OLG Köln contra Daimler

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Das OLG Köln hat mit Urteil vom 6.9.2019, 19 U 51/19 die Position der Käufer im Mercedes-Abgasskandal gestärkt. Das OLG stellte fest, dass sich der Kläger bei Schadensersatzklagen wegen der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung auch auf plausible Vermutungen stützen darf und das Gericht den angebotenen Sachverständigenbeweis erheben muss. Vorangegangen war eine Entscheidung des LG Aachen in I. Instanz, welches die Klage abgewiesen hatte.

Das LG Aachen hatte die Klage in erster Instanz abgewiesen, weil die Angaben des Klägers zum Vorhandensein einer illegalen Abschalteinrichtung bei einem Mercedes 220 CDI mit dem Dieselmotor des Typs OM 651 und der Abgasnorm Euro 5 nicht substantiiert genug gewesen seien. Der Kläger hatte behauptet, dass sein Mercedes die zulässigen Grenzwerte beim Emissionsausstoß nicht einhalte und eine unzulässige Abschalteinrichtung verwendet werde, die erkennt, ob sich das Fahrzeug im Prüfmodus befindet. Dabei stützte er sich auf Messungen einer Fachhochschule bei einem Fahrzeug mit dem gleichen Motor und der Einschätzung eines Sachverständigen.

Zu Unrecht, wie das OLG Köln feststellte. Das Gericht hätte den angebotenen Sachverständigenbeweis erheben müssen, so das OLG. Das Landgericht habe den Vortrag des Klägers zur Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung verfahrensfehlerhaft nicht berücksichtigt. Denn es sei eben kein Vorbringen „ins Blaue hinein“ gewesen. Die Einschätzung des Landgerichts, der Kläger habe keine konkreten Anhaltspunkte für die Verwendung einer Manipulationssoftware vorgetragen, sei nicht gerechtfertigt, so das OLG Köln. Denn der Kläger könne ohne Einblick in die Produktionsabläufe des Herstellers keine gesicherte Kenntnis von einer Manipulationssoftware haben und dürfe sich daher auf Vermutungen stützen.



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Veröffentlicht von

Rechtsanwalt Alexander Jüngst, Fachanwalt für Verkehrsrecht und Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht

Rechtsanwalt in Flensburg

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