
Das OLG Celle schließt sich dem aktuellen Trend der OLGs an und sieht eine sekundäre Darlegungslast auf Seiten von Daimler.
Daimler muss nun den Rückrufbscheid des KBA vorlegen erläutern und zudem darlegen, welche Angaben Daimler im Typengenehmigungsverfahren hinsichtlich der Kühlmittel-Sollwert-Temperaturregelung gegeüber dem KBA gemacht hat und ob und weshalb diese zutreffend und vollständig waren.
Streitgegenständlich ist ein Mercedes-Benz GLK 220 CDI 4MATIC Euro 5 mit dem Motor des Typs OM651, welcher bereits vom KBA verpflichtend zurückgerufen worden ist.