LG München contra Daimler, Mercedes GLK 250 BlueTec 4Matic, OM651, Euro6

Das LG München hat Daimler mit Urteil vom 06.08.2021, 34 O 8596/19, zu Schadenersatz wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung nach § 826 BGB verurteilt.

Daimler muss den streitgegenständlichen Mercedes-Benz GLK 250 BlueTec 4Matic mit dem Motortyp OM651, Euro6 zurücknehmen und dem Kläger den Kaufpreis abzüglich einer Nutztungsentschädigung erstatten.

Das Fahrzeug verfügt über eine Kühlmittel-Sollwert-Temperaturregelung, die in der Warmlaufphase des Motors für eine besondere zusätzliche NOx- und Rußemissionsverringerung sorgt.

Bei der in dem Fahrzeug verwendeten Kühlmittel-Sollwert-Temperaturregelung handelt es sich um eine unzulässigen Abschalteinrichtung, so das LG München.

Daimler habe diesen Vorwurf nicht widerlegen können und insbesondere keine konkreten Angaben zu den Temperatur-, Last- und Drehzahlwerten gemacht, bei denen die Kühlmittel-Sollwert-Temperaturregelung deaktiviert wird und wie sich das auf das Emissionsverhalten des Fahrzeugs auswirkt.

Rückrufe von Vito und Viano

Das KBA hat die Rückrufe der Modelle Vito und Viano angeordnet. Wie so oft geht es dabei um computergesteuerte Abschalteinrichtungen, sogenannte Manipulations-Software, die in vielen Fällen vom Gesetzgeber als illegal und unzulässig eingestuft wurden. Um sie zu entfernen, ist ein Update der Software nötig.

LG Stuttgart contra Daimler, Mercedes GLK 220 CDI 4Matic, OM651, Euro 5

Das LG Stuttgart hat Daimler mit Urteil vom 25.06.2021, Az. 15 O 74/21, zu Schadenersatz wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung nach § 826 BGB verurteilt.

Daimler muss den streitgegenständlichen Mercedes-Benz GLK220 CDI mit dem Motortyp OM651 und der Abgasnorm Euro 5, zurücknehmen und dem Kläger den Kaufpreis abzüglich einer Nutztungsentschädigung erstatten.

Das Fahrzeug verfügt über eine Kühlmittel-Sollwert-Temperaturregelung, die in der Warmlaufphase des Motors für eine besondere zusätzliche NOx- und Rußemissionsverringerung sorgt. Das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) hatte diese als unzulässige Abschalteinrichtung eingestuft und das Fahrzeug deshalb verpflichtend zurückgerufen. Das Gericht teilt nunmehr die Auffassung des KBA hinsichtlich der unzulässigen Abschalteinrichtung.

Bei der in dem Fahrzeug verwendeten Kühlmittel-Sollwert-Temperaturregelung handelt es sich um eine unzulässigen Abschalteinrichtung, so das LG Stuttgart.

Ferner ist ein Thermofenster verbaut, welches die Abgasreinigung temperaturabhängig herunterfährt bzw. daktiviert.

Daimler habe diesen Vorwurf nicht widerlegen können und insbesondere keine konkreten Angaben zu den Temperatur-, Last- und Drehzahlwerten gemacht, bei denen die Kühlmittel-Sollwert-Temperaturregelung deaktiviert wird und wie sich das auf das Emissionsverhalten des Fahrzeugs auswirkt. Auch hat sich Daimler nicht substantiiert zur Arbeitsweise/Programmierung des Thermofensters eingelassen.

LG Stuttgart contra Daimler, Mercedes GLK220 CDI 4Matic Euro5, OM651

Das LG Stuttgart hat Daimler mit Urteil vom 31.08.2021, Az. 10 O 147/21, zu Schadenersatz wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung nach § 826 BGB verurteilt.

Daimler muss den streitgegenständlichen Mercedes-Benz GLK220 CDI mit dem Motortyp OM651 und der Abgasnorm Euro 5, zurücknehmen und dem Kläger den Kaufpreis abzüglich einer Nutztungsentschädigung erstatten.

Das Fahrzeug verfügt über eine Kühlmittel-Sollwert-Temperaturregelung, die in der Warmlaufphase des Motors für eine besondere zusätzliche NOx- und Rußemissionsverringerung sorgt. Das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) hatte diese als unzulässige Abschalteinrichtung eingestuft und das Fahrzeug deshalb verpflichtend zurückgerufen. Das Gericht teilt nunmehr die Auffassung des KBA hinsichtlich der unzulässigen Abschalteinrichtung.

Bei der in dem Fahrzeug verwendeten Kühlmittel-Sollwert-Temperaturregelung handelt es sich um eine unzulässigen Abschalteinrichtung, so das LG Stuttgart.

Ferner ist ein Thermofenster verbaut, welches die Abgasreinigung temperaturabhängig herunterfährt bzw. daktiviert.

Daimler habe diesen Vorwurf nicht widerlegen können und insbesondere keine konkreten Angaben zu den Temperatur-, Last- und Drehzahlwerten gemacht, bei denen die Kühlmittel-Sollwert-Temperaturregelung deaktiviert wird und wie sich das auf das Emissionsverhalten des Fahrzeugs auswirkt. Auch hat sich Daimler nicht substantiiert zur Arbeitsweise/Programmierung des Thermofensters eingelassen.

LG Stuttgart contra Daimler, Mercedes GLK 220 CDI, Euro 5, OM651 + Zinsen aus verschärfter Haftung

Das LG Stuttgart hat Daimler mit Urteil vom 25.06.2021, Az. 15 O 74/21, zu Schadenersatz wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung nach § 826 BGB verurteilt.

Daimler muss den streitgegenständlichen Mercedes-Benz GLK220 CDI mit dem Motortyp OM651 und der Abgasnorm Euro 5, zurücknehmen und dem Kläger den Kaufpreis abzüglich einer Nutztungsentschädigung erstatten.

Das Fahrzeug verfügt über eine Kühlmittel-Sollwert-Temperaturregelung, die in der Warmlaufphase des Motors für eine besondere zusätzliche NOx- und Rußemissionsverringerung sorgt. Das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) hatte diese als unzulässige Abschalteinrichtung eingestuft und das Fahrzeug deshalb verpflichtend zurückgerufen. Das Gericht teilt nunmehr die Auffassung des KBA hinsichtlich der unzulässigen Abschalteinrichtung.

Bei der in dem Fahrzeug verwendeten Kühlmittel-Sollwert-Temperaturregelung handelt es sich um eine unzulässigen Abschalteinrichtung, so das LG Stuttgart.

Daimler habe diesen Vorwurf nicht widerlegen können und insbesondere keine konkreten Angaben zu den Temperatur-, Last- und Drehzahlwerten gemacht, bei denen die Kühlmittel-Sollwert-Temperaturregelung deaktiviert wird und wie sich das auf das Emissionsverhalten des Fahrzeugs auswirkt.

Zudem sprach das Gericht dem Kläger Zinsen aufgrund einer verschärften Haftung der Daimler AG aus den §§ 818 Abs. 4, 819 Abs. 1, 291 BGB zu. Der Kläger hat somit einen Anspruch auf die Verzinsung des Kaufpreises seit Kaufpreiszahlung in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz.

Es handelt sich dabei – soweit ersichtlich – um das bundesweit erste Urteil im Mercedes-Abgasskandal und im Dieselskandal generell, bei dem mit dieser Begründung diese Art von Zinsen zugesprochen wurden.

Anwenden lässt sich diese Begründung auf Fälle, bei denen das Fahrzeug (Neu- oder Gebrauchtwagen) direkt beim Hersteller gekauft worden ist.

Die Stuttgarter Entscheidung, Zinsen aus §§ 818 Abs. 4, 819 Abs. 1, 291 BGB zuzusprechen, steht dabei auch nicht im Widerspruch zu dem Urteil des BGH vom 30.07.2020, VI ZR 354/19. Der VI. Zivilsenat des BGH hatte in dem vorgenannten Urteil einen Anspruch auf Deliktszinsen aus § 849 BGB verneint.

Ein Anspruch auf Verzugszinsen seit Kauf ermöglicht es betroffenen Autofahrern, auch bei höheren Laufleistungen, welche ja als Nutzungsentschädigung anzurechnen sind, eine adäquate Entschädigung zu erhalten.

LG Stuttgart contra Daimler, Mercedes GLK 220 CDI, Euro5, OM651

Das LG Stuttgart hat Daimler mit Urteil vom 24.08.2021, 10 O 117/21, zu Schadenersatz wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung nach § 826 BGB verurteilt.

Daimler muss den streitgegenständlichen Mercedes-Benz GLK220 CDI mit dem Motortyp OM651 und der Abgasnorm Euro 5, zurücknehmen und dem Kläger den Kaufpreis abzüglich einer Nutztungsentschädigung erstatten.

Das Fahrzeug verfügt über eine Kühlmittel-Sollwert-Temperaturregelung, die in der Warmlaufphase des Motors für eine besondere zusätzliche NOx- und Rußemissionsverringerung sorgt. Das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) hatte diese als unzulässige Abschalteinrichtung eingestuft und das Fahrzeug deshalb verpflichtend zurückgerufen. Das Gericht teilt nunmehr die Auffassung des KBA hinsichtlich der unzulässigen Abschalteinrichtung. Vorliegend hatte der Kläger bereits vor dem verpflichtenden Rückruf ein freiwilliges Software-Update aufspielen lassen. Dieser Umstand ändert allerdings nichts an der rechtlichen Bewertung.

Bei der in dem Fahrzeug verwendeten Kühlmittel-Sollwert-Temperaturregelung handelt es sich um eine unzulässigen Abschalteinrichtung, so das LG Stuttgart.

BGH contra Daimler, Mercedes E220 CDI, OM651, Euro5

Der BGH hat mit Urteil vom 23.06.2021, Az VI ZR 128/20 das zweitinstanzliche Urteil aufgehoben und an das OLG Brandenburg zurückverwiesen.

In der ersten Instanz wurde die Klage mit der Begründung abgewiesen, die Ausführungen des Klägers stellen lediglich Behauptungen ins Blaue hinein dar. In der zweiten Instanz bot der Kläger dann auch noch die Einholung eines Sachverständigengutachtens an, was vom OLG allerdings nicht eingeholt wurde.

Jetzt muss das OLG Brandenburg neu verhandeln und die Details hinterfragen und prüfen.

BGH richtet Diesel-Spezialsenat ein

Wegen der Masse an Klagen im Zuge des Abgasskandals richtet der BGH vorübergehend einen neuen Spezialsenat für „Diesel-Sachen“ ein. Dieser Spezialsenat ist für alle ab August 2021 eingehenden Verfahren rund um die unzulässigen Abschalteinrichtungen bei Kraftfahrzeugen mit Dieselmotoren zuständig.

LG Tübingen contra Daimler, Mercedes GLK 220 BlueTec 4Matic, OM651, Euro6

Das LG Tübingen hat Daimler mit Urteil vom 25.06.2021, 7 O 244/20, zu Schadenersatz wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung nach § 826 BGB verurteilt.

Daimler muss den streitgegenständlichen Mercedes-Benz GLK 220 BlueTec 4Matic mit dem Motortyp OM651, Euro6 zurücknehmen und dem Kläger den Kaufpreis abzüglich einer Nutztungsentschädigung erstatten.

Das Fahrzeug verfügt über eine Kühlmittel-Sollwert-Temperaturregelung, die in der Warmlaufphase des Motors für eine besondere zusätzliche NOx- und Rußemissionsverringerung sorgt. Das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) hatte diese als unzulässige Abschalteinrichtung eingestuft und das Fahrzeug deshalb verpflichtend zurückgerufen. Das Gericht teilt nunmehr die Auffassung des KBA hinsichtlich der unzulässigen Abschalteinrichtung.

Bei der in dem Fahrzeug verwendeten Kühlmittel-Sollwert-Temperaturregelung handelt es sich um eine unzulässigen Abschalteinrichtung, so das LG Tübingen.

Daimler habe diesen Vorwurf nicht widerlegen können und insbesondere keine konkreten Angaben zu den Temperatur-, Last- und Drehzahlwerten gemacht, bei denen die Kühlmittel-Sollwert-Temperaturregelung deaktiviert wird und wie sich das auf das Emissionsverhalten des Fahrzeugs auswirkt.

LG Oldenburg contra Daimler, GLK 220 CDI 4Matic, OM651, Euro 5

Das LG Oldenburg hat Daimler mit Urteil vom 14.06.2021, 9 O 2333/20, zu Schadenersatz wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung nach § 826 BGB verurteilt.

Daimler muss den streitgegenständlichen Mercedes-Benz GLK 220 CDI mit dem Motortyp OM651, Euro 5 zurücknehmen und dem Kläger den Kaufpreis abzüglich einer Nutztungsentschädigung erstatten.

Das Fahrzeug verfügt über eine Kühlmittel-Sollwert-Temperaturregelung, die in der Warmlaufphase des Motors für eine besondere zusätzliche NOx- und Rußemissionsverringerung sorgt. Das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) hatte diese als unzulässige Abschalteinrichtung eingestuft und das Fahrzeug deshalb verpflichtend zurückgerufen. Das Gericht teilt nunmehr die Auffassung des KBA hinsichtlich der unzulässigen Abschalteinrichtung.

Bei der in dem Fahrzeug verwendeten Kühlmittel-Sollwert-Temperaturregelung handelt es sich um eine unzulässigen Abschalteinrichtung, so das LG Oldenburg.

Daimler habe diesen Vorwurf nicht widerlegen können und insbesondere keine konkreten Angaben zu den Temperatur-, Last- und Drehzahlwerten gemacht, bei denen die Kühlmittel-Sollwert-Temperaturregelung deaktiviert wird und wie sich das auf das Emissionsverhalten des Fahrzeugs auswirkt.