Der BGH hat mit Urteil vom 23.06.2021, Az VI ZR 128/20 das zweitinstanzliche Urteil aufgehoben und an das OLG Brandenburg zurückverwiesen.
In der ersten Instanz wurde die Klage mit der Begründung abgewiesen, die Ausführungen des Klägers stellen lediglich Behauptungen ins Blaue hinein dar. In der zweiten Instanz bot der Kläger dann auch noch die Einholung eines Sachverständigengutachtens an, was vom OLG allerdings nicht eingeholt wurde.
Jetzt muss das OLG Brandenburg neu verhandeln und die Details hinterfragen und prüfen.