BGH äußert sich zu Mercedes Abgasskandal

Diesen Artikel teilen:
Share on facebook
Facebook
Share on google
Google
Share on twitter
Twitter
Share on linkedin
Linkedin

Nun hat sich erstmals der Bundesgerichtshof (BGH) zum Mercedes Abgasskandal geäußert. Mit Beschluss vom 28.01.2020, VIII ZR 57/19 hat der BGH Stellung bezogen zu der Frage, welchen tatsächlichen Vortrag eine Klagepartei (Verbraucher) im Hinblick auf die Verwendung eines Thermofensters erbringen muss. Es sind keine hohen Anforderungen.

Die Klagepartei hatte behauptet, in dem streitgegenständlichen Fahrzeug sei eine unzulässige Abschalteinrichtung in Form eines Thermofensters verbaut. Zum Beweis hierfür wurde die gerichtliche Einholung eines Sachverständigengutachtens angeboten. Diesem Beweisangebot gingen weder das erstinstanzliche Gericht, noch das Berufungsgericht nach. Dort wurde, wie von vielen anderen OLGs bislang auch, ausgeführt, die Klagepartei würde ohne jede weitere Angabe Behauptungen ins Blaue hinein aufstellen und wolle durch die Einholung eines Sachverständigengutachtens lediglich weitere Einzelheiten in Erfahrung bringen, was einen unzulässigen Ausforschungsbeweis darstelle.

Diesen Ausführungen und Ansichten trat der BGH jetzt vehement entgegen. So führte der BGH wie folgt aus:“Die Angabe näherer Einzelheiten ist nicht erforderlich, soweit diese für die Rechtsfolgen nicht von Bedeutung sind“. So müsse das Gericht lediglich in die Lage versetzt werden, aufgrund des tatsächlichen Vorbringens der Klagepartei zu entscheiden, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für das Bestehen des geltend gemachten Rechts vorliegen.

Die Vorinstanzen hätten zu strenge Maßstäbe angelegt, kritisieren die Richter des BGH.

Der BGH legte zudem fest, dass ein Rückruf des KBA nicht erforderlich ist, um von einer unzulässigen Abschalteinrichtung im Fahrzeug auszugehen. Auch diesbezüglich hatten viele OLGs in der Vergangenheit eine andere Auffassung vertreten.

Die Gerichte (Vorinstanzen) hätten, so der BGH, dem Beweisangebot der Klagepartei auf Einholung eines Sachverständigengutachtens nachgehen und den Sachverhalt aufklären müssen.

Der verfassungsrechtlich garantierte Anspruch der Klagepartei auf rechtliches Gehör nach Artikel 103 Abs. 1 GG sei verletzt worden, so der BGH.

Der Vortrag der Klagepartei zu unzulässigen Abschalteinrichtungen sei zwar sehr allgemein gehalten gewesen. Dies habe aber keinesfalls die Zurückweisung dieses Vorbringens gerechtfertigt. Denn der Kläger habe gar keine Erkenntnismöglichkeiten hinsichtlich einer von Daimler entwickelten Manipulationssoftware. Es reiche deshalb, wenn er Bezug auf Ermittlungen des KBA und der Staatsanwaltschaft Stuttgart nehme.

Für den BGH sind das in der Summe hinreichend greifbare Anhaltspunkte für das Vorhandensein eines Sachmangels gewesen, der wie folgt ausführte:“Das Vorbringen des Klägers ist damit gemessen an den von der höchstrichterlichen Rechtsprechung aufgestellten Maßstäben nicht „ins Blaue hinein“ erfolgt, sondern schlüssig und erheblich.“

Der BGH bezieht sich in diesem Beschluss auch ausdrücklich auf seinen Hinweisbeschluss im VW Abgasskandal vom 8. 1.2019, Az. VIII ZR 225/17. Ein Mangel liegt nicht erst dann vor, wenn das KBA einen Rückruf angeordnet hat, „sondern auch schon dann, wenn diese Behörde eine entsprechende Maßnahme gegenüber dem Hersteller noch nicht getroffen hat. Denn auch dann ist im Ansatz bereits ein Sachverhalt („Mangelanlage“/Grundmangel) gegeben, der – gegebenenfalls mit weiteren Umständen – dazu führen kann, dass die Zulassungsbehörde eine Betriebsuntersagung oder -beschränkung vornimmt, weil das Fahrzeug wegen einer gegen Art. 5 Abs. 2 Satz 1 VO 715/2007/EG verstoßenden Abschalteinrichtung nicht dem genehmigten Typ entspricht.“

Durch diesen Hinweis des BGH wachsen die Erfolgschancen von Betroffenen im Mercedes Abgasskandal.

Diesen Artikel teilen:
Share on facebook
Facebook
Share on google
Google
Share on twitter
Twitter
Share on linkedin
Linkedin

Veröffentlicht von

Rechtsanwalt Alexander Jüngst, Fachanwalt für Verkehrsrecht und Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht

Rechtsanwalt in Flensburg

Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht
Tel.: 0461-97 88 78 18
Email: info@juengst-kahlen.de