
Das OLG Frankfurt hat in dem Verfahren 3 U 7/20 mit Urteil vom 20.05.2021 das vorangegangene Urteil des LG Frankfurt aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LG Frankfurt zurückverwiesen.
Streitgegenständlich ist ein Mercedes-Benz E350 CDI mit dem Dieselmotor des Typs OM642 und der Schadstoffklasse Euro 5.
Das LG Frankfurt hatte die Behauptungen des Klägers zum Thermofenster und zur Kühlmittelsolltemperatur als unzureichend und als Behauptung ins Blaue hinein abgetan und die Klage abgewiesen.
Dem ist das OLG Frankfurt nun entgegen getreten. Der Kläger, so der Senat, habe schlüssig einen arglistig verschwiegenen Sachmangel vorgetragen. Gerade die Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung erlaube es der Motorsteuerung festzustellen, ob sich das Fahrzeug auf einem Prüfstand befinde. Dort werden die wichtigen Grenzwerte für Stickoxide eingehalten – auf der Straße hingegen nicht. Das OLG wertete diese Funktionsweise als sittenwidrig.
Das LG Frankfurt muss sich jetzt mit den klägerischen Ausführungen befassen und notfalls ein Sachverständigengutachten einholen.