LG Stuttgart contra Daimler, Mercedes C220 D, Euro6, OM651

Das LG Stuttgart hat Daimler mit Urteil vom 10.06.2021, 29 O 702/20, zu Schadenersatz wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung nach § 826 BGB verurteilt.

Daimler muss den streitgegenständlichen Mercedes-Benz C220 D mit dem Motortyp OM651 Euro 6, zurücknehmen und dem Kläger den Kaufpreis abzüglich einer Nutztungsentschädigung erstatten.

Das Fahrzeug verfügt über eine Kühlmittel-Sollwert-Temperaturregelung, die in der Warmlaufphase des Motors für eine besondere zusätzliche NOx- und Rußemissionsverringerung sorgt. Das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) hatte diese als unzulässige Abschalteinrichtung eingestuft und das Fahrzeug deshalb verpflichtend zurückgerufen. Das Gericht teilt nunmehr die Auffassung des KBA hinsichtlich der unzulässigen Abschalteinrichtung.

Bei der in dem Fahrzeug verwendeten Kühlmittel-Sollwert-Temperaturregelung handelt es sich um eine unzulässigen Abschalteinrichtung, so das LG Stuttgart.

Darüber hinaus liegt eine Ad-Blue Dosierstrategie vor.

Daimler habe diesen Vorwurf nicht widerlegen können und insbesondere keine konkreten Angaben zu den Temperatur-, Last- und Drehzahlwerten gemacht, bei denen die Kühlmittel-Sollwert-Temperaturregelung deaktiviert wird und wie sich das auf das Emissionsverhalten des Fahrzeugs auswirkt.

LG Hamburg contra Daimler, Mercedes E250 CDI, Euro5, OM651

Das LG Hamburg hat Daimler mit Urteil vom 04.06.2021, 305 O 286/20, zu Schadenersatz wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung nach § 826 BGB verurteilt.

Daimler muss den streitgegenständlichen Mercedes E250 CDI mit dem Motortyp OM651 Euro 5, zurücknehmen und dem Kläger den Kaufpreis abzüglich einer Nutztungsentschädigung erstatten.

Das Fahrzeug verfügt über eine Kühlmittel-Sollwert-Temperaturregelung, die in der Warmlaufphase des Motors für eine besondere zusätzliche NOx- und Rußemissionsverringerung sorgt. Das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) hatte diese als unzulässige Abschalteinrichtung eingestuft und das Fahrzeug deshalb verpflichtend zurückgerufen. Das Gericht teilt nunmehr die Auffassung des KBA hinsichtlich der unzulässigen Abschalteinrichtung.

Bei der in dem Fahrzeug verwendeten Kühlmittel-Sollwert-Temperaturregelung handelt es sich um eine unzulässigen Abschalteinrichtung, so das LG Hamburg.

Daimler habe diesen Vorwurf nicht widerlegen können und insbesondere keine konkreten Angaben zu den Temperatur-, Last- und Drehzahlwerten gemacht, bei denen die Kühlmittel-Sollwert-Temperaturregelung deaktiviert wird und wie sich das auf das Emissionsverhalten des Fahrzeugs auswirkt.

LG Offenburg contra Daimler, Mercedes GLK220 CDI, Euro 5 , OM651

Das LG Offenburg hat Daimler mit Urteil vom 15.02.2021, 3 O 240/20, zu Schadenersatz wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung nach § 826 BGB verurteilt.

Daimler muss den streitgegenständlichen Mercedes-Benz GLK 220 CDI 4MATIC mit dem Motortyp OM651 Euro 5, zurücknehmen und dem Kläger den Kaufpreis abzüglich einer Nutztungsentschädigung erstatten.

Das Fahrzeug verfügt über eine Kühlmittel-Sollwert-Temperaturregelung, die in der Warmlaufphase des Motors für eine besondere zusätzliche NOx- und Rußemissionsverringerung sorgt. Das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) hatte diese als unzulässige Abschalteinrichtung eingestuft und das Fahrzeug deshalb verpflichtend zurückgerufen. Das Gericht teilt nunmehr die Auffassung des KBA hinsichtlich der unzulässigen Abschalteinrichtung.

Bei der in dem Fahrzeug verwendeten Kühlmittel-Sollwert-Temperaturregelung handelt es sich um eine unzulässigen Abschalteinrichtung, so das LG Offenburg.

Daimler habe diesen Vorwurf nicht widerlegen können und insbesondere keine konkreten Angaben zu den Temperatur-, Last- und Drehzahlwerten gemacht, bei denen die Kühlmittel-Sollwert-Temperaturregelung deaktiviert wird und wie sich das auf das Emissionsverhalten des Fahrzeugs auswirkt.

LG Stuttgart contra Daimler, Mercedes C220 CDI BlueTec, OM651

Das LG Stuttgart hat Daimler mit Urteil vom 18.05.2021, 15 O 527/20, erneut zu Schadenersatz wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung nach § 826 BGB verurteilt.

Daimler muss den streitgegenständlichen Mercedes-Benz C220 CDI BlueTec mit dem Motortyp OM651, zurücknehmen und dem Kläger den Kaufpreis abzüglich einer Nutztungsentschädigung erstatten.

Das Fahrzeug verfügt über eine Kühlmittel-Sollwert-Temperaturregelung, die in der Warmlaufphase des Motors für eine besondere zusätzliche NOx- und Rußemissionsverringerung sorgt. Das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) hatte diese als unzulässige Abschalteinrichtung eingestuft und das Fahrzeug deshalb verpflichtend zurückgerufen. Das Gericht teilt nunmehr die Auffassung des KBA hinsichtlich der unzulässigen Abschalteinrichtung. Demnach funktioniert die Abgasbehandlung nur beim Durchfahren des Neuen Europäischen Fahrzyklus NEFZ ordnungsgemäß, während sie im Normalbetrieb erheblich zurückgefahren oder vollständig ausgeschaltet wird

Bei der in dem Fahrzeug verwendeten Kühlmittel-Sollwert-Temperaturregelung handelt es sich um eine unzulässigen Abschalteinrichtung, so das LG Stuttgart.

Daimler habe diesen Vorwurf nicht widerlegen können und insbesondere keine konkreten Angaben zu den Temperatur-, Last- und Drehzahlwerten gemacht, bei denen die Kühlmittel-Sollwert-Temperaturregelung deaktiviert wird und wie sich das auf das Emissionsverhalten des Fahrzeugs auswirkt.

LG Stuttgart contra Daimler, Mercedes V250 CDI , Euro 6, OM651

Das LG Stuttgart hat Daimler mit Urteil vom 18.05.2021, 15 O 531/20, erneut zu Schadenersatz wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung nach § 826 BGB verurteilt.

Daimler muss den streitgegenständlichen Mercedes-Benz V250 CDI BlueTec mit dem Motortyp OM651 Euro 6, zurücknehmen und dem Kläger den Kaufpreis abzüglich einer Nutztungsentschädigung erstatten.

Das Fahrzeug verfügt über eine Kühlmittel-Sollwert-Temperaturregelung, die in der Warmlaufphase des Motors für eine besondere zusätzliche NOx- und Rußemissionsverringerung sorgt. Das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) hatte diese als unzulässige Abschalteinrichtung eingestuft und das Fahrzeug deshalb verpflichtend zurückgerufen. Das Gericht teilt nunmehr die Auffassung des KBA hinsichtlich der unzulässigen Abschalteinrichtung. Demnach funktioniert die Abgasbehandlung nur beim Durchfahren des Neuen Europäischen Fahrzyklus NEFZ ordnungsgemäß, während sie im Normalbetrieb erheblich zurückgefahren oder vollständig ausgeschaltet wird

Bei der in dem Fahrzeug verwendeten Kühlmittel-Sollwert-Temperaturregelung handelt es sich um eine unzulässigen Abschalteinrichtung, so das LG Stuttgart.

Daimler habe diesen Vorwurf nicht widerlegen können und insbesondere keine konkreten Angaben zu den Temperatur-, Last- und Drehzahlwerten gemacht, bei denen die Kühlmittel-Sollwert-Temperaturregelung deaktiviert wird und wie sich das auf das Emissionsverhalten des Fahrzeugs auswirkt.

LG Stuttgart contra Daimler, Mercedes C 250 CDI, Euro 5, OM651

Das LG Stuttgart hat Daimler mit Urteil vom 18.05.2021, 15 O 524/20, erneut zu Schadenersatz wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung nach § 826 BGB verurteilt.

Daimler muss den streitgegenständlichen Mercedes-Benz C 250 CDI BlueEfficiency mit dem Motortyp OM651 Euro 5, zurücknehmen und dem Kläger den Kaufpreis abzüglich einer Nutztungsentschädigung erstatten.

Das Fahrzeug verfügt über eine Kühlmittel-Sollwert-Temperaturregelung, die in der Warmlaufphase des Motors für eine besondere zusätzliche NOx- und Rußemissionsverringerung sorgt. Das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) hatte diese als unzulässige Abschalteinrichtung eingestuft und das Fahrzeug deshalb verpflichtend zurückgerufen. Das Gericht teilt nunmehr die Auffassung des KBA hinsichtlich der unzulässigen Abschalteinrichtung.

Bei der in dem Fahrzeug verwendeten Kühlmittel-Sollwert-Temperaturregelung handelt es sich um eine unzulässigen Abschalteinrichtung, so das LG Stuttgart.

Daimler habe diesen Vorwurf nicht widerlegen können und insbesondere keine konkreten Angaben zu den Temperatur-, Last- und Drehzahlwerten gemacht, bei denen die Kühlmittel-Sollwert-Temperaturregelung deaktiviert wird und wie sich das auf das Emissionsverhalten des Fahrzeugs auswirkt.

LG Konstanz contra Daimler, Mercedes GLK 250 Euro 6, OM651

Das LG Konstanz hat Daimler mit Urteil vom 14.06.2021, E 2 O 410/20, zu Schadenersatz wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung nach § 826 BGB verurteilt.

Daimler muss den streitgegenständlichen Mercedes-Benz GLK 250 4MATIC mit dem Motortyp OM651 Euro 6, zurücknehmen und dem Kläger den Kaufpreis abzüglich einer Nutztungsentschädigung erstatten.

Im Mai 2018 erließ das Kraftfahrtbundesamt einen Rückruf für dieses mit einem SCR-Katalysator bestückte Modell.

Der Inhalt der Rückrufbescheide des KBA vom 23.05.2018 und vom 03.08.2018 belegten die substantiierte Darlegung einer unzulässigen Abschalteinrichtung in eindrücklicher Deutlichkeit. Sie gaben dem Daimler-Konzern auf, auf der Basis der erteilten Typgenehmigungen in den von ihm produzierten Fahrzeugen die „Vorschriftsmäßigkeit herzustellen, indem alle unzulässigen Abschalteinrichtungen aus dem Emissionskontrollsystem entfernt werden“.

LG Hannover holt amtliche Auskunft ein, Mercedes GLC250 d, OM651 Euro 6

Das LG Hannover hat, wie auch bereits das LG Siegen und das LG Zweibrücken, eine amtliche Auskunft beim KBA eingeholt.

Streitgegenständlich ist in dem Verfahren vor dem LG Hannover ein Mercedes GLC 225d mit dem Motortyp OM651 und der Euro 6 Norm.

Das KBA erklärte nun auf die Anfrage des LG Hannover, dass dieses Fahrzeug amtlich zurückgerufen wurde, weil die Rate der Abgasrückführung von den Prüfbedingungen abhängig ist. Wörtlich führt das KBA wie folgt aus: „In den betroffenen Fahrzeugen wird eine Strategie zur Erhöhung der Raten der Abgasrückführung (AGR) genutzt. Die Strategie startet unter anderem unter Berücksichtigung der Ansauglufttemperatur sicher im Neuen Europäischen Fahrzyklus (NEFZ) und den dort definierten Prüfbedingungen. Nach Ablauf einer kumulierten Zeitdauer wird die Strategie abgeschaltet. Dadurch wird die Wirksamkeit der AGR verringert und die Stickoxidwerte erhöhen sich insbesondere unter Bedingungen, in denen das NOx-Nachbehandlungssystem die erhöhten Stickoxidemissionen nicht kompensieren kann.“ Das bedeutet, dass der Mercedes die Stickoxidgrenzwerte nur innerhalb der Bedingungen des Prüfstands einhält. Außerhalb dieser normierten Bedingungen, also im normalen Fahrbetrieb, werden die Abgase nicht mehr umfassend gereinigt und das Fahrzeug stößt mehr Stickoxide aus als erlaubt.

Diese Strategie wurde durch das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) als unzulässige Abschalteinrichtung bewertet, da der Fahrzeughersteller keine Begründung der Zulässigkeit der Strategie gemäß Art. 5 Abs. 2 Satz 2 VO 715/2007/EG vorbringen konnte.“

Damit ist neben dem Thermofenster und der Kühlmittelsolltemperatur nun auch eine Manipulation der AGR-Rate offengelegt. Die AGR-Rate steht in Abhängigkeit von den definierten Prüfbedingungen, insbesondere die Abschaltung nach Ablauf einer kumulierten Zeitdauer, so dass es sich um einem sogenannte Timer handelt.

LG Stuttgart contra Daimler, Mercedes V250d, OM651 Euro 6

Das LG Stuttgart hat Daimler mit Urteil vom 14.05.2021, Az. 24 O 363/18 wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung zu Schadenersatz nach § 826 BGB verurteilt.

Streitgegenständlich war ein Mercedes V250d 4Matic mit dem Motortyp OM651 und der Abgasnorm Euro 6.

Für das LG Stuttgart war der klägerische Vortrag zum Vorhandensein unzulässiger Abschalteinrichtungen, insbesondere in Form der sog. Kühlmittel-Sollwert-Temperaturregelung substantiiert.

LG Zweibrücken holt amtliche Auskunft beim KBA ein, Mercedes GLC 220d, OM651

Das LG Zweibrücken holt, wie auch bereits das LG Siegen, eine amtliche Auskunft beim KBA ein.

Streitgegenständlich ist auch in dem Verfahren 2 O 41/20 vor dem LG Zweibrücken ein Mercedes GLC 220d mit dem Motortyp OM651. Das KBA soll nun mitteilen, ob die Software in dem GLC eine Prüfstandserkennung aufweist und ob außerhalb des Prüfstandes die Abgasreinigung reduziert bzw. deaktiviert wird.