LG Hamburg contra Daimler, Mercedes ML 350 BlueTEC 4MATIC, OM642, Euro 6

Das LG Hamburg hat Daimler mit Urteil vom 28.09.2021, 317 O 135/20, zu Schadenersatz wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung nach § 826 BGB verurteilt.

Daimler muss den streitgegenständlichen Mercedes-Benz ML 350 Bluetec 4MATIC mit dem Motortyp OM642 Euro 6, zurücknehmen und der Klagepartei den Kaufpreis abzüglich einer Nutztungsentschädigung erstatten.

Daimler habe das Fahrzeug mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung in den Verkehr gebracht. Die Abgasreinigung arbeite nur unter Bedingungen des NEFZ vollständig. Unter anderen Bedingungen werde sie zurückgefahren, was zu einem Anstieg des Stickoxid-Ausstoßes führe, so dass die Grenzwerte nach der Abgasnorm Euro 6 überschritten werden. Hierbei handele es sich um eine unzulässige Abschalteinrichtung, führte das LG Hamburg aus.

Für das Vorliegen einer oder mehrerer unzulässiger Abschalteinrichtungen spreche auch der Rückruf des KBA. Daimler habe den Vorwurf einer unzulässigen Abschalteinrichtung nicht widerlegen können, so das LG Stuttgart.

Das Gericht teilt nunmehr die Auffassung des KBA hinsichtlich der unzulässigen Abschalteinrichtung.

Dabei sorgen gleich vier Funktionen dafür, dass das Fahrzeug den Prüfstand erkennt.

Bit 13: Sobald der Motor nach dem Start 17,6 Gramm Stickoxid ausgestoßen hat, verringert sich der Wirkungsgrad der Abgasreinigung.

Bit 14: Nach 1.200 Sekunden wechselt das Auto in den schmutzigen Abgasmodus.

Bit 15: Nach 11 Kilometern Fahrtstrecke funktioniert die Stickoxid-Reinigung nicht mehr vorschriftsmäßig.

Slipguard: Anhand der Parameter „Geschwindigkeit, Beschleunigung und Straßenneigung“ kann das Fahrzeug erkennen, wenn es sich auf dem Prüfstand befindet.

LG Oldenburg contra Daimler, Mercedes GLC 220 d 4Matic, OM651, Euro 6

Das LG Oldenburg hat Daimler mit Urteil vom 07.09.2021, 1 O 586/21, zu Schadenersatz wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung nach § 826 BGB verurteilt.

Daimler muss den streitgegenständlichen Mercedes-Benz GLC 220 d 4Matic mit dem Motortyp OM651, Euro6 zurücknehmen und dem Kläger den Kaufpreis abzüglich einer Nutztungsentschädigung erstatten.

Das Fahrzeug verfügt über ein Thermofenster, eine Kühlmittel-Sollwert-Temperatur-Regelung, der AdBlue-Funktion und der Slipguard-Funktion als unzulässige Abschalteinrichtungen.

Durch die Kühlmittel-Sollwert-Temperatur-Regelung wird bekanntlich die Abgasreinigung im Prüfbetrieb heruntergeregelt, um während des Prüfzyklus die Grenzwerte einzuhalten. Im Gegensatz dazu kann das streitgegenständliche Fahrzeug im Realbetrieb die Stickoxidemissionen gerade nicht einhalten.

Die Slipguard-Funktion erkennt anhand der Geschwindigkeit und der Beschleunigung des Fahrzeugs, ob sich das Fahrzeug auf dem Prüfstand befindet und auf dem Prüfstand in einem Fahrmodus mit niedrigem Schadstoffausstoß schaltet.

Bei der in dem Fahrzeug verwendeten Kühlmittel-Sollwert-Temperaturregelung handelt es sich um eine unzulässigen Abschalteinrichtung, so das LG Oldenburg.

Daimler habe diesen Vorwurf nicht widerlegen können und insbesondere keine konkreten Angaben zu den Temperatur-, Last- und Drehzahlwerten gemacht, bei denen die Kühlmittel-Sollwert-Temperaturregelung deaktiviert wird und wie sich das auf das Emissionsverhalten des Fahrzeugs auswirkt.

Daimler ruft S-Klasse zurück

Unter dem Rückrufcode 5497521 ruft Daimler die Mercedes S-Klasse mit dem Motortyp OM 651 und der Abgasnorm Euro 5 zurück.

Im August 2021 veröffentlichte das KBA den amtlichen Rückruf für die S-Klasse. Von dem Rückruf sind Fahrzeuge der S-Klasse aus der Baureihe BR221 und der Baujahre 2010 – 2013 mit dem Motortyp OM651 und der Abgasnorm Euro 5 betroffen.

OLG Oldenburg holt amtliche Auskunft ein, Mercedes E 250 CDI, OM651, Euro 5

Das OLG Oldenburg hat sich inm dem Verfahren Az. 8 U 254/20 an das KBA gewandt und betreffend des streitgegenständlichen Mercedes-Benz E 250 T CDI Blue Efficiency mit dem Motortyp OM651 und der Abgasnorm Euro 5 Fragen aufgeworfen. Das OLG Oldenburg will zum einen wissen, ob der Dieselmotor OM651 auf das Vorliegen unzulässiger Abschalteinrichtungen überprüft worden sei und wenn ja, welche Abschalteinrichtungen festgestellt worden seien.

Zum anderen fragt das OLG Oldenburg, ob in dem streitgegenständlichen Fahrzeug eine Prüfstanderkennungs-Software oder eine auf die Randbedingungen des Prüfstands abgestimmte Software zum Einsatz komme, welche die Wirkung von Emissionskontrollsystemen verringert, sodass aufgrund der installierten Software die gesetzlichen Emissionsgrenzwerte nur auf dem Prüfstand eingehalten würden, während im realen Fahrbetrieb die Randbedingungen nicht in gleicher Weise vorlägen.

Auch stellt das OLG Oldenburg auf die Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung ab und will konkret wissen, ob diese Funktion als unzulässige Abschalteinrichtung qualifiziert worden sei.

OLG Frankfurt contra Daimler

Das OLG Frankfurt hat mit Urteil vom 15.09.2021, Az. 3 U 36/21 ein klageabweisendes Urteil des LG Frankfurt, Az. 2-08 244/20 aufgehoben und verwies das Verfahren zur erneuten Entscheidung an das LG Frankfurt zurück.

In dem Verfahren geht es um einen Mercedes mit dem Motortyps OM 651. Der Kläger machte Schadenersatzansprüche wegen der Verwendung der sog. Kühlmittel-Sollwert-Temperaturregelung geltend. Die Funktion sorgt dafür, dass im Prüfmodus der Kühlmittelkreislauf kühler gehalten und die Erwärmung des Motoröls verzögert wird. Das führt zu einer Reduzierung des Stickoxid-Ausstoßes. Unter normalen Betriebsbedingungen im Straßenverkehr ist die Funktion jedoch kaum aktiv, d.h. die Temperatur steigt und der Ausstoß der Stickoxid-Emissionen erhöht sich.

Der Kläger habe hinreichend dargelegt, dass es sich bei der Kühlmittel-Sollwert-Temperaturregelung um eine unzulässige Abschalteinrichtung handelt und habe auch die Einholung eines Sachverständigengutachtens angeboten. Durch die Verwendung dieser Funktion käme ein Anspruch des Klägers auf Schadenersatz wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung in Betracht, so das OLG Frankfurt.

Das Landgericht hätte den Vortrag des Klägers zur Kühlmittel-Sollwert-Temperaturregelung daher nicht als unsubstantiiert zurückweisen dürfen, sondern hätte in die Beweisaufnahme einsteigen müssen. Damit habe es den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör verletzt, rügte das OLG Frankfurt. Das muss das LG Frankfurt nun nachholen und erneut prüfen, ob der Kläger Anspruch auf Schadenersatz hat.

Zum zweiten Mal hob das OLG Frankfurt damit ein klageabweisendes Urteil auf, rügte das Landgericht Frankfurt massiv für Verfahrensfehler und beurteilte den Einbau der Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung als vorsätzliche und sittenwidrige Schädigung.

LG Traunstein contra Daimler, Mercedes Viano 220 CDI, OM651, Euro 5

Das LG Traunstein hat Daimler mit Urteil vom 01.09.2021, Az. 9 O 1474/20, zu Schadenersatz wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung nach § 826 BGB verurteilt.

Daimler muss den streitgegenständlichen Mercedes-Benz Viano 220 CDI mit dem Motortyp OM651 und der Abgasnorm Euro 5, zurücknehmen und dem Kläger den Kaufpreis abzüglich einer Nutztungsentschädigung erstatten.

Das Fahrzeug verfügt über eine Kühlmittel-Sollwert-Temperaturregelung, die in der Warmlaufphase des Motors für eine besondere zusätzliche NOx- und Rußemissionsverringerung sorgt. Das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) hatte diese als unzulässige Abschalteinrichtung eingestuft und das Fahrzeug deshalb verpflichtend zurückgerufen. Das Gericht teilt nunmehr die Auffassung des KBA hinsichtlich der unzulässigen Abschalteinrichtung.

Bei der in dem Fahrzeug verwendeten Kühlmittel-Sollwert-Temperaturregelung handelt es sich um eine unzulässigen Abschalteinrichtung, so das LG Traunstein.

Ferner ist ein Thermofenster verbaut, welches die Abgasreinigung temperaturabhängig herunterfährt bzw. daktiviert.

Daimler habe diesen Vorwurf nicht widerlegen können und insbesondere keine konkreten Angaben zu den Temperatur-, Last- und Drehzahlwerten gemacht, bei denen die Kühlmittel-Sollwert-Temperaturregelung deaktiviert wird und wie sich das auf das Emissionsverhalten des Fahrzeugs auswirkt. Auch hat sich Daimler nicht substantiiert zur Arbeitsweise/Programmierung des Thermofensters eingelassen.

LG Kiel contra Daimler, Mercedes GLK 220 CDI 4Matic, OM651 Euro 5

Das LG Kiel hat Daimler mit Urteil vom 15.10.2021, Az. 6 O 28/21, zu Schadenersatz wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung nach § 826 BGB verurteilt.

Daimler muss den streitgegenständlichen Mercedes-Benz GLK220 CDI mit dem Motortyp OM651 und der Abgasnorm Euro 5, zurücknehmen und dem Kläger den Kaufpreis abzüglich einer Nutztungsentschädigung erstatten.

Das Fahrzeug verfügt über eine Kühlmittel-Sollwert-Temperaturregelung, die in der Warmlaufphase des Motors für eine besondere zusätzliche NOx- und Rußemissionsverringerung sorgt. Das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) hatte diese als unzulässige Abschalteinrichtung eingestuft und das Fahrzeug deshalb verpflichtend zurückgerufen. Das Gericht teilt nunmehr die Auffassung des KBA hinsichtlich der unzulässigen Abschalteinrichtung.

Bei der in dem Fahrzeug verwendeten Kühlmittel-Sollwert-Temperaturregelung handelt es sich um eine unzulässigen Abschalteinrichtung, so das LG Kiel.

Ferner ist ein Thermofenster verbaut, welches die Abgasreinigung temperaturabhängig herunterfährt bzw. daktiviert.

Daimler habe diesen Vorwurf nicht widerlegen können und insbesondere keine konkreten Angaben zu den Temperatur-, Last- und Drehzahlwerten gemacht, bei denen die Kühlmittel-Sollwert-Temperaturregelung deaktiviert wird und wie sich das auf das Emissionsverhalten des Fahrzeugs auswirkt. Auch hat sich Daimler nicht substantiiert zur Arbeitsweise/Programmierung des Thermofensters eingelassen.

Wieder Rückruf für Merceders Sprinter

Das KBA hat am 25.10.2021 hat erneut Fahrzeuge des Modells Sprinter in die Werkstätten zurückbeordert. Grund: Unzulässige Abschalteinrichtungen. Weltweit sind von dem Rückruf 5.779 Fahrzeuge betroffen, in Deutschland 3.368.

Bereits am 16.09.2021 hat das KBA über 260.000 Sprinter zurückgerufen.

Daimler startet mit Rückrufaktion

Daimler startet mit dem erwarteten Rückruf weiterer Modelle mit dem Motortyp OM651 und der Abgasnorm Euro 5. Der Rückruf betrifft die Modelle Sprinter, Vito und Viano. Die Halter von etwa 200.000 dieser Mercedes-Fahrzeuge bekommen zurzeit ein Schreiben mit dem Rückrufcode NC3II6515R oder NC2II651R, in welchem sie aufgefordert werden, ihr Fahrzeug in die Werkstatt zu bringen und ein Software-Update aufspielen zu lassen. Dabei soll nach Angaben des Stuttgarter Autobauers mit Hilfe des Software-Updates eine spezifische Regulierung der Motorsteuerung vorgenommen werden.

Das KBA hatte diesen Rückruf bereits im Herbst 2019 gegenüber dem Konzern angeordnet. Daimler hat nun wohl zwei Jahre benötigt, um entsprechende Software-Updates zu entwickeln, welche – so der Hersteller selbst – dennoch Auswirkungen auf den Kraftstoffverbrauch, CO2-Ausstoß und die Stickoxid-Emissionen haben.

Das KBA hatte die sog. Kühlmittel-Sollwerttemperaturregelung, welche inzwischen ursächlich für den Rückruf hunderttausender Mercedes-Fahrzeuge ist als unzulässige Abschalteinrichtung beanstandet. Eine Software-Funktion aktiviert eine spezielle Temperaturregelung, die den Kühlmittelkreislauf künstlich kälter hält und die Aufwärmung des Motoröls verzögert. Nur dadurch bleiben die Stickoxid-Werte auf dem Prüfstand unterhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Grenzwerte. Im realen Fahrbetrieb hingegen wird diese Funktion deaktiviert und der gesetzliche Grenzwert von 180 mg/km deutlich überstiegen.

Bei allen von diesem Rückruf betroffenen Modellen handelt es sich um Dieselfahrzeuge mit dem Motortyp OM651 und der Abgasnorm Euro 5. Vom Modell Sprinter werden nach Angaben in der Rückrufdatenbank des KBA in Deutschland ca. 100.000 Fahrzeuge unter dem Code „NC3II6515R“ zurückgerufen, hinsichtlich der Modelle Vito und Viano ca. 90.000 Fahrzeuge (Code NC2II651R).

Wieder Rückruf für Mercedes Sprinter

Auf Anordnung des Kraftfahrt-Bundesamts (KBA) werden aktuell allein in Deutschland fast 99.000 Sprinter der Baujahre 2013 bis 2018 unter dem Hersteller-Code NC3II6515R in die Werkstatt gerufen. Grund für den verpflichtenden Rückruf ist, dass bei den betroffenen Fahrzeugen eine unzulässige Abschalteinrichtung bzw. unzulässige Reduzierung der Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems entfernt werden muss, wie das KBA am 16. September 2021 veröffentlichte.

Weltweit sind von dem Rückruf mehr als 260.000 Fahrzeuge betroffen, wie das KBA mitteilt. Dass es auch beim Mercedes Sprinter Abgasmanipulationen gibt, wurde vor rund zwei Jahren bekannt. Im Herbst 2019 hatte das KBA beim Mercedes Sprinter mit dem Dieselmotor des Typs OM 651 und der Abgasnorm Euro 5 eine unzulässige Abschalteinrichtung entdeckt. Dabei handelt es sich um die sog. Kühlmittel-Sollwert-Temperaturregelung. Sie sorgt dafür, dass sich die Erwärmung des Motoröls verzögert, um so den Stickoxid-Ausstoß zu reduzieren. Allerdings ist die Funktion nahezu nur unter Bedingungen wie sie im Prüfmodus herrschen aktiv. Unter normalen Betriebsbedingungen im Straßenverkehr steigt der Emissionsausstoß daher wieder an.

Für Modelle des Mercedes Sprinter der Baujahre 2015 bis 2018 mit dem Dieselmotor OM 651 und der Abgasnorm Euro 6 erfolgte bereits Anfang 2020 ein Rückruf des KBA. Davon waren in Deutschland nur rund 1.000 Fahrzeuge betroffen, die unter dem Code NC3M651R in die Werkstatt gerufen wurden, damit eine unzulässige Abschalteinrichtung entfernt wird.

Daimler führt die Rückrufe zwar durch, steht bisher aber auf dem Standpunkt, dass die beanstandeten Funktionen zulässig sind. Das KBA hat den Widerspruch gegen die Rückruf-Bescheide allerdings zurückgewiesen und damit untermauert, dass es die Funktionen für unzulässige Abschalteinrichtungen hält.