LG Stuttgart contra Daimler

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Das LG Stuttgart hat Daimler durch Urteil vom 20.2.2020, Az.: 23 O 235/19 erneut wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung nach § 826 BGB verurteilt. Daimler verwendet ein sogenanntes Thermofenster, dass die Abgasreinigung nach der Außentemperatur steuert.

Die Kammer ging davon aus, dass der Einbau der Abschalteinrichtung ohne Wissen des Vorstands kaum vorstellbar und falls doch, es dem Vorstand zuzurechnen sei.

Das streitgegenständliche Fahrzeug verfüge über eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne der Art. 3 Nr. 10, Art. 5 Abs. 2 VO (EG) 715/2007, so das LG Stuttgart. Eine unzulässige Abschalteinrichtung stünde der Typengenehmigungserteilung entgegen; dass bisher kein amtlicher Rückruf vorliegt, ist unerheblich, da dies nicht bedeutet, dass kein Rückruf droht bzw. für die Zukunft ausgeschossen ist.

Das LG Stuttgart bezog sich in seinem Urteil erneut auf den BGH-Beschluss vom 28.1.2020, Az. VIII ZR 57/19. Hierbei stellt die Kammer klar, dass die Klagepartei ausreichend ihren Vorwurf dargelegt hat und Daimler diesen nicht entkräften konnte.

Zudem verwies das Gericht auf den Hinweisbeschluss des BGH vom 8.1.2019, Az. VIII ZR 225/17, wonach die Grenzwerte auf der Straße einzuhalten sind.

Auch im EuGH-Schlussantrag im Fall VW ist auf die Einhaltung der Grenzwerte im normalen Betrieb hingewiesen worden. Autohersteller argumentieren vor Gericht derzeit, dass dies nur auf dem Prüfstand erforderlich sei.

Ein Software-Update beseitigt den Schaden nach Ansicht des LG Stuttgart nicht, da der Schaden gerade im Abschluss des Kaufvertrages liegt. Vor allem weil nicht feststeht, dass ein Update ohne nachteilige Folgen aufgespielt werden kann.

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Veröffentlicht von

Rechtsanwalt Alexander Jüngst, Fachanwalt für Verkehrsrecht und Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht

Rechtsanwalt in Flensburg

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