OLG Karlsruhe bestätigt unsere Argumentation

Diesen Artikel teilen:
Share on facebook
Facebook
Share on google
Google
Share on twitter
Twitter
Share on linkedin
Linkedin

Das OLG Karlsruhe hat sich aktuell mit seinem Hinweisbeschluss vom 05.03.2019, 13 U 142/18 eindeutig im Abgasskandal positioniert.

Das Vorliegen einer sittenwidrigen Schädigung wurde durch das OLG Karlsruhe bejaht. Nach Ansicht des OLG stellt das Inverkehrbringen eines Fahrzeugs mit der illegalen Umschaltlogik, mithin einer unzulässigen Abschalteinrichtung, eine Täuschung dar. Für die Richter des OLG kommt als Beweggrund für das Inverkehrbringen der mit unzulässigen Abschalteinrichtungen versehenen Fahrzeuge lediglich eine beabsichtigte Kostensenkung und gleichzeitige Gewinnmaximierung in Betracht, was die Täuschung nach Ansicht der Richter auch sittenwidrig erscheinen lässt.

Das OLG Karlsruhe führte in seinem Hinweisbeschluss dazu weiter aus, dass der Käufer eines Fahrzeugs nicht nur davon ausgehen kann, dass im Zeitpunkt des Erwerbs des Fahrzeugs die notwendige EG-Typgenehmigung formal vorliegt, sondern auch davon, dass keine nachträgliche Rücknahme oder Änderung droht, weil die Voraussetzungen dafür bereits bei der Erteilung nicht vorgelegen hatten.

Weiter bestätigte das OLG die Argumentation, dass der Schaden, der dem der Kunden dabei entstanden ist, bereits im Abschluss des ungewollten und für den Käufer nachteiligen Kaufvertrages zu sehen ist. An der Sittenwidrigkeit des Verhaltens der verantwortlichen Akteure des Herstellers (hier: VW, aber auf alle übertragbar) ließ das Gericht ebenfalls keine Zweifel.

Außerdem äußerte sich das OLG Karlsruhe auch zu der Kenntnis des Vorstands und ließ keine Zweifel daran, dass der Vorstand vorsätzlich gehandelt habe. Angesichts der Tragweite des Entscheidung über die riskante Gestaltung der Software, die für eine Motorengeneration konzipiert und millionenfach eingesetzt wurde, erscheint es nach Ansicht des Gerichts mehr als fernliegend, dass die Entscheidung für eine rechtswidrige Software ohne Einbindung des Vorstands erfolgt und lediglich einem „Verhaltensexzess untergeordneter Konstrukteure“ zuzuschreiben sei. Die Tatsache, dass die Software von dem Zulieferer Bosch programmiert und geliefert wurde, wertete das OLG Karslruhe ebenfalls dahingehend. Eine solche Order in dem Ausmaß könne nicht ohne die Kenntnis des Vorstands erfolgen. Darüber hinaus stellt die Manipulationssoftware ein Kernstück des Motors dar, weshalb es jeder Lebenswahrscheinlichkeit widerspreche, dass der Vorstand von der Entscheidung der Verwendung dieser Manipulationssoftware keine Kenntnis gehabt haben soll.

Gleichzeitig sieht das OLG Karlsruhe, falls es den Konzernen gelingen sollte zu beweisen, dass der Vorstand keine Kenntnis gehabt hätte, was der Lebenswahrscheinlichkeit widerspricht (s.o.), eine Haftung für den Verrichtungsgehilfen aus § 831 BGB als gegeben an, so dass der Käufer auch auf diesem Weg seinen Schadenersatzanspruch erlangt.

Damit bestätigte das OLG Karlsruhe exakt unsere Argumentation.

Sind auch Sie betroffen, kontaktieren Sie uns. Unser Fachanwalt für Verfkehrsrecht berät Sie kostenlos und hilft Ihnen deutschlandweit, Ihre Ansprüche gegen Daimler und Händler erfolgreich durchzusetzen.

Diesen Artikel teilen:
Share on facebook
Facebook
Share on google
Google
Share on twitter
Twitter
Share on linkedin
Linkedin

Veröffentlicht von

Rechtsanwalt Alexander Jüngst, Fachanwalt für Verkehrsrecht und Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht

Rechtsanwalt in Flensburg

Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht
Tel.: 0461-97 88 78 18
Email: info@juengst-kahlen.de