BGH mit richtungsweisendem Hinweisbeschluss im Abgasskandal

Erstmals hat sich nun der BGH als oberstes deutsches Zivilgericht positioniert. Es ging um die Klage eines VW Kunden gegen den Händler auf Neulieferung.

In seinem Beschluss vom 08.01.2019, VIII ZR 225/17 führte der BGH aus, dass die von VW verbaute unzulässige Abschalteinrichtung einen Sachmangel darstellt.

Damit stellte der BGH erstmals klar, dass er die unzulässigen Abschalteinrichtungen als „Sachmangel“ einstuft. Die Bundesrichter begründeten dies damit, dass die „Gefahr einer Betriebsuntersagung“ durch die zuständigen Behörden besteht.

Danach stehen dem Käufer eines solchen Fahrzeugs vom Händler grundsätzlich die kaufrechtlichen Gewährleistungrechte zu.

Im konkreten Fall hatte der Kläger einen VW Tiguan gekauft, war aber vor dem OLG Bamberg in 2. Instanz gescheitert. Dort argumentierten die Richter, der Kläger kann kein neues Auto als Ersatz bekommen, da es genau diesen Tiguan (Typ I) nicht mehr gibt und stützen die Begründung damit auf Unmöglichkeit der Nachlieferung.

Das sieht der BGH anders. Selbst bei einem Modellwechsel (Tiguan Typ II) kann der Käufer dennoch ein neues Auto verlangen. Der BGH führte aus, dass, wenn es den alten Tiguan (Typ I) nicht mehr gibt, dann muss unter Umständen ein Neuer Tiguan (Typ II) mit leichten Änderungen geliefert werden.

Diese Überlegungen hatte übrigens auch das LG Hamburg schon einmal angestellt und entsprechend geurteilt. Der verklagte Händler wurde zur Lieferung des Nachfolgemodells verurteilt.

Diese Ausführungen des BGH sind 1 zu 1 auch auf den Abgasskandal von Daimler mit den Mercedesmodellen zu übertragen. Daimler argumentiert hinsichtlich der Reduzierung oder Abschaltung der Abgasnachbehandlung mit einem sog. „Thermofenster“, welches bereits mehrfach von den Gerichten als unzulässige Abschalteinrichtung angesehen wurde.

Sind auch Sie mit Ihrem Mercedes vom Abasskandal betroffen, kontaktieren Sie uns. Wir helfen Ihnen Ihre Ansprüche gegen Daimler und Händler erfolgrecih durchzusetzen.

Chancen für Musterfeststellungsklage schwinden – lieber selbst klagen

Die Chancen für die Kläger in der ersten Musterfeststellungsklage in Deutschland vor dem OLG Stuttgart schwinden. Das OLG Stuttgart hat nicht nur die Zulässigkeit der Klage hinterfragt, sondern auch Zweifel an der Begründetheit der Klage geäußert. In der Musterfeststellungsklage geht es um Autokredit-Verträge der Mercedes-Benz-Bank, bei denen die Widerrufsbelehrungen laut den Klägern fehlerhaft sein sollen.

Der vorsitzende Richter stellte nach vorläufiger Rechtsauffassung aber nicht nur fest, dass die fraglichen Widerrufsregeln für die Verbraucher nicht zu beanstanden sind, er forderte auch noch Informationen, die die Zulässigkeit der Klage belegen sollen. Hier ist ein strittiger Punkt, ob der klagende Verein überhaupt genug Mitglieder hat und ob diese etwa als Rechtsanwälte nicht eigene Interessen verfolgen.

Eine ähnlich lautende Musterfeststellungsklage der gleichen Schutzgemeinschaft „Schutzgemeinschaft für Bankkunden“ gegen die VW-Bank hat das OLG Braunschweig bislang nicht angenommen. Dem OLG Braunschweig fehlt es an ausreichenden Nachweisen zur Zahl der Vereinsmitglieder, sowie zum satzungsmäßigen Zweck des Vereins.

Deshalb muss sich demnächst auch der BGH mit dieser Frage befassen.

Nach alledem sollten die Betroffenen besser gleich selbst individuell klagen, anstatt sich einer Musterfeststellungsklage anzuschließen. Selbst wenn die Musterfeststellungsklage nach diversen Jahren tatsächlich positiv zugunsten der Kläger ausgehen sollte, wird die Entscheidung mit hoher Wahrscheinlichkeit zum BGH gehen, wo dann weitere Jahre bis zur Entscheidung vergehen. Anschließend muss der einzelne Betroffene seine individuellen Ansprüche ohnehin selbst gelten machen. Falls er nach den vielen Jahren des Prozesses sein Fahrzeug aber gar nicht mehr hat, ist auch sein Anspruch weg.

Wir raten Ihnen daher vom Anschluss an den Musterfeststellungsklagen ab und helfen Ihnen gerne dabei, schnell Ihre individuellen Ansprüche geltend zu machen und Ihr Auto los zu werden.

LG Stuttgart contra Daimler

Das LG Stuttgart hat Daimler mit Urteil vom 17.01.2019 (23 O 180/18) auf Schadenersatz wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung nach § 826 BGB verurteilt. Daimler muss das vom Mercedes-Abgasskandal betroffene Fahrzeug Zug-um-Zug gegen Rückzahlung des Kaufpreises zurück nehmen. Die Klagepartei muss sich die gefahrenen Kilometer als Nutzungsentschädigung anrechnen lassen.

LG Stuttgart contra Daimler

Das LG Stuttgart hat Daimler mit Urteil vom 17.01.2019 (23 O 178/18) auf Schadenersatz wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung nach § 826 BGB verurteilt. Daimler muss das vom Mercedes-Abgasskandal betroffene Fahrzeug Zug-um-Zug gegen Rückzahlung des Kaufpreises zurück nehmen. Die Klagepartei muss sich die gefahrenen Kilometer als Nutzungsentschädigung anrechnen lassen.

LG Stuttgart contra Daimler

Das LG Stuttgart hat Daimler mit Urteil vom 17.01.2019 (23 O 172/18) auf Schadenersatz wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung nach § 826 BGB verurteilt. Daimler muss das vom Mercedes-Abgasskandal betroffene Fahrzeug Zug-um-Zug gegen Rückzahlung des Kaufpreises zurück nehmen. Die Klagepartei muss sich die gefahrenen Kilometer als Nutzungsentschädigung anrechnen lassen.

LG Münster mit Hinweisbeschluss contra Daimler

Das LG Münster hat Daimler mit Hinweisbeschluss vom 21.11.2017 (04 O 68/17) darauf hingewiesen, dass es beabsichtigt Daimler auf Schadenersatz wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung nach § 826 BGB zu verurteilt.

LG Karlsruhe contra Daimler

Das LG Karlsruhe hat Daimler mit Urteil vom 05.06.2018 (18 O 24/18) auf Schadenersatz wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung nach § 826 BGB verurteilt. Daimler muss das vom Mercedes-Abgasskandal betroffene Fahrzeug Zug-um-Zug gegen Rückzahlung des Kaufpreises zurück nehmen. Die Klagepartei muss sich die gefahrenen Kilometer als Nutzungsentschädigung anrechnen lassen.

LG Itzehoe contra Daimler

Das LG Itzehoe hat Daimler mit Urteil vom 16.10.2018 (7 O 133/18) auf Schadenersatz wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung nach § 826 BGB verurteilt. Daimler muss das vom Mercedes-Abgasskandal betroffene Fahrzeug Zug-um-Zug gegen Rückzahlung des Kaufpreises zurück nehmen. Die Klagepartei muss sich die gefahrenen Kilometer als Nutzungsentschädigung anrechnen lassen.

LG Hanau contra Daimler

Das LG Hanau hat Daimler mit Urteil vom 07.06.2018 (9 O 76/18) auf Schadenersatz wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung nach § 826 BGB verurteilt. Daimler muss das vom Mercedes-Abgasskandal betroffene Fahrzeug Zug-um-Zug gegen Rückzahlung des Kaufpreises zurück nehmen. Die Klagepartei muss sich die gefahrenen Kilometer als Nutzungsentschädigung anrechnen lassen. Hierbei ging das LG Hanau bei dem 114 CDI Motor von einer zu erwartenden Gesamtlaufleistung von 250.000 km aus.

Daimler übernimmt Kosten für Hardwarenachrüstungen

Daimler ist dazu bereit, Mercedes-Benz-Kunden in „Schwerpunktregionen“ mit einem Maximalbetrag von bis 3.000 € beim Kauf einer Hardware-Nachrüstung eines Drittanbieters zu unterstützen“. Dies teilte der Konzern am heutigen Donnerstag (8.11.2018) nach einem Spitzentreffen mit Verkehrsminister Andreas Scheuer (CSU) mit.  Unter „Schwerpunktregionen“ sind die Städte zu verstehen, die von schlechter Luft besonders belastet sind, also die, wo per Urteile Fahrverbote verhängt wurden.

Voraussetzung ist, dass die Nachrüstung vom Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) zertifiziert und zugelassen wird und nachweislich dazu berechtigen, in bestimmten Städten auch in Straßen mit Fahrverboten einzufahren.

Mit diesem Schritt geht der Konzern im Streit um die Finanzierung von Hardware-Nachrüstungen bei älteren Diesel-Fahrzeugen auf die Bundesregierung zu.