BGH äußert sich zum Mercedes-Abgasskandal, Mercedes C220 CDI, OM651, Euro5

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In der mündlichen Verhandlung wies der VI. Zivilsenat des BGH darauf hin, dass er die Auffassung der Vorinstanz (OLG Koblenz), wonach der Kläger die über das sog. „Thermofenster“ hinausgehende Abschalteinrichtung (u.a. Kühlmittel-Sollwert-Termperaturregelung) „ins Blaue hinein“ vorgetragen habe, nicht teile. Vielmehr habe der Kläger sehr dezidierte Anhaltspunkte für das Vorhandensein und die Funktionsweise der von ihm behaupteten Abschalteinrichtung dargelegt, so dass wohl eine Beweisaufnahme über seine Behauptung erforderlich werde.

Vor diesem Hintergrund erwägt der BGH eine Aufhebung und Zurückverweisung des obergerichtlichen Urteils des OLG Koblenz. Angesichts des öffentlichen Interesses an dem Verfahren überlegt der Senat zudem, eine Pressekonferenz zu dem Verfahren einzuberufen. Der Termin hierfür steht jedoch noch nicht fest.

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Veröffentlicht von

Rechtsanwalt Alexander Jüngst, Fachanwalt für Verkehrsrecht und Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht

Rechtsanwalt in Flensburg

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