OLG Frankfurt contra Daimler

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Das OLG Frankfurt hat mit Urteil vom 15.09.2021, Az. 3 U 36/21 ein klageabweisendes Urteil des LG Frankfurt, Az. 2-08 244/20 aufgehoben und verwies das Verfahren zur erneuten Entscheidung an das LG Frankfurt zurück.

In dem Verfahren geht es um einen Mercedes mit dem Motortyps OM 651. Der Kläger machte Schadenersatzansprüche wegen der Verwendung der sog. Kühlmittel-Sollwert-Temperaturregelung geltend. Die Funktion sorgt dafür, dass im Prüfmodus der Kühlmittelkreislauf kühler gehalten und die Erwärmung des Motoröls verzögert wird. Das führt zu einer Reduzierung des Stickoxid-Ausstoßes. Unter normalen Betriebsbedingungen im Straßenverkehr ist die Funktion jedoch kaum aktiv, d.h. die Temperatur steigt und der Ausstoß der Stickoxid-Emissionen erhöht sich.

Der Kläger habe hinreichend dargelegt, dass es sich bei der Kühlmittel-Sollwert-Temperaturregelung um eine unzulässige Abschalteinrichtung handelt und habe auch die Einholung eines Sachverständigengutachtens angeboten. Durch die Verwendung dieser Funktion käme ein Anspruch des Klägers auf Schadenersatz wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung in Betracht, so das OLG Frankfurt.

Das Landgericht hätte den Vortrag des Klägers zur Kühlmittel-Sollwert-Temperaturregelung daher nicht als unsubstantiiert zurückweisen dürfen, sondern hätte in die Beweisaufnahme einsteigen müssen. Damit habe es den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör verletzt, rügte das OLG Frankfurt. Das muss das LG Frankfurt nun nachholen und erneut prüfen, ob der Kläger Anspruch auf Schadenersatz hat.

Zum zweiten Mal hob das OLG Frankfurt damit ein klageabweisendes Urteil auf, rügte das Landgericht Frankfurt massiv für Verfahrensfehler und beurteilte den Einbau der Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung als vorsätzliche und sittenwidrige Schädigung.

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Veröffentlicht von

Rechtsanwalt Alexander Jüngst, Fachanwalt für Verkehrsrecht und Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht

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