OLG Oldenburg holt amtliche Auskunft ein, Mercedes E 250 CDI, OM651, Euro 5

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Das OLG Oldenburg hat sich inm dem Verfahren Az. 8 U 254/20 an das KBA gewandt und betreffend des streitgegenständlichen Mercedes-Benz E 250 T CDI Blue Efficiency mit dem Motortyp OM651 und der Abgasnorm Euro 5 Fragen aufgeworfen. Das OLG Oldenburg will zum einen wissen, ob der Dieselmotor OM651 auf das Vorliegen unzulässiger Abschalteinrichtungen überprüft worden sei und wenn ja, welche Abschalteinrichtungen festgestellt worden seien.

Zum anderen fragt das OLG Oldenburg, ob in dem streitgegenständlichen Fahrzeug eine Prüfstanderkennungs-Software oder eine auf die Randbedingungen des Prüfstands abgestimmte Software zum Einsatz komme, welche die Wirkung von Emissionskontrollsystemen verringert, sodass aufgrund der installierten Software die gesetzlichen Emissionsgrenzwerte nur auf dem Prüfstand eingehalten würden, während im realen Fahrbetrieb die Randbedingungen nicht in gleicher Weise vorlägen.

Auch stellt das OLG Oldenburg auf die Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung ab und will konkret wissen, ob diese Funktion als unzulässige Abschalteinrichtung qualifiziert worden sei.

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Veröffentlicht von

Rechtsanwalt Alexander Jüngst, Fachanwalt für Verkehrsrecht und Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht

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