LG Stuttgart contra Daimler, Mercedes GLK 220 CDI, Euro 5, OM651 + Zinsen aus verschärfter Haftung

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Das LG Stuttgart hat Daimler mit Urteil vom 25.06.2021, Az. 15 O 74/21, zu Schadenersatz wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung nach § 826 BGB verurteilt.

Daimler muss den streitgegenständlichen Mercedes-Benz GLK220 CDI mit dem Motortyp OM651 und der Abgasnorm Euro 5, zurücknehmen und dem Kläger den Kaufpreis abzüglich einer Nutztungsentschädigung erstatten.

Das Fahrzeug verfügt über eine Kühlmittel-Sollwert-Temperaturregelung, die in der Warmlaufphase des Motors für eine besondere zusätzliche NOx- und Rußemissionsverringerung sorgt. Das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) hatte diese als unzulässige Abschalteinrichtung eingestuft und das Fahrzeug deshalb verpflichtend zurückgerufen. Das Gericht teilt nunmehr die Auffassung des KBA hinsichtlich der unzulässigen Abschalteinrichtung.

Bei der in dem Fahrzeug verwendeten Kühlmittel-Sollwert-Temperaturregelung handelt es sich um eine unzulässigen Abschalteinrichtung, so das LG Stuttgart.

Daimler habe diesen Vorwurf nicht widerlegen können und insbesondere keine konkreten Angaben zu den Temperatur-, Last- und Drehzahlwerten gemacht, bei denen die Kühlmittel-Sollwert-Temperaturregelung deaktiviert wird und wie sich das auf das Emissionsverhalten des Fahrzeugs auswirkt.

Zudem sprach das Gericht dem Kläger Zinsen aufgrund einer verschärften Haftung der Daimler AG aus den §§ 818 Abs. 4, 819 Abs. 1, 291 BGB zu. Der Kläger hat somit einen Anspruch auf die Verzinsung des Kaufpreises seit Kaufpreiszahlung in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz.

Es handelt sich dabei – soweit ersichtlich – um das bundesweit erste Urteil im Mercedes-Abgasskandal und im Dieselskandal generell, bei dem mit dieser Begründung diese Art von Zinsen zugesprochen wurden.

Anwenden lässt sich diese Begründung auf Fälle, bei denen das Fahrzeug (Neu- oder Gebrauchtwagen) direkt beim Hersteller gekauft worden ist.

Die Stuttgarter Entscheidung, Zinsen aus §§ 818 Abs. 4, 819 Abs. 1, 291 BGB zuzusprechen, steht dabei auch nicht im Widerspruch zu dem Urteil des BGH vom 30.07.2020, VI ZR 354/19. Der VI. Zivilsenat des BGH hatte in dem vorgenannten Urteil einen Anspruch auf Deliktszinsen aus § 849 BGB verneint.

Ein Anspruch auf Verzugszinsen seit Kauf ermöglicht es betroffenen Autofahrern, auch bei höheren Laufleistungen, welche ja als Nutzungsentschädigung anzurechnen sind, eine adäquate Entschädigung zu erhalten.

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Veröffentlicht von

Rechtsanwalt Alexander Jüngst, Fachanwalt für Verkehrsrecht und Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht

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