BGH verweist an OLG Koblenz zurück, Mercedes C220 CDI, OM651, Euro5

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Der 6. Zivilsenat des BGH entschied gestern (13.7.2021) in dem Verfahren VI ZR 128/20, dass das OLG Koblenz erneut verhandeln muss.

Streitgegenständlich ist ein Mercedes C220 CDI mit dem Motortyp OM651 und der Abgasnorm Euro 5.

Der Kläger wirft Daimler neben der Verwendung eines Thermofensters diverse andere unzulässige Abschalteinrichtungen vor. Dabei sollen Softwarefunktionen in der Motorsteuerung Anhand von Geschwindigkeit, Beschleunigungswerten und des Lenkwinkeleinschlags erkennen, ob sich das Fahrzeug auf dem Prüfstand befindet. Bei diesen Bedingungen wird die Abgasaufbereitung so optimiert, dass möglichst wenige Stickoxide (NOx) entstehen. Im normalen Fahrbetrieb werden dagegen Teile der Abgaskontrollanlage außer Betrieb gesetzt, weshalb die NOx-Emissionen dann erheblich höher sind. Nach einer Fahrtdauer von 1.200 bis 2.000 Sekunden wechselt der Motor in einen Fahrmodus mit erhöhtem Schadstoffausstoß (sog. Zeiterkennung). Der geregelte Kühlmittelthermostat verringert außerhalb des Prüfzyklus die Abgasrückführungsrate. Das führt dazu, dass im realen Straßenbetrieb die Abgasgrenzwerte nicht eingehalten werden. Nach Zurücklegen einer Strecke von 25 Kilometern nach einem Kaltstart fährt die Abgasreinigung zurück (Bit 15). Außerhalb des Prüfstandes wird die Einspritzung von AdBlue in den SCR-Katalysator reduziert. Zu dem entspricht das On Board Diagnosesystem nicht den gesetzlichen Bestimmungen.

Da sich das OLG Koblenz mit diesen Vorwürfen des Klägers nicht auseinandergesetzt hat, hat der BGH das Verfahren durch die Revision nun an das OLG Koblenz zurückverwiesen.

Der BGH führte aus, dass unter den Umständen des Einzelfalles das Berufungsgericht (OLG Koblenz) rechtsfehlerhaft den konkreten Sachvortrag des Klägers zu einer der weiteren behaupteten Abschalteinrichtungen als prozessual unbeachtlich angesehen habe. Aus diesem Grund war die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit es die erforderlichen Feststellungen hierzu treffen kann, so der BGH.

Das OLG Koblenz muss sich nun mit den klägerseits behaupteten unzulässigen Abschalteinrichtungen auseinandersetzen. Falls Daimler diese nicht hinreichend bestreitet, muss es den klägerischen Vortrag als gegeben ansehen. Anderenfall wird das OLG Koblenz zur Klärung ein Sachverständigengutachten oden – wie in diversen anderen Verfahren auch – eine Anfrage beim KBA stellen.

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Veröffentlicht von

Rechtsanwalt Alexander Jüngst, Fachanwalt für Verkehrsrecht und Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht

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