
Das LG Oldenburg hat Daimler mit Urteil vom 13.2.2020, 16 O 2884/18 zur Zahlung von Schadensersatz wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung gem. § 826 BGB verurteilt. Das LG Oldenburg ging davon aus, dass in dem Fahrzeug eine unzulässige Abschalteinrichtung zur Manipulation der Abgasreinigung verbaut worden war.
Bei dem streitgegenständlichen Fahrzeug handelt sich um einen Mercedes E 350 T Blue Tec, Euro 6, welches über eine Harnstoffeinspritzung mit AdBlue verfügt und den Motortyp OM 642 besitzt.
Für das LG Oldenburg stand fest, dass der Kläger von Daimler vorsätzlich sittenwidrig nach § 826 BGB geschädigt worden war. Aus dem Bescheid des KBA geht die Verwendung von unzulässigen Emissionsstrategien hervor, Insoweit handelt, so dass das LG Oldenburg den Motor als ausgestattet mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung im Sinne des Art. 5 VO 715/2007/EG bewertet. Der Kläger muss sich für die gefahrenen Kilometer eine Nutzungsentschädigung anrechnen lassen.