LG Osnabrück folgt dem BGH

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Das LG Osnabrück wird in dem Verfahren 6 O2330/19 durch einen Hinweisbeschluss vom 24.2.2020 Beweis erheben über die Behauptung der Klagepartei, dass der Motor des streitgegenständliches Fahrzeugs über eine Software verfügt, die manipulativ so gestaltet ist, das auf dem Prüfstand ein anderes Emissionsverhalten erzielt werde als im realen Fahrbetrieb. 

Insbesondere soll geprüft werden, ob eine Aufwandsstrategie vorliegt, die die Prüfstandsituation erkennt und dann in einen Fahrmodus mit geringeren Schadstoffausstoß schaltet.

Ferner soll geprüft werden, ob nach Ende des Testzyklus auf dem Prüfstand (üblicherweise 1200 Sekunden bzw. 2000 Sekunden bei neueren Fahrzeugmodellen) sowie bei – auf dem Prüfstand nicht vorkommenden – Lenkraddrehungen um mehr als 15° in einen schmutzigeren Abgasmodus geschaltet wird.

Weiter soll geprüft werden ob, die Grenzwerte der Euro-5-Norm auf dem Prüfstand nur unter Verwendung der vorgenannten Software eingehalten werden und ob das streitgegenständliche Fahrzeug im realen Fahrbetrieb den erlaubten Grenzwert der Euro-5-Norm erheblich überschreitet.

Auch soll der Sachverständige mitteilen, ob die Überschreitung der Grenzwerte zum Verlust der Betriebserlaubnis führt.

Damit setzt das LG Osnabrück die Vorgaben des BGH (Hinweisbeschluss vom 20.1.2020, Az. VIII 57/19) unmittelbar und vorbildlich um.

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Veröffentlicht von

Rechtsanwalt Alexander Jüngst, Fachanwalt für Verkehrsrecht und Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht

Rechtsanwalt in Flensburg

Fachanwalt für Verkehrsrecht
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Tel.: 0461-97 88 78 18
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