BGH verweist an OLG Koblenz zurück, Mercedes C220 CDI, OM651, Euro5

Der 6. Zivilsenat des BGH entschied gestern (13.7.2021) in dem Verfahren VI ZR 128/20, dass das OLG Koblenz erneut verhandeln muss.

Streitgegenständlich ist ein Mercedes C220 CDI mit dem Motortyp OM651 und der Abgasnorm Euro 5.

Der Kläger wirft Daimler neben der Verwendung eines Thermofensters diverse andere unzulässige Abschalteinrichtungen vor. Dabei sollen Softwarefunktionen in der Motorsteuerung Anhand von Geschwindigkeit, Beschleunigungswerten und des Lenkwinkeleinschlags erkennen, ob sich das Fahrzeug auf dem Prüfstand befindet. Bei diesen Bedingungen wird die Abgasaufbereitung so optimiert, dass möglichst wenige Stickoxide (NOx) entstehen. Im normalen Fahrbetrieb werden dagegen Teile der Abgaskontrollanlage außer Betrieb gesetzt, weshalb die NOx-Emissionen dann erheblich höher sind. Nach einer Fahrtdauer von 1.200 bis 2.000 Sekunden wechselt der Motor in einen Fahrmodus mit erhöhtem Schadstoffausstoß (sog. Zeiterkennung). Der geregelte Kühlmittelthermostat verringert außerhalb des Prüfzyklus die Abgasrückführungsrate. Das führt dazu, dass im realen Straßenbetrieb die Abgasgrenzwerte nicht eingehalten werden. Nach Zurücklegen einer Strecke von 25 Kilometern nach einem Kaltstart fährt die Abgasreinigung zurück (Bit 15). Außerhalb des Prüfstandes wird die Einspritzung von AdBlue in den SCR-Katalysator reduziert. Zu dem entspricht das On Board Diagnosesystem nicht den gesetzlichen Bestimmungen.

Da sich das OLG Koblenz mit diesen Vorwürfen des Klägers nicht auseinandergesetzt hat, hat der BGH das Verfahren durch die Revision nun an das OLG Koblenz zurückverwiesen.

Der BGH führte aus, dass unter den Umständen des Einzelfalles das Berufungsgericht (OLG Koblenz) rechtsfehlerhaft den konkreten Sachvortrag des Klägers zu einer der weiteren behaupteten Abschalteinrichtungen als prozessual unbeachtlich angesehen habe. Aus diesem Grund war die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit es die erforderlichen Feststellungen hierzu treffen kann, so der BGH.

Das OLG Koblenz muss sich nun mit den klägerseits behaupteten unzulässigen Abschalteinrichtungen auseinandersetzen. Falls Daimler diese nicht hinreichend bestreitet, muss es den klägerischen Vortrag als gegeben ansehen. Anderenfall wird das OLG Koblenz zur Klärung ein Sachverständigengutachten oden – wie in diversen anderen Verfahren auch – eine Anfrage beim KBA stellen.

BGH äußert sich zum Mercedes-Abgasskandal, Mercedes C220 CDI, OM651, Euro5

In der mündlichen Verhandlung wies der VI. Zivilsenat des BGH darauf hin, dass er die Auffassung der Vorinstanz (OLG Koblenz), wonach der Kläger die über das sog. „Thermofenster“ hinausgehende Abschalteinrichtung (u.a. Kühlmittel-Sollwert-Termperaturregelung) „ins Blaue hinein“ vorgetragen habe, nicht teile. Vielmehr habe der Kläger sehr dezidierte Anhaltspunkte für das Vorhandensein und die Funktionsweise der von ihm behaupteten Abschalteinrichtung dargelegt, so dass wohl eine Beweisaufnahme über seine Behauptung erforderlich werde.

Vor diesem Hintergrund erwägt der BGH eine Aufhebung und Zurückverweisung des obergerichtlichen Urteils des OLG Koblenz. Angesichts des öffentlichen Interesses an dem Verfahren überlegt der Senat zudem, eine Pressekonferenz zu dem Verfahren einzuberufen. Der Termin hierfür steht jedoch noch nicht fest.

LG Stuttgart contra Daimler, Mercedes C220 CDI, OM651

Das LG Stuttgart hat Daimler mit Urteil vom 21.05.2021, 29 O 5/21, zu Schadenersatz wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung nach § 826 BGB verurteilt.

Daimler muss den streitgegenständlichen Mercedes-Benz C220 CDI mit dem Motortyp OM651, zurücknehmen und dem Kläger den Kaufpreis abzüglich einer Nutztungsentschädigung erstatten.

Das Fahrzeug verfügt über eine Kühlmittel-Sollwert-Temperaturregelung, die in der Warmlaufphase des Motors für eine besondere zusätzliche NOx- und Rußemissionsverringerung sorgt. Das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) hatte diese als unzulässige Abschalteinrichtung eingestuft und das Fahrzeug deshalb verpflichtend zurückgerufen. Das Gericht teilt nunmehr die Auffassung des KBA hinsichtlich der unzulässigen Abschalteinrichtung.

Bei der in dem Fahrzeug verwendeten Kühlmittel-Sollwert-Temperaturregelung handelt es sich um eine unzulässigen Abschalteinrichtung, so das LG Stuttgart.

Daimler habe diesen Vorwurf nicht widerlegen können und insbesondere keine konkreten Angaben zu den Temperatur-, Last- und Drehzahlwerten gemacht, bei denen die Kühlmittel-Sollwert-Temperaturregelung deaktiviert wird und wie sich das auf das Emissionsverhalten des Fahrzeugs auswirkt.

LG Stuttgart contra Daimler, Mercedes E220 CDI, OM651

Das LG Stuttgart hat Daimler mit Urteil vom 18.05.2021, 23 O 105/20, zu Schadenersatz wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung nach § 826 BGB verurteilt.

Daimler muss den streitgegenständlichen Mercedes-Benz E220 CDI mit dem Motortyp OM651, zurücknehmen und dem Kläger den Kaufpreis abzüglich einer Nutztungsentschädigung erstatten.

Das Fahrzeug verfügt über eine Kühlmittel-Sollwert-Temperaturregelung, die in der Warmlaufphase des Motors für eine besondere zusätzliche NOx- und Rußemissionsverringerung sorgt. Das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) hatte diese als unzulässige Abschalteinrichtung eingestuft und das Fahrzeug deshalb verpflichtend zurückgerufen. Das Gericht teilt nunmehr die Auffassung des KBA hinsichtlich der unzulässigen Abschalteinrichtung.

Bei der in dem Fahrzeug verwendeten Kühlmittel-Sollwert-Temperaturregelung handelt es sich um eine unzulässigen Abschalteinrichtung, so das LG Stuttgart.

Daimler habe diesen Vorwurf nicht widerlegen können und insbesondere keine konkreten Angaben zu den Temperatur-, Last- und Drehzahlwerten gemacht, bei denen die Kühlmittel-Sollwert-Temperaturregelung deaktiviert wird und wie sich das auf das Emissionsverhalten des Fahrzeugs auswirkt.

LG Stuttgart contra Daimler, Mercedes GLK220 CDI, OM651

Das LG Stuttgart hat Daimler mit Urteil vom 21.05.2021, 29 O 10/21, zu Schadenersatz wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung nach § 826 BGB verurteilt.

Daimler muss den streitgegenständlichen Mercedes-Benz GLK220 CDI mit dem Motortyp OM651, zurücknehmen und dem Kläger den Kaufpreis abzüglich einer Nutztungsentschädigung erstatten.

Das Fahrzeug verfügt über eine Kühlmittel-Sollwert-Temperaturregelung, die in der Warmlaufphase des Motors für eine besondere zusätzliche NOx- und Rußemissionsverringerung sorgt. Das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) hatte diese als unzulässige Abschalteinrichtung eingestuft und das Fahrzeug deshalb verpflichtend zurückgerufen. Das Gericht teilt nunmehr die Auffassung des KBA hinsichtlich der unzulässigen Abschalteinrichtung.

Bei der in dem Fahrzeug verwendeten Kühlmittel-Sollwert-Temperaturregelung handelt es sich um eine unzulässigen Abschalteinrichtung, so das LG Stuttgart.

Daimler habe diesen Vorwurf nicht widerlegen können und insbesondere keine konkreten Angaben zu den Temperatur-, Last- und Drehzahlwerten gemacht, bei denen die Kühlmittel-Sollwert-Temperaturregelung deaktiviert wird und wie sich das auf das Emissionsverhalten des Fahrzeugs auswirkt.

LG Stuttgart contra Daimler, Mercedes GLK220 CDI, OM651

Das LG Stuttgart hat Daimler mit Urteil vom 21.05.2021, 23 O 276/20, zu Schadenersatz wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung nach § 826 BGB verurteilt.

Daimler muss den streitgegenständlichen Mercedes-Benz GLK220 CDI mit dem Motortyp OM651, zurücknehmen und dem Kläger den Kaufpreis abzüglich einer Nutztungsentschädigung erstatten.

Das Fahrzeug verfügt über eine Kühlmittel-Sollwert-Temperaturregelung, die in der Warmlaufphase des Motors für eine besondere zusätzliche NOx- und Rußemissionsverringerung sorgt. Das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) hatte diese als unzulässige Abschalteinrichtung eingestuft und das Fahrzeug deshalb verpflichtend zurückgerufen. Das Gericht teilt nunmehr die Auffassung des KBA hinsichtlich der unzulässigen Abschalteinrichtung.

Bei der in dem Fahrzeug verwendeten Kühlmittel-Sollwert-Temperaturregelung handelt es sich um eine unzulässigen Abschalteinrichtung, so das LG Stuttgart.

Daimler habe diesen Vorwurf nicht widerlegen können und insbesondere keine konkreten Angaben zu den Temperatur-, Last- und Drehzahlwerten gemacht, bei denen die Kühlmittel-Sollwert-Temperaturregelung deaktiviert wird und wie sich das auf das Emissionsverhalten des Fahrzeugs auswirkt.

OLG Frankfurt contra Daimler, Mercedes E350 CDI, Euro5, OM642

Das OLG Frankfurt hat in dem Verfahren 3 U 7/20 mit Urteil vom 20.05.2021 das vorangegangene Urteil des LG Frankfurt aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LG Frankfurt zurückverwiesen.

Streitgegenständlich ist ein Mercedes-Benz E350 CDI mit dem Dieselmotor des Typs OM642 und der Schadstoffklasse Euro 5.

Das LG Frankfurt hatte die Behauptungen des Klägers zum Thermofenster und zur Kühlmittelsolltemperatur als unzureichend und als Behauptung ins Blaue hinein abgetan und die Klage abgewiesen.

Dem ist das OLG Frankfurt nun entgegen getreten. Der Kläger, so der Senat, habe schlüssig einen arglistig verschwiegenen Sachmangel vorgetragen. Gerade die Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung erlaube es der Motorsteuerung festzustellen, ob sich das Fahrzeug auf einem Prüfstand befinde. Dort werden die wichtigen Grenzwerte für Stickoxide eingehalten – auf der Straße hingegen nicht. Das OLG wertete diese Funktionsweise als sittenwidrig.

Das LG Frankfurt muss sich jetzt mit den klägerischen Ausführungen befassen und notfalls ein Sachverständigengutachten einholen.

LG Dortmund contra Daimler, Mercedes GLE350 d, Euro6, OM651

Das LG Dortmund hat Daimler mit Urteil vom 03.05.2021, 7 O 265/20, zu Schadenersatz wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung nach § 826 BGB verurteilt.

Daimler muss den streitgegenständlichen Mercedes-Benz GLE 350 d 4MATIC mit dem Motortyp OM651 Euro 6, zurücknehmen und dem Kläger den Kaufpreis abzüglich einer Nutztungsentschädigung erstatten.

Das Fahrzeug verfügt über diverse unzulässige Abschalteinrichtungen. Zum einen liegt eine Kühlmittel-Sollwert-Temperaturregelung vor, die in der Warmlaufphase des Motors für eine besondere zusätzliche NOx- und Rußemissionsverringerung sorgt. Das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) hatte diese als unzulässige Abschalteinrichtung eingestuft und das Fahrzeug deshalb verpflichtend zurückgerufen. Das Gericht teilt nunmehr die Auffassung des KBA hinsichtlich der unzulässigen Abschalteinrichtung.

Zum anderen verfügt das Fahrzeug über Softwarefunktionen in der Motorsteuerung, die anhand von Geschwindigkeit, Beschleunigungswerten und des Lenkwinkeleinschlags erkennen, ob sich das Fahrzeug auf dem Prüfstand befindet.

Hinzu kommt noch ein Thermofenster.

Ferner wechselt das Fahrzeug nach einer Fahrtdauer von 1.200 bis 2.000 Sekunden in einen Fahrmodus mit erhöhtem Schadstoffausstoß (sog. Zeiterkennung).

Außerdem fährt nach dem Zurücklegen einer Strecke von 25 Kilometern nach einem Kaltstart die Abgasreinigung zurück (Bit 15).

Daimler habe diese Vorwürfe nicht widerlegen können und nur pauschal vorgetragen.

LG Oldenburg contra Daimler, Mercedes GLK200 CDI, Euro 5, OM651

Das LG Oldenburg hat Daimler mit Urteil vom 14.06.2021, 9 O 1918/20, zu Schadenersatz wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung nach § 826 BGB verurteilt.

Daimler muss den streitgegenständlichen Mercedes-Benz GLK 200 CDI 4MATIC mit dem Motortyp OM651 Euro 5, zurücknehmen und dem Kläger den Kaufpreis abzüglich einer Nutztungsentschädigung erstatten.

Das Fahrzeug verfügt über eine Kühlmittel-Sollwert-Temperaturregelung, die in der Warmlaufphase des Motors für eine besondere zusätzliche NOx- und Rußemissionsverringerung sorgt. Das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) hatte diese als unzulässige Abschalteinrichtung eingestuft und das Fahrzeug deshalb verpflichtend zurückgerufen. Das Gericht teilt nunmehr die Auffassung des KBA hinsichtlich der unzulässigen Abschalteinrichtung.

Bei der in dem Fahrzeug verwendeten Kühlmittel-Sollwert-Temperaturregelung handelt es sich um eine unzulässigen Abschalteinrichtung, so das LG Oldenburg.

Daimler habe diesen Vorwurf nicht widerlegen können und insbesondere keine konkreten Angaben zu den Temperatur-, Last- und Drehzahlwerten gemacht, bei denen die Kühlmittel-Sollwert-Temperaturregelung deaktiviert wird und wie sich das auf das Emissionsverhalten des Fahrzeugs auswirkt.

LG Oldenburg contra Daimler, Mercedes GLK220 CDI, Euro 5, OM651

Das LG Oldenburg hat Daimler mit Urteil vom 14.06.2021, 9 O 2333/20, zu Schadenersatz wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung nach § 826 BGB verurteilt.

Daimler muss den streitgegenständlichen Mercedes-Benz GLK 220 CDI 4MATIC mit dem Motortyp OM651 Euro 5, zurücknehmen und dem Kläger den Kaufpreis abzüglich einer Nutztungsentschädigung erstatten.

Das Fahrzeug verfügt über eine Kühlmittel-Sollwert-Temperaturregelung, die in der Warmlaufphase des Motors für eine besondere zusätzliche NOx- und Rußemissionsverringerung sorgt. Das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) hatte diese als unzulässige Abschalteinrichtung eingestuft und das Fahrzeug deshalb verpflichtend zurückgerufen. Das Gericht teilt nunmehr die Auffassung des KBA hinsichtlich der unzulässigen Abschalteinrichtung.

Bei der in dem Fahrzeug verwendeten Kühlmittel-Sollwert-Temperaturregelung handelt es sich um eine unzulässigen Abschalteinrichtung, so das LG Oldenburg.

Daimler habe diesen Vorwurf nicht widerlegen können und insbesondere keine konkreten Angaben zu den Temperatur-, Last- und Drehzahlwerten gemacht, bei denen die Kühlmittel-Sollwert-Temperaturregelung deaktiviert wird und wie sich das auf das Emissionsverhalten des Fahrzeugs auswirkt.