LG Hamburg contra Daimler, Mercedes ML 350 BlueTEC 4MATIC, OM642, Euro 6

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Das LG Hamburg hat Daimler mit Urteil vom 28.09.2021, 317 O 135/20, zu Schadenersatz wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung nach § 826 BGB verurteilt.

Daimler muss den streitgegenständlichen Mercedes-Benz ML 350 Bluetec 4MATIC mit dem Motortyp OM642 Euro 6, zurücknehmen und der Klagepartei den Kaufpreis abzüglich einer Nutztungsentschädigung erstatten.

Daimler habe das Fahrzeug mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung in den Verkehr gebracht. Die Abgasreinigung arbeite nur unter Bedingungen des NEFZ vollständig. Unter anderen Bedingungen werde sie zurückgefahren, was zu einem Anstieg des Stickoxid-Ausstoßes führe, so dass die Grenzwerte nach der Abgasnorm Euro 6 überschritten werden. Hierbei handele es sich um eine unzulässige Abschalteinrichtung, führte das LG Hamburg aus.

Für das Vorliegen einer oder mehrerer unzulässiger Abschalteinrichtungen spreche auch der Rückruf des KBA. Daimler habe den Vorwurf einer unzulässigen Abschalteinrichtung nicht widerlegen können, so das LG Stuttgart.

Das Gericht teilt nunmehr die Auffassung des KBA hinsichtlich der unzulässigen Abschalteinrichtung.

Dabei sorgen gleich vier Funktionen dafür, dass das Fahrzeug den Prüfstand erkennt.

Bit 13: Sobald der Motor nach dem Start 17,6 Gramm Stickoxid ausgestoßen hat, verringert sich der Wirkungsgrad der Abgasreinigung.

Bit 14: Nach 1.200 Sekunden wechselt das Auto in den schmutzigen Abgasmodus.

Bit 15: Nach 11 Kilometern Fahrtstrecke funktioniert die Stickoxid-Reinigung nicht mehr vorschriftsmäßig.

Slipguard: Anhand der Parameter „Geschwindigkeit, Beschleunigung und Straßenneigung“ kann das Fahrzeug erkennen, wenn es sich auf dem Prüfstand befindet.

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Veröffentlicht von

Rechtsanwalt Alexander Jüngst, Fachanwalt für Verkehrsrecht und Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht

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