.o.), eine Haftung für den Verrichtungsgehilfen aus § 831 BGB als gegeben an, so dass der Käufer auch auf diesem Weg seinen Schadenersatzanspruch erlangt.

Damit bestätigte das OLG Karlsruhe exakt unsere Argumentation.

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