BGH mit richtungsweisendem Hinweisbeschluss im Abgasskandal

Diesen Artikel teilen:
Share on facebook
Facebook
Share on google
Google
Share on twitter
Twitter
Share on linkedin
Linkedin

Erstmals hat sich nun der BGH als oberstes deutsches Zivilgericht positioniert. Es ging um die Klage eines VW Kunden gegen den Händler auf Neulieferung.

In seinem Beschluss vom 08.01.2019, VIII ZR 225/17 führte der BGH aus, dass die von VW verbaute unzulässige Abschalteinrichtung einen Sachmangel darstellt.

Damit stellte der BGH erstmals klar, dass er die unzulässigen Abschalteinrichtungen als „Sachmangel“ einstuft. Die Bundesrichter begründeten dies damit, dass die „Gefahr einer Betriebsuntersagung“ durch die zuständigen Behörden besteht.

Danach stehen dem Käufer eines solchen Fahrzeugs vom Händler grundsätzlich die kaufrechtlichen Gewährleistungrechte zu.

Im konkreten Fall hatte der Kläger einen VW Tiguan gekauft, war aber vor dem OLG Bamberg in 2. Instanz gescheitert. Dort argumentierten die Richter, der Kläger kann kein neues Auto als Ersatz bekommen, da es genau diesen Tiguan (Typ I) nicht mehr gibt und stützen die Begründung damit auf Unmöglichkeit der Nachlieferung.

Das sieht der BGH anders. Selbst bei einem Modellwechsel (Tiguan Typ II) kann der Käufer dennoch ein neues Auto verlangen. Der BGH führte aus, dass, wenn es den alten Tiguan (Typ I) nicht mehr gibt, dann muss unter Umständen ein Neuer Tiguan (Typ II) mit leichten Änderungen geliefert werden.

Diese Überlegungen hatte übrigens auch das LG Hamburg schon einmal angestellt und entsprechend geurteilt. Der verklagte Händler wurde zur Lieferung des Nachfolgemodells verurteilt.

Diese Ausführungen des BGH sind 1 zu 1 auch auf den Abgasskandal von Daimler mit den Mercedesmodellen zu übertragen. Daimler argumentiert hinsichtlich der Reduzierung oder Abschaltung der Abgasnachbehandlung mit einem sog. „Thermofenster“, welches bereits mehrfach von den Gerichten als unzulässige Abschalteinrichtung angesehen wurde.

Sind auch Sie mit Ihrem Mercedes vom Abasskandal betroffen, kontaktieren Sie uns. Wir helfen Ihnen Ihre Ansprüche gegen Daimler und Händler erfolgrecih durchzusetzen.

Diesen Artikel teilen:
Share on facebook
Facebook
Share on google
Google
Share on twitter
Twitter
Share on linkedin
Linkedin

Veröffentlicht von

Rechtsanwalt Alexander Jüngst, Fachanwalt für Verkehrsrecht und Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht

Rechtsanwalt in Flensburg

Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht
Tel.: 0461-97 88 78 18
Email: info@juengst-kahlen.de