
Das OLG Hamm hat sich am 22.07.2019, Az.: 17 U 191/18, zu den Daimler Abgasskandalfällen in seinem Hinweis klar positioniert. Es hält eine Verurteilung wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung nach § 826 BGB für möglich. Es muss jedoch bewiesen werden, dass das streitgegenständliche Fahrzeug eine unzulässige Abschalteinrichtung besitzt.
Das OLG Hamm sieht hier eine sekundäre Darlegungslast bei Daimler, da ein Verbraucher nicht genau wissen kann, welche technischen Einrichtungen die Automobilhersteller verbaut haben und vor allem, wie diese Einbauten funktionieren. Unter der Bezugnahme auf die BGH Rechtsprechung ist von einer sekundären Darlegungslast auf Seiten von Daimler auszugehen. Der Betroffene Käufer muss daher kein Privatgutachten erstellen lassen.
Damit haben sich nun die ersten beiden Oberlandesgerichte (OLG Hamm und OLG Stuttgart) mit dem Mercedes-Abgasskandal auseinandergesetzt und übereinstimmend die sekundäre Darlegungslast bei Daimler bejaht.