
Das OLG Schleswig hat am 28.08.2020 – 1 U 137/19 – das Urteil des LG Lübeck aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung an das LG Lübeck zurückverwiesen. Die Berufung hatte damit Erfolg und führt zur Aufhebung des klageabweisenden erstinstanzlichen Urteils. Das OLG Schleswig kommt zu dem Ergebnis, dass dem Kläger ein Anspruch gegen Daimler wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung aus § 826 BGB zustehen könne. Das LG Lübeck war dem vom Kläger angebotenen Sachverständigenbeweis über die von ihm behaupteten unzulässigen Abschalteinrichtungen nicht nachgegangen und hatte kein entsprechendes Gutachten eingeholt. Das OLG Schleswig schließt sich damit dem BGH an.