Das LG Oldenburg hat Daimler mit Urteil vom 07.09.2021, 1 O 586/21, zu Schadenersatz wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung nach § 826 BGB verurteilt.
Daimler muss den streitgegenständlichen Mercedes-Benz GLC 220 d 4Matic mit dem Motortyp OM651, Euro6 zurücknehmen und dem Kläger den Kaufpreis abzüglich einer Nutztungsentschädigung erstatten.
Das Fahrzeug verfügt über ein Thermofenster, eine Kühlmittel-Sollwert-Temperatur-Regelung, der AdBlue-Funktion und der Slipguard-Funktion als unzulässige Abschalteinrichtungen.
Durch die Kühlmittel-Sollwert-Temperatur-Regelung wird bekanntlich die Abgasreinigung im Prüfbetrieb heruntergeregelt, um während des Prüfzyklus die Grenzwerte einzuhalten. Im Gegensatz dazu kann das streitgegenständliche Fahrzeug im Realbetrieb die Stickoxidemissionen gerade nicht einhalten.
Die Slipguard-Funktion erkennt anhand der Geschwindigkeit und der Beschleunigung des Fahrzeugs, ob sich das Fahrzeug auf dem Prüfstand befindet und auf dem Prüfstand in einem Fahrmodus mit niedrigem Schadstoffausstoß schaltet.
Bei der in dem Fahrzeug verwendeten Kühlmittel-Sollwert-Temperaturregelung handelt es sich um eine unzulässigen Abschalteinrichtung, so das LG Oldenburg.
Daimler habe diesen Vorwurf nicht widerlegen können und insbesondere keine konkreten Angaben zu den Temperatur-, Last- und Drehzahlwerten gemacht, bei denen die Kühlmittel-Sollwert-Temperaturregelung deaktiviert wird und wie sich das auf das Emissionsverhalten des Fahrzeugs auswirkt.