LG Stuttgart contra Daimler, Mercedes C 250 CDI, Euro 5, OM651

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Das LG Stuttgart hat Daimler mit Urteil vom 18.05.2021, 15 O 524/20, erneut zu Schadenersatz wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung nach § 826 BGB verurteilt.

Daimler muss den streitgegenständlichen Mercedes-Benz C 250 CDI BlueEfficiency mit dem Motortyp OM651 Euro 5, zurücknehmen und dem Kläger den Kaufpreis abzüglich einer Nutztungsentschädigung erstatten.

Das Fahrzeug verfügt über eine Kühlmittel-Sollwert-Temperaturregelung, die in der Warmlaufphase des Motors für eine besondere zusätzliche NOx- und Rußemissionsverringerung sorgt. Das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) hatte diese als unzulässige Abschalteinrichtung eingestuft und das Fahrzeug deshalb verpflichtend zurückgerufen. Das Gericht teilt nunmehr die Auffassung des KBA hinsichtlich der unzulässigen Abschalteinrichtung.

Bei der in dem Fahrzeug verwendeten Kühlmittel-Sollwert-Temperaturregelung handelt es sich um eine unzulässigen Abschalteinrichtung, so das LG Stuttgart.

Daimler habe diesen Vorwurf nicht widerlegen können und insbesondere keine konkreten Angaben zu den Temperatur-, Last- und Drehzahlwerten gemacht, bei denen die Kühlmittel-Sollwert-Temperaturregelung deaktiviert wird und wie sich das auf das Emissionsverhalten des Fahrzeugs auswirkt.

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Veröffentlicht von

Rechtsanwalt Alexander Jüngst, Fachanwalt für Verkehrsrecht und Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht

Rechtsanwalt in Flensburg

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