
Das OLG Köln hat Daimler mit Urteil vom 05.11.2020, 7 U 35/20, zu Schadenersatz wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung nach § 826 BGB verurteilt.
Daimler muss den streitgegenständlichen Mercedes-Benz 250d Marco Polo mit dem Motor OM 651 Euro 6 zurücknehmen und dem Kläger den Kaufpreis abzüglich einer Nutztungsentschädigung erstatten.
In dem streitgegenständlichen Fahrzeug sollen verschiedenen Abschalteinrichtungen zum Einsatz gekommen sein, die in der Summe dazu führen, dass das Fahrzeug im Normalbetrieb auf der Straße die gesetzlichen Abgasnormen nicht einhält. Neben der temperaturabhängigen Abgaskontrolle (Thermofenster) verfüge der Motor über eine Aufwärmstrategie mit Erkennung der Prüfstandsituation, fehlerhafter Dosierung des AdBlue im SCR-Katalysator, einen Wechsel der Motorsteuerung nach 20 Minuten (Dauer des Testzyklusses) in einen schmutzigen Abgasmodus sowie einer auf das Getriebe einwirkende Abschalteinrichtung.
Daimler ist aufgrund vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung nach § 826 BGB wegen der Verwendung der vorstehenden Abschalteinrichtungen gegenüber dem Kläger haftbar.