OLG Hamm holt Sachverständigengutachten ein

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Bereits im September 2019 hat das OLG Hamm mit Beweisbeschluss, Az. I-17 U 191/18, einen Gutachter bestellt, der im Wege eines Sachverständigengutachtens das Abgaskontrollsystem in einem Mercedes Benz E 250 CDI untersuchen soll. Dadurch soll geklärt werden, ob ein Konstruktionsteil im Motor verbaut wurde, welches die Wirksamkeit der Abgasreinigung verringert.

Falls sich eine solche unzulässige Abschalteinrichtung im Motor befindet, soll die Frage geklärt werden, ob sie für den Schutz des Motors notwendig ist – so wie es die Autohersteller immer wieder behaupten.

Der Beweisbeschluss des OLG Hamm im Mercedes-Abgasskandal bzw. die Fragen an den Sachverständigen lauten wie folgt:

1. „Verfügt das vom Kläger erworbene Fahrzeug Mercedes Benz E 250 CDI über ein Konstruktionsteil, das die Temperatur, die Fahrzeuggeschwindigkeit, die Motordrehzahl (UpM), den eingelegten Getriebegang, den Unterdruck im Einlasskrümmer oder sonstige Parameter ermittelt, um die Funktion eines beliebigen Teils des Emissionskontrollsystems zu aktivieren, zu verändern, zu verzögern oder zu deaktivieren, wodurch die Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems unter Bedingungen, die bei normalem Fahrzeugbetrieb vernünftigerweise zu erwarten sind, verringert wird? (Art. 3 Nr. 10 Verordnung EG Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2007)

2. Falls die Frage zu 1. bejaht wird:

a. Ist die Einrichtung notwendig, um den Motor vor Beschädigung oder Unfall zu schützen und um den sicheren Betrieb des Fahrzeugs zu gewährleisten?

b. Arbeitet die Einrichtung länger, als zum Anlassen des Motors erforderlich ist?

c. Sind die Bedingungen in den Verfahren zur Prüfung der Verdunstungsemissionen und der durchschnittlichen Auspuffemissionen im Wesentlichen enthalten? (a. bis c.: Art. 5 Abs. 2 Satz 2 Verordnung EG Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.06.2007).“

Das Ergebnis des Gutachtens wird, sollte es denn kommen und nicht durch einen Prozessvergleich verhindert werden, Licht ins Dunkel bringen und für Klarheit sorgen.

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Veröffentlicht von

Rechtsanwalt Alexander Jüngst, Fachanwalt für Verkehrsrecht und Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht

Rechtsanwalt in Flensburg

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Tel.: 0461-97 88 78 18
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