OLG Stuttgart fordert Erklärung von Daimler

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Da vor dem OLG Stuttgart besonders viele Fälle im Abgasskandal gegen Daimler behandelt werden, hat das OLG Stuttgart einen Spezialsenat eingerichtet, den 16a, welcher sich auf die Fälle im Mercedes-Abgasskandal spezialisiert hat und sich intensiv mit den genauen Umständen im Mercedes-Abgasskandal beschäftigt.

Im Rahmen von drei mündlichen Verhandlungen am 5.5.2020 positionierte sich eben dieser Spezialsenat besonders verbraucherfreundlich – und stellt sich damit den bisher wenig verbraucherfreundlichen Ansichten anderer Oberlandesgerichte entgegen. Streitgegenständlich waren bei den drei Fällen Mercedes Dieselfahrzeuge mit der Abgasnorm Euro 5, in denen eine Abschalteinrichtung verbaut ist, die die Abgasreinigung des Motors beeinflusst.

Der 16a. Zivilsenat stellt unter anderem geringe Anforderungen an den Klägervortrag zu Abschalteinrichtungen. Die klagenden Verbraucher müssten also keine Einzelheiten zur Funktionsweise der Abschalteinrichtungen nennen. Stattdessen müsse Daimler zukünftig erklären, warum die verbaute Abschalteinrichtung nicht illegal, sondern notwendig ist. Damit ist die Daimler AG am Zug, sich zu entlasten, da sie sich im Rahmen einer sogenannten sekundären Darlegungslast erklären muss.

Daimler muss somit zum einen Auskunft geben über die Funktionsweise der Abschalteinrichtungen, wie des Thermofensters oder der Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung, die in den Mercedes-Fahrzeugen mit Dieselmotoren verbaut sind. Zum anderen muss Daimler offenlegen, was den Zulassungsbehörden im Genehmigungsverfahren konkret mitgeteilt wurde. Bisher hat Daimler nur Dokumente vorgelegt, die umfassend geschwärzt worden sind. Reicht Daimler zukünftig weiterhin geschwärzte Unterlagen ein, will das OLG Stuttgart diese Schwärzungen zu Daimlers Nachteil auslegen. Nach der vorläufigen Auffassung des OLG Stuttgart sei eine Verurteilung von Daimler im Mercedes-Abgasskandal wegen Vorsätzlichkeit und Sittenwidrigkeit gerechtfertigt.

Außerdem hat der Spezialsenat 16a. des OLG Stuttgart in den mündlichen Verhandlungen am 5.5.2020 durchblicken lassen, dass er den Schlussanträgen der EuGH-Generalanwältin Eleanora Sharpston vom 30.4.2020 vor dem EuGH folgen werde. Demnach handelt es sich beim Thermofenster um eine unzulässige Abschalteinrichtung. Das OLG Stuttgart hält die Begründung von Daimler, dass die Abschalteinrichtung dem Motorschutz diene, für unverständlich. Schließlich wird das Versottungsproblem im Zuge turnusgemäßer Inspektionen behoben. Dann aber liegen die Voraussetzungen für eine Ausnahme gerade eben nicht vor.

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Veröffentlicht von

Rechtsanwalt Alexander Jüngst, Fachanwalt für Verkehrsrecht und Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht

Rechtsanwalt in Flensburg

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Tel.: 0461-97 88 78 18
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