
Das LG Stuttgart Landgericht hat Daimler mit Urteil vom 24.4.2020, Az.: 12 O 319/19 wegen vorsätzlicher sittenwidrig Schädigung nach § 826 BGB verurteilt.
Nach Ansicht des LG Stuttgart ist die EG-Verordnung 715/007 eng auszulegen. Eine Abschalteinrichtung die aus Motorschutzgesichtspunkten „ununterbrochen arbeitet“ sei im Sinne der Verordnung nicht notwendig und liefe ihr „komplett“ zu wider. Die Verordnung habe die Intention, die Luftqualität in Europa zu verbessern.
Daimler muss nach dem Urteil des LG Stuttgart den streitgegenständlichen Mercedes Benz C 180 CDI zurücknehmen und dem Kläger den Kaufpreis nebst Zinsen erstatten. Der Kläger muss sich jedoch eine Nutzungsentschädigung für die gefahrenen Kilometer anrechnen lassen.
Besonders an der Entschiedung ist, dass das LG Stuttgart Daimler auch zu Deliktszinsen ab Kaufdatum verurteilt hat. Dieser sogenannte deliktische Zins ergibt sich für das Gericht aus dem sittenwidrigem Verhalten nach §§ 826, 849, 246 BGB.