Chancen für Musterfeststellungsklage schwinden – lieber selbst klagen

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Die Chancen für die Kläger in der ersten Musterfeststellungsklage in Deutschland vor dem OLG Stuttgart schwinden. Das OLG Stuttgart hat nicht nur die Zulässigkeit der Klage hinterfragt, sondern auch Zweifel an der Begründetheit der Klage geäußert. In der Musterfeststellungsklage geht es um Autokredit-Verträge der Mercedes-Benz-Bank, bei denen die Widerrufsbelehrungen laut den Klägern fehlerhaft sein sollen.

Der vorsitzende Richter stellte nach vorläufiger Rechtsauffassung aber nicht nur fest, dass die fraglichen Widerrufsregeln für die Verbraucher nicht zu beanstanden sind, er forderte auch noch Informationen, die die Zulässigkeit der Klage belegen sollen. Hier ist ein strittiger Punkt, ob der klagende Verein überhaupt genug Mitglieder hat und ob diese etwa als Rechtsanwälte nicht eigene Interessen verfolgen.

Eine ähnlich lautende Musterfeststellungsklage der gleichen Schutzgemeinschaft „Schutzgemeinschaft für Bankkunden“ gegen die VW-Bank hat das OLG Braunschweig bislang nicht angenommen. Dem OLG Braunschweig fehlt es an ausreichenden Nachweisen zur Zahl der Vereinsmitglieder, sowie zum satzungsmäßigen Zweck des Vereins.

Deshalb muss sich demnächst auch der BGH mit dieser Frage befassen.

Nach alledem sollten die Betroffenen besser gleich selbst individuell klagen, anstatt sich einer Musterfeststellungsklage anzuschließen. Selbst wenn die Musterfeststellungsklage nach diversen Jahren tatsächlich positiv zugunsten der Kläger ausgehen sollte, wird die Entscheidung mit hoher Wahrscheinlichkeit zum BGH gehen, wo dann weitere Jahre bis zur Entscheidung vergehen. Anschließend muss der einzelne Betroffene seine individuellen Ansprüche ohnehin selbst gelten machen. Falls er nach den vielen Jahren des Prozesses sein Fahrzeug aber gar nicht mehr hat, ist auch sein Anspruch weg.

Wir raten Ihnen daher vom Anschluss an den Musterfeststellungsklagen ab und helfen Ihnen gerne dabei, schnell Ihre individuellen Ansprüche geltend zu machen und Ihr Auto los zu werden.

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Veröffentlicht von

Rechtsanwalt Alexander Jüngst, Fachanwalt für Verkehrsrecht und Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht

Rechtsanwalt in Flensburg

Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht
Tel.: 0461-97 88 78 18
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