BGH Termin abgesagt

Der sehnsüchtig erwartete Termin vor dem BGH am 14.12.2020 wurde abgesagt. In dieser Verhandlung wollte sich der BGH nunmehr endlich zum Thermofenster bei Daimler und ob es sich bei dem Thermofenster um eine unzulässige Abschalteinrichtung handelt, äußern.

Dieser Termin findet jetzt, nach Rücknahme der Revision des Klägers nicht statt. Daimler beteuert, dass weder ein Vergelich geschlossen wurde, noch anderweitig auf die Rücknahme hingewirkt worden sei.

Bereits im Oktober 2020 wurde ein Verhandlungstermin vor dem BGH in Sachen Daimler abgesagt, nachdem auch hier der Kläger die Revision zurückgenommen hatte. Auch damals beteuerte Daimler sich nicht verglichen oder anderweitig auf eine Rücknahme der Revision hingewirkt zu haben.

Allerdings ist es zu einer nicht nachvollziehbaren Zahlung einer für Daimler tätigen Kanzlei an die die Klagepartei vertretende Kanzlei gekommen, in Folge dessen die Revision zurückgenommen wurde. Hiervon will Daimler natürlich nichts wissen.

Es würde nicht verwundern, wenn es in dem Verfahren, welches am 14.12.2020 verhandelt werden sollte ebenfalls eine Zahlung gegeben hat. Die Klagepartei wird nicht ohne Grund die Revision zurückgenommen haben.

Auf diese Weise versucht Daimler eine Entscheidung des BGH zu verzögern.

LG Stuttgart contra Daimler

Das LG Stuttgart hat Daimler mit Urteil vom 26.11.2020, 46 O 76/20, erneut zu Schadenersatz wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung nach § 826 BGB verurteilt.

Daimler muss den streitgegenständlichen Mercedes-Benz GLC 220 d 4MATIC zurücknehmen und der Klägerin den Kaufpreis abzüglich einer Nutztungsentschädigung erstatten. Das LG Stuttgart ging bei der Berechnung der Nutzungsentschädigung vorliegend von einer zu erwartenden Gesamtlaufleistung von 300.000 km aus.

Das Fahrzeug verfügt über eine Kühlmittel-Sollwert-Temperaturregelung, die in der Warmlaufphase des Motors für eine besondere zusätzliche NOx- und Rußemissionsverringerung sorgt. Das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) hatte diese als unzulässige Abschalteinrichtung eingestuft und das Fahrzeug deshalb verpflichtend zurückgerufen. Das Gericht teilt nunmehr die Auffassung des KBA hinsichtlich der unzulässigen Abschalteinrichtung.

LG Stuttgart contra Daimler

Das LG Stuttgart hat Daimler mit Urteil vom 19.11.2020, 12 O 257/20, erneut zu Schadenersatz wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung nach § 826 BGB verurteilt.

Daimler muss den streitgegenständlichen Mercedes-Benz GLK 220 CDI 4MATIC BlueEFFICIENCY Euro 5 zurücknehmen und dem Kläger den Kaufpreis abzüglich einer Nutztungsentschädigung erstatten.

Das Fahrzeug verfügt über eine Kühlmittel-Sollwert-Temperaturregelung, die in der Warmlaufphase des Motors für eine besondere zusätzliche NOx- und Rußemissionsverringerung sorgt. Das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) hatte diese als unzulässige Abschalteinrichtung eingestuft und das Fahrzeug deshalb verpflichtend zurückgerufen. Das Gericht teilt nunmehr die Auffassung des KBA hinsichtlich der unzulässigen Abschalteinrichtung.

Sachverständigengutachten bestätigt Überschreitung der Grenzwerte bei Mercedes E 350 CDI – auch unter Laborbedingungen

Ein vom Landgericht Stuttgart in Auftrag gegebenes Sachverständigengutachten hat die Vorwürfe bestätigt. Die Fahrzeuge halten lediglich auf dem Prüfstand die vorgegebenen Grenzwerte für Stickoxid ein, während sie auf der Straße ein Vielfaches des Erlaubten NOx ausstoßen.

Anfang 2020 hatte das LG Stuttgart das Sachverständigengutachten bereits in Auftrag gegeben, um klären zu lassen, ob der Stickoxidausstoß des streitgegenständlichen Mercedes E 350 CDI über dem gesetzlich zugelassen Grenzwert für Euro 5 Diesel von 180 mg/km liegt. Im September 2020 fanden dazu dann mehrere Testfahrten im Realbetrieb statt, die durch einen Sachverständigen überwacht und ausgewertet wurden. Bei allen vier Fahrten stieß das Fahrzeug weit mehr als die erlaubten 180 mg/km Stickoxid aus, nämlich zwischen 452 und 681 mg/km.

Trotz günstiger Bedingungen in Bezug auf den Schadstoffausstoß, so wurde im dritten Durchlauf lange Zeit auf der Landstraße hinter einem Lkw hergefahren, als auch das Vorliegen optimaler Wetterbedingungen wurde der Grenzwert auch bei dieser Fahrt um das 2,5-fache überschritten.

Das Fahrzeug hält demnach den Grenzwert von 180 mg/km Stickoxid nur auf dem Prüfstand ein, nicht jedoch im realen Fahrbetrieb.

OLG Köln contra Daimler

Das OLG Köln hat Daimler mit Urteil vom 05.11.2020, 7 U 35/20, zu Schadenersatz wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung nach § 826 BGB verurteilt.

Daimler muss den streitgegenständlichen Mercedes-Benz 250d Marco Polo mit dem Motor OM 651 Euro 6 zurücknehmen und dem Kläger den Kaufpreis abzüglich einer Nutztungsentschädigung erstatten.

In dem streitgegenständlichen Fahrzeug sollen verschiedenen Abschalteinrichtungen zum Einsatz gekommen sein, die in der Summe dazu führen, dass das Fahrzeug im Normalbetrieb auf der Straße die gesetzlichen Abgasnormen nicht einhält. Neben der temperaturabhängigen Abgaskontrolle (Thermofenster) verfüge der Motor über eine Aufwärmstrategie mit Erkennung der Prüfstandsituation, fehlerhafter Dosierung des AdBlue im SCR-Katalysator, einen Wechsel der Motorsteuerung nach 20 Minuten (Dauer des Testzyklusses) in einen schmutzigen Abgasmodus sowie einer auf das Getriebe einwirkende Abschalteinrichtung.

Daimler ist aufgrund vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung nach § 826 BGB wegen der Verwendung der vorstehenden Abschalteinrichtungen gegenüber dem Kläger haftbar.

LG Fulda contra Daimler

Das LG Fulda hat Daimler mit Urteil vom 15.10.2020, 2 O 187/19, zu Schadenersatz wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung nach § 826 BGB verurteilt.

Daimler muss den streitgegenständlichen Mercedes-Benz SLC 250d mit dem Motor OM 651 Euro 6 zurücknehmen und dem Kläger den Kaufpreis abzüglich einer Nutztungsentschädigung erstatten.

Daimler ist aufgrund vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung nach § 826 BGB wegen der Verwendung der Kühlmittel-Soll-Temperaturregelung im Abgaskontrollsystem gegenüber dem Kläger haftbar.

LG Stuttgart contra Daimler

Das LG Stuttgart hat Daimler mit Urteil vom 04.09.2020, 29 O 217/20, erneut zu Schadenersatz wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung nach § 826 BGB verurteilt.

Daimler muss den streitgegenständlichen Mercedes-Benz zurücknehmen und dem Kläger den Kaufpreis abzüglich einer Nutztungsentschädigung erstatten.

Daimler ist aufgrund vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung nach § 826 BGB wegen der Verwendung einer Software, die zu einer Veränderung und Reduzierung der Abgasrückführung außerhalb des NEFZ Prüfzykluses führt, gegenüber dem Kläger haftbar.

LG Stuttgart contra Daimler

Das LG Stuttgart hat Daimler mit Urteil vom 04.09.2020, 29 O 220/20, erneut zu Schadenersatz wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung nach § 826 BGB verurteilt.

Daimler muss den streitgegenständlichen Mercedes-Benz GLA 220d zurücknehmen und dem Kläger den Kaufpreis abzüglich einer Nutztungsentschädigung erstatten.

Daimler ist aufgrund vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung nach § 826 BGB wegen der Verwendung einer Software, die zu einer Veränderung und Reduzierung der Abgasrückführung außerhalb des NEFZ Prüfzykluses führt, gegenüber dem Kläger haftbar.

LG Stuttgart contra Daimler

Das LG Stuttgart hat Daimler mit Urteil vom 04.09.2020, 29 O 214/20, erneut zu Schadenersatz wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung nach § 826 BGB verurteilt.

Daimler muss den streitgegenständlichen Mercedes-Benz E 350 Bluetec zurücknehmen und dem Kläger den Kaufpreis abzüglich einer Nutztungsentschädigung erstatten.

Daimler ist aufgrund vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung nach § 826 BGB wegen der Verwendung einer Software, die zu einer Veränderung und Reduzierung der Abgasrückführung außerhalb des NEFZ Prüfzykluses führt, gegenüber dem Kläger haftbar.

LG Freiburg contra Daimler

Das LG Freiburg hat Daimler mit Urteil vom 16.10.2020, 8 O 53/20, zu Schadenersatz wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung nach § 826 BGB verurteilt.

Daimler muss den streitgegenständlichen Mercedes-Benz GLK 220 CDI 4Matic mit dem Motor OM 651 Euro 5 zurücknehmen und dem Kläger den Kaufpreis abzüglich einer Nutztungsentschädigung erstatten.

Daimler ist aufgrund vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung nach § 826 BGB wegen der Verwendung eines Thermofensters gegenüber dem Kläger haftbar.