BGH reicht Thermofenster nicht für Sittenwidrigkeit

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Erstmals hat sich der Bundesgerichtshof (BGH) am 19.01.2021, Az.: VI ZR 433/19 im Abgasskandal von Daimler zu Schadenersatzansprüchen geäußert.

Der BGH stellte zunächst fest, dass für sich alleine gesehen der Einsatz eines sogenannten Thermofensters zur Abgasregulierung nicht sittenwidrig sei, es müssten schon andere Umstände dazukommen. Nur in der Entwicklung und dem Einbau eines Thermofensters sah der BGH keine sittenwidrige Handlung, da müsse schon mehr hinzukommen.

Die Verwendung der temperaturabhängigen Steuerung müsse in dem Bewusstsein geschehen sein, eine unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden, und den darin liegenden Gesetzesverstoß billigend in Kauf zu nehmen.

Das Urteil der Vorinstanz, OLG Köln, hob der BGH aber auf und verwies zurück. Das OLG Köln hat Rechtsfehler begangen indem es den Ausführungen des Klägers keine Beachtung geschenkt hat. Der BGH führte wie folgt aus: „Unter Verletzung des Anspruchs des Klägers auf rechtliches Gehör hat es dessen Vorbringen nicht berücksichtigt, wonach die Beklagte im Typgenehmigungsverfahren unzutreffende Angaben über die Arbeitsweise des Abgasrückführungssystems gemacht habe. Mit diesem Vorbringen wird sich das Berufungsgericht zu befassen haben“.

Wenn Daimler also das KBA nicht im Genehmigungsprozess über den Einsatz des Thermofensters aufgeklärt hat, kann dies dann zur Sittenwidrigkeit führen. Warum sollte der Hersteller denn etwas gegenüber der Behörde verheimlichen, wenn er von der Legalität ausgeht. Auch durch die zahlreichen Rückrufe des KBA lässt sich nach dem BGH-Urteil der Eindruck nicht mehr verwischen, dass es zu „unzutreffenden Angaben“ gekommen ist.

Neben den Vorwürfen des Vorhandenseins eines Thermofensters kommen die Vorwürfe um die Kühlmittelsolltemperatur und die Manipulation bei der AdBlue-Eindüsung hinzu. Diesbezüglich haben bereits einige Gerichte Sachverständigengutachten in Auftrag gegeben. Sollten diese Vorwürfe bestätigt werden, wäre die erforderliche Sittenwidrigkeit zu bejahen und Daimler, ebenso wie der VW-Konzern mit allen zugehörigen Herstellern schadenersatzpflichtig.

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Veröffentlicht von

Rechtsanwalt Alexander Jüngst, Fachanwalt für Verkehrsrecht und Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht

Rechtsanwalt in Flensburg

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