Freiwillige Kundendienstmaßnahme – Schummelpackung

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Das Kraftfahrtbundesamt hat bei diversen Fahrzeugmodellen des Herstellers Daimler unzulässige Abschalteinrichtungen festgestellt. Hierzu sind für die Modelle Vito/V-Klasse, GLC und C-Klasse auch bereits verpflichtende Rückrufe erlassen worden, infolgedessen den Betroffenen Haltern ein Anspruch auf Schadenersatz gegen Daimler aus § 826 BGB wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung und Gewährleistungsrechte aus Sachmangelhaftung gegen den Verkäufer zustehen. Sie können Ihr Fahrzeug zurückgeben und erhalten den Kaufpreis erstattet. Für die gefahrenen Kilometer ist nach derzeitiger Rechtsprechung eine Nutzungsentschädigung in Abzug zu bringen.

Daneben haben die Betroffenen die gesetzlichen Gewährleistungsrechte gegen den Händler, wodurch Sie sogar Anspruch auf einen Neuwagen haben.

Neben den oben genannten Fahrzeugen hat das Kraftfahrtbundesamt jedoch bei nahezu allen geprüften Mercedes-Fahrzeugen ebenfalls unzulässiger Abschalteinrichtungen feststellen können. Diesbezüglich läuft derzeit mit dem Hersteller ein so genanntes Anhörungsverfahren. Der Hersteller versucht die unzulässigen Abschalteinrichtungen mittels Softwareupdate durch eine so genannte „freiwillige Kundendienst-maßnahme“ zu beseitigen. Hier ist jedoch Vorsicht geboten!

Wer als betroffener Kunde aktuell ein Schreiben von Mercedes/Daimler erhält und aufgefordert wird die freiwillige Kundendienstmaßnahme durchzuführen, sollte diesem Aufruf nicht nachkommen. Durch das im Wege der freiwilligen Kundendienstmaßnahme durchgeführte Softwareupdate wird die aktuell vorhandene unzulässige Abschalteinrichtung entfernt. Damit verliert der Kunde seinen mit der unzulässigen Abschalteinrichtung verbundenen Anspruch auf Gewährleistung gegen den Verkäufer (zwei Jahre ab Kauf bei Neuwagen, sowie ein Jahr bei Gebrauchtwagen), als auch seinen Anspruch auf Schadensersatz wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung nach § 826 BGB gegen Daimler. Schließlich muss der Betroffene in einem etwaigen gerichtlichen Verfahren nachweisen, dass sein Fahrzeug vom Abgasskandal betroffen ist, mithin sein Fahrzeug über eine unzulässige Abschalteinrichtung verfügt oder beim Kauf verfügt hat. Dieser Beweis kann nach Durchführung der freiwilligen Kundendienstmaßnahme (Softwareupdate) nicht mehr geführt werden, da das Kraftfahrtbundesamt solange die freiwillige Kundendienstmaßnahme des Herstellers läuft keinen Bescheid hinsichtlich der unzulässigen Abschalteinrichtung erlassen wird und diese unzulässige Abschalteinrichtung durch das Softwareupdate entfernt wird.

Da das Kraftfahrtbundesamt allerdings gezwungen ist, den Hersteller mit verpflichtenden Rückruf aufzufordern, die unzulässiger Abschalteinrichtung zu entfernen, sollte der Hersteller dies binnen seitens des Kraftfahrtbundesamtes vorgegebener Frist nicht umgesetzt haben, raten wir dringend von der Durchführung der freiwilligen Kundendienstmaßnahme (Softwareupdate) ab.

Es ist nur eine Frage der Zeit, bis das Kraftfahrtbundesamt für sämtliche Fahrzeuge, bei denen Daimler derzeit die freiwillige Kundendienstmaßnahme anbietet, verpflichtende Rückrufe erlassen wird. Dann können die Betroffenen ihre Rechte gegen Verkäufer und oder Hersteller geltend machen.

Nach alledem raten wir neben den ungewissen technischen Folgen des Softwareupdates (höherer Verschleiß, höherer Verbrauch, Schäden an den Bauteilen der Abgasnachbehandlung, u.a.) dringend davon ab, die freiwillige Kundendienstmaßnahmen durchführen zu lassen und empfehlen Ihnen auf den verpflichtenden Rückruf zu warten um Ihre rechtlichen Ansprüche nicht zu verlieren.

Wir beraten Sie kostenlos und vertreten Sie deutschlandweit mit unserer Erfahrung im Abgasskandal.

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Veröffentlicht von

Rechtsanwalt Alexander Jüngst, Fachanwalt für Verkehrsrecht und Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht

Rechtsanwalt in Flensburg

Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht
Tel.: 0461-97 88 78 18
Email: info@juengst-kahlen.de