
Das LG Mönchengladbach hat Daimler im Mercedes-Abgasskandal mit Urteil vom 27.6.2019, 1 O 248/18 wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung nach § 826 BGB zum Schadenersatz verurteilt. Daimler muss einen Mercedes C 220 d T (Abgasnorm Euro 6) mit dem Motortyp OM651 zurücknehmen und den Kaufpreis abzüglich einer Nutzungs-entschädigung für die gefahrenen Kilometer erstatten muss.
Nach den zutreffenden Ausführungen des LG Mönchengladbach stellt das bei der Abgasreinigung verwendete Thermofenster eine unzulässige Abschalteinrichtung dar, durch die der Käufer vorsätzlich sittenwidrig geschädigt wurde.
Das LG Mönchengladbach kommt vorliegend auch ohne einn verpflichtenden Rückruf durch das Kraftfahrt-Bundesamt zu diesem richtigen Ergebnis. Ein verprflichtender Rückruf sei auch nicht notwendig, denn die Verwendung einer unzulässigen Abschalt-einrichtung stehe der Zulassung des Fahrzeugs entgegen, so dass der Verlust der Zulassung drohe, so das Argument des LG Mönchengladbach.
Das Urteil zeigt, ebenso wie die Urteile vom LG Stuttgart, dass ein verpflichtender Rückruf durch das Kraftfahrt-Bundesamt keine Voraussetzung für die Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen nach § 826 BGB ist.
Ein Thermofenster durch das die Abgasreinigung sowohl bei niedrigen, als auch sehr hohen Temperaturen reduziert wird, stellt eine unzulässige Abschalteinrichtung dar.
Bleibt zu hoffen, dass sich dieser Rechtsauffassung künftig auch weitere Landgerichte anschließen. Derzeit fordert eine Vielzahl an Gerichtan als Nachweis für eine unzulässige Abschalteinrichtung einen entsprechenden Bescheid oder Rückruf des KBA.