Am 24.03.2021 will sich das OLG Oldenburg unter anderem dazu äußern, wie konkret der geschädigte Verbraucher im Rechtsstreit um die Abgasmanipulationen an seinem Fahrzeug zur behaupteten Abschalteinrichtung vortragen muss.
Dieser Hinweis zur Darlegungspflicht des geschädigten Verbrauchers ist äußerst wichtig. Das OLG Oldenburg gibt hier eine neue Marschroute vor und geht sogar so weit, dass es Sache von Daimler sein dürfte, sich substantiiert zu den Behauptungen des Klägers zu äußern.
Es wäre ein weiteres Beispiel dafür, dass ein OLG ein erstinstanzliches Urteil aufhebt, weil dieses die Klage erstinstanzlich mit dem Hinweis abgewiesen hat, der Kläger habe das Vorliegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung nicht hinreichend dargelegt und einen „Vortrag ins Blaue hinein“ gehalten. Wenn das OLG Oldenburg aber jetzt die neue Marschroute vorgibt, wonach die Begründung als ausreichend erachtet wird, da der Kläger eben gar nicht konkreter werden könnte, ist das ein absoluter Durchbruch. Dann kann sich Daimler nicht mehr darauf beziehen, dass der Kläger nicht ausreichend zu seinen Vorwürfen Stellung beziehen kann. Das OLG Oldenburg geht sogar so weit und weist darauf hin, dass es die Sache von Daimler sein dürfte, sich substantiiert zu den Behauptungen des Klägers äußern zu müssen.