Das OLG Köln hat mit Beschluss vom 6.8.2020, 7 U 35/20 ausgeführt, dass der klägerische Vortrag hinsichtlich des Vorhandenseins von unzulässigen Abschalteinrichtungen ausreichend substantiiert sei und verweist auf den Hinweis des BGH.
Ferner weist das OLG Köln darauf hin, dass Daimler ungeschwärzte Bescheide einzureichen habe.