OLG Nürnberg contra Daimler, Mercedes-Benz E 350 BlueTEC 3,0 l, OM642 EURO 6

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Das OLG Nürnberg forderte Daimler mit Hinweisbeschluss vom 12.02.2021, 5 U 3555/20 auf, mitzuteilen zu der durch das Kraftfahrt-Bundesamt festgestellten unzulässigen Abschalteinrichtung im Einzelnen Stellung zu nehmen.

Der 5. Senat des OLG Nürnberg wies in seinem Hinweis zu dem Az.: 5 U 3555/20 auch darauf hin, dass der Kläger vor dem Hintergrund des amtlichen Rückrufs des Kraftfahrt-Bundesamtes wegen des Vorliegens einer unzulässigen Abschalteinrichtung hinreichend substantiiert vorgetragen habe.

Ferner stellte das OLG Nürnberg klar, dass Daimler, sofern sie das Vorhandensein einer unzulässigen Abschalteinrichtung bestreiten wolle, gehalten sei, ihrerseits darzulegen, auf welche konkreten Beanstandungen des Emissionskontrollsystems das KBA die Rückrufanordnung gestützt habe. Dazu sei Daimler als Adressatin des Bescheids auch ohne weiteres in der Lage.

Das OLG Nürnber wies Daimler zudem darauf hin, dass eine Erläuterung „zweckmäßig“ erscheine, weshalb Daimler die Auffassung des Kraftfahrt-Bundesamtes nicht teile.

In dem Rechtsstreit vor dem OLG Nürnberg ist ein Mercedes-Benz E 350 Bluetec 3,0 l mit dem Motortyp OM642 Euro 6 streitgegenständlich.

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Veröffentlicht von

Rechtsanwalt Alexander Jüngst, Fachanwalt für Verkehrsrecht und Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht

Rechtsanwalt in Flensburg

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Tel.: 0461-97 88 78 18
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