LG Stuttgart contra Daimler

Das LG Stuttgart hat Daimler mit Urteil vom 16.12.2020, 46 O 73/20, erneut zu Schadenersatz wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung nach § 826 BGB verurteilt.

Daimler muss den streitgegenständlichen Mercedes-Benz GLK 220 CDI 4MATIC mit dem Motortyp OM651 Euro 5, zurücknehmen und der Klägerin den Kaufpreis abzüglich einer Nutztungsentschädigung erstatten. Das LG Stuttgart ging bei der Berechnung der Nutzungsentschädigung vorliegend von einer zu erwartenden Gesamtlaufleistung von 300.000 km aus.

Das Fahrzeug verfügt über eine Kühlmittel-Sollwert-Temperaturregelung, die in der Warmlaufphase des Motors für eine besondere zusätzliche NOx- und Rußemissionsverringerung sorgt. Das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) hatte diese als unzulässige Abschalteinrichtung eingestuft und das Fahrzeug deshalb verpflichtend zurückgerufen. Das Gericht teilt nunmehr die Auffassung des KBA hinsichtlich der unzulässigen Abschalteinrichtung.

LG Stuttgart contra Daimler

Das LG Stuttgart hat Daimler mit Urteil vom 16.12.2020, 46 O 70/20, erneut zu Schadenersatz wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung nach § 826 BGB verurteilt.

Daimler muss den streitgegenständlichen Mercedes-Benz E 250 Bluetec 4MATIC mit dem Motortyp OM651 Euro 6, zurücknehmen und der Klägerin den Kaufpreis abzüglich einer Nutztungsentschädigung erstatten. Das LG Stuttgart ging bei der Berechnung der Nutzungsentschädigung vorliegend von einer zu erwartenden Gesamtlaufleistung von 300.000 km aus.

Das Fahrzeug verfügt über eine Kühlmittel-Sollwert-Temperaturregelung, die in der Warmlaufphase des Motors für eine besondere zusätzliche NOx- und Rußemissionsverringerung sorgt. Das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) hatte diese als unzulässige Abschalteinrichtung eingestuft und das Fahrzeug deshalb verpflichtend zurückgerufen. Das Gericht teilt nunmehr die Auffassung des KBA hinsichtlich der unzulässigen Abschalteinrichtung.

LG Stuttgart contra Daimler

Das LG Stuttgart hat Daimler mit Urteil vom 16.12.2020, 46 O 67/20, erneut zu Schadenersatz wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung nach § 826 BGB verurteilt.

Daimler muss den streitgegenständlichen Mercedes-Benz GLK 350 CDI 4MATIC mit dem Motortyp OM642 Euro 5, zurücknehmen und der Klägerin den Kaufpreis abzüglich einer Nutztungsentschädigung erstatten. Das LG Stuttgart ging bei der Berechnung der Nutzungsentschädigung vorliegend von einer zu erwartenden Gesamtlaufleistung von 300.000 km aus.

Das Fahrzeug verfügt über eine Kühlmittel-Sollwert-Temperaturregelung, die in der Warmlaufphase des Motors für eine besondere zusätzliche NOx- und Rußemissionsverringerung sorgt. Das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) hatte diese als unzulässige Abschalteinrichtung eingestuft und das Fahrzeug deshalb verpflichtend zurückgerufen. Das Gericht teilt nunmehr die Auffassung des KBA hinsichtlich der unzulässigen Abschalteinrichtung.

LG Stuttgart contra Daimler

Das LG Stuttgart hat Daimler mit Urteil vom 17.12.2020, 20 O 271/20, erneut zu Schadenersatz wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung nach § 826 BGB verurteilt.

Daimler muss den streitgegenständlichen Mercedes-Benz V 250 Bluetec 4MATIC mit dem Motortyp OM651, Euro 6, zurücknehmen und der Klägerin den Kaufpreis abzüglich einer Nutztungsentschädigung erstatten.

Das Fahrzeug verfügt über eine Prüfstandserkennung, so das LG Stuttgart.

LG Stuttgart contra Daimler

Das LG Stuttgart hat Daimler mit Urteil vom 17.12.2020, 20 O 267/20, erneut zu Schadenersatz wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung nach § 826 BGB verurteilt.

Daimler muss den streitgegenständlichen Mercedes-Benz GLE 250 d 4MATIC mit dem Motor vom Typ OM651, Euro 6, zurücknehmen und der Klägerin den Kaufpreis abzüglich einer Nutztungsentschädigung erstatten.

Das Fahrzeug verfügt über eine Prüfstandserkennung, so das LG Stuttgart.

LG Stuttgart contra Daimler

Das LG Stuttgart hat Daimler mit Urteil vom 23.12.2020, 16 O 469/20, erneut zu Schadenersatz wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung nach § 826 BGB verurteilt.

Daimler muss den streitgegenständlichen Mercedes-Benz C 220 Bluetec mit dem Motor vom Typ OM651 Euro 6 zurücknehmen und der Klägerin den Kaufpreis abzüglich einer Nutztungsentschädigung erstatten. Das LG Stuttgart ging bei der Berechnung der Nutzungsentschädigung vorliegend von einer zu erwartenden Gesamtlaufleistung von 250.000 km aus.

Das Fahrzeug verfügt über eine Profstandserkennung, so das LG Stuttgart.

LG Stuttgart contra Daimler

Das LG Stuttgart hat Daimler mit Urteil vom 23.12.2020, 16 O 447/20, erneut zu Schadenersatz wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung nach § 826 BGB verurteilt.

Daimler muss den streitgegenständlichen Mercedes-Benz ML 350 Bluetec 4MATIC mit dem OM642 Euro 6 zurücknehmen und der Klagepartei den Kaufpreis abzüglich einer Nutztungsentschädigung erstatten. Das LG Stuttgart ging bei der Berechnung der Nutzungsentschädigung vorliegend jedoch nur von einer zu erwartenden Gesamtlaufleistung von 250.000 km aus.

Das Fahrzeug verfügt über Prüfstandserkennung, so das LG Stuttgart.

Sachverständigengutachten bestätigt Abschalteinrichtung bei Daimler

Ein Sachverständigengutachten, welches durch das LG Stuttgart eingeholt wurde kommt zu dem eindeutigen Ergebnis, dass die Motorsteuersoftware des untersuchten E250 CDI Euro 5 eine Abschaltvorrichtung enthält. Das Fahrzeug erkennt die niedrige benötigte Motorleistung auf dem Teststand, wenn der Prüfzyklus, der sogenannte NEFZ, durchfahren wird. Die Motorsteuerung regelt dann die Kühlmittelsolltemperatur auf 70 Grad Celsius herunter – statt der üblichen 100 Grad. Die abgesenkte Kühlmitteltemperatur führt zu besseren NOx-Werten. Beim getesteten Fahrzeug wird die Menge schädlicher Abgase auf dem Prüfstand somit verringert.

Der Abgasexperte Prof. Kai Borgeest von der Technischen Hochschule Aschaffenburg sieht darin einen Beleg für eine unzulässige Abgasmanipulation: „Die nachgewiesene Abschalteinrichtung kann dazu führen, dass die Stickoxid-Emissionen im Straßenverkehr die am Prüfstand gemessenen Emissionen erheblich übersteigen.“

Auf Nachfrage erklärt Daimler, es sei bereits seit Mai 2019 bekannt, dass das Kraftfahrtbundesamt (KBA) die so genannte „Kühlmittelsolltemperatur-Regelung“ in bestimmten Fahrzeugvarianten als unzulässige Abschalteinrichtung einstuft. Daimler sei jedoch der Auffassung, dass die Funktionalität zulässig ist. Deshalb habe der Konzern gegen die Rückrufbescheide des KBA Widerspruch eingelegt.

Nach Daimler-Angaben ist die Software mit der beanstandeten Kühlmittelsolltemperatur-Regelung in rund 100.000 Fahrzeugen verbaut. Was genau in den Rückrufbescheiden steht, gilt als Geschäftsgeheimnis. Selbst die Gerichte, die Schadenersatzklagen verhandeln, können die Bescheide nicht einsehen.

Dem Bayrischen Rundfunk liegt ein KBA-Schreiben an Daimler vom 4.4.2019 vor, welches das KBA vor dem endgültigen Bescheid verschickt hat. Darin beschreibt das KBA, wie die bemängelte Abschalteinrichtung bei Fahrzeugen mit dem Dieselmotor OM651 und der Abgasnorm Euro 5 funktioniert: „Mit Hilfe eines elektrisch beheizbaren Thermostats im Kühlmittelkreislauf erfolgt in Abhängigkeit von den Drehzahl- und Lastbedingungen sowie Umgebungs- und Betriebsstoffbedingungen eine Sollwertabsenkung der Kühlmitteltemperatur von 100 °C auf 70 °C.“

Durch die niedrigere Temperatur verändere sich die Abgasrückführung. Die Folge sei, dass die Grenzwerte auf dem Prüfstand eingehalten werden könnten. Zudem sind laut KBA die von Daimler programmierten „Schaltkriterien“ so gewählt, dass die Bedingungen auf dem Prüfstand erkannt werden.

Der Sachverständige aus dem Verfahren des Landgerichts Stuttgart hat in seinem Gutachten auch herausgearbeitet, wann die Software für eine Deaktivierung der Abschalteinrichtung sorgt: „Eine höhere Drehzahl oder ein höherer Luftmassenstrom für eine Dauer von fünf Sekunden genügen, um auf die höhere Solltemperatur umzuschalten.“ Umgekehrt könne erst nach 54 Minuten wieder auf die niedrigere Solltemperatur zurückgeschaltet werden. Daimler wollte sich zu diesen Zeitangaben nicht äußern. Allerdings ist dies ein deutliches Indiz dafür, dass diese nur für den NEFZ-Test programmiert wurden.

Der Sachverständige hat zudem Hinweise auf noch eine mögliche Manipulation gefunden: Eine weitere Abschaltvorrichtung öffne fast während der gesamten Prüffahrt die Kühlerjalousie. Dies führe ebenfalls zu einer Absenkung der NOx-Werte auf dem Teststand. Daimler führt dagegen an, die Kühlerjalousie sei auf dem Prüfstand „überwiegend geschlossen“. Auch habe die Stellung der Jalousie keinen Einfluss auf die NOx-Werte auf dem Teststand. Dem widersprechen jedoch Experten. So legt Prof. Stefan Hausberger von der Technischen Universität Graz dar: „Eine offene Jalousie hilft am Prüfstand die Abgasrückführung zu kühlen und senkt die NOx-Werte.“

Aufgrund der Entscheidung des EuGH vom 17.12.2020, C-693/18, greift auch die Argumentation von Daimler, das dies zulässige Maßnahmen zum Motor- bzw. Bauteilschutz darstellen, nicht mehr.

Es wird von einer baldigen Trendwende bei den Gerichten zu Lasen von Daimler ausgegangen.

Die Wirkung der EuGH-Entscheidung für Daimler

Mit Urteil vom 17.12.2020, C-693/18, hat der EuGH klargestellt, dass Abschalteinrichtung generell unzulässig sind. Auch solche Abschalteinrichtungen, die die Abgasreinigung temperaturabhängig regeln (Thermofenster) – sprich abschalten. Aber gerade solche Thermofenster befinden sich in den meisten Dieseln.

Daimler verwendet in seinen Diesel-Motoren ebenfalls das sogenannte Thermofenster und hat dies auch bereits zugegeben. Bislang wurde von Daimler allerdings argumentiert, dass das Thermofenster zum Schutze des Motor- und Bauteilschutz erforderlich und damit zulässig sei. Dieser Argumentation trat der EuGH mit seiner Entscheidung vehement entgegen und wies diese zurück. Nach dem EuGH sind Abschalteinrichtungen generell illegal. Die Ausnahme „Motorschutz“ kann nur dann in Anspruch genommen werden, wenn Unfallgefahr für das Fahrzeug besteht oder der Motor droht auseinanderzubrechen. Diese abwegige Behauptung hat aber selbst Daimler bislang nicht vorgebracht.

EuGH Urteil zu Abschalteinrichtungen, Argument von Daimler zum Bauteilschutz greift nicht

Der EuGH hat sich nun endlich mit dem lange ersehnten Urteil vom 17.12.2020, C-693/18 zum Thermofenster und unzulässigen Abschalteinrichtungen geäußert und VW verurteilt.

Zunächst wurden infolge von Enthüllungen in der Presse Untersuchungen durch die Staatsanwaltschaft Paris eingeleitet, die zu einem Ermittlungsverfahren gegen VW führten. Die mutmaßliche Straftat soll darin bestehen, dass die Erwerber von Fahrzeugen mit Dieselmotoren über wesentliche Eigenschaften dieser Fahrzeuge und über die vor ihrem Inverkehrbringen durchgeführten Kontrollen getäuscht wurden. Die fraglichen Fahrzeuge waren mit einem Ventil zur Abgasrückführung (AGR) ausgestattet. Das AGR-Ventil ist eine der Technologien, die von den Automobilherstellern zur Kontrolle und Verringerung der endgültigen Stickoxid-Emissionen (NOx) verwendet werden. Das System führt einen Teil der Abgase von Verbrennungsmotoren zum Ansaugkrümmer, also dorthin zurück, wo die dem Motor zugeführte Frischluft eintritt, um die endgültigen NOx-Emissionen zu verringern.

Ein technisches Gutachten, das im Rahmen des Ermittlungsverfahrens erstellt wurde, kam zu dem Ergebnis, dass dieses System es ermöglicht, die Phasen der Zulassungstests der Pkw zu erkennen und infolgedessen die Funktion des AGR-Systems so anzupassen, dass die vorgeschriebene Emissionsobergrenze eingehalten wird. Umgekehrt deaktiviert sich das AGR-System im normalen Fahrbetrieb teilweise, was zu einer Erhöhung der NOx-Emissionen führt. Der Gutachter gab an, dass die Fahrzeuge erheblich weniger NOx erzeugt hätten, wenn das AGR-System bei realem Fahrbetrieb so funktioniert hätte wie bei den Zulassungstests. Bei diesen Fahrzeugen wären aber unter anderem aufgrund einer schnelleren Verschmutzung des Motors häufigere und kostspieligere Wartungsarbeiten angefallen.

Der EuGH hatte im Wesentlichen zwei Fragen zu klären: Handelt es sich bei der Software um eine „Abschalteinrichtung“? Diese sind laut EU-Recht grundsätzlich verboten. Es gibt aber Ausnahmen, unter anderem, wenn die Abschalteinrichtung nötig ist, „um den Motor vor Beschädigung oder Unfall zu schützen“ oder „den sicheren Betrieb des Fahrzeugs zu gewährleisten“. Die zweite Frage war also: Fällt diese Software unter die Ausnahme?

Nach einer Prüfung des Begriffs „Abschalteinrichtung“ im Sinne der Verordnung  715/2007 kommt der Europäische Gerichtshof zu dem Schluss, dass eine Software, die wie die in Rede stehende Software die Höhe der Fahrzeugemissionen nach Maßgabe der von ihr erkannten Fahrbedingungen modifiziert und die Einhaltung der Emissionsgrenzwerte nur unter Bedingungen gewährleistet, die den für die Zulassungsverfahren geltenden Bedingungen entsprechen, eine solche Abschalteinrichtung darstellt. Dies gelte selbst dann, wenn die Verbesserung der Leistung des Emissionskontrollsystems punktuell auch unter normalen Nutzungsbedingungen des Fahrzeugs beobachtet werden könne. Die Tatsache, dass die normalen Nutzungsbedingungen der Fahrzeuge ausnahmsweise den für die Zulassungsverfahren geltenden Fahrbedingungen entsprechen und punktuell die Leistung der fraglichen Einrichtung verbessern können, wirke sich auf diese Auslegung nicht aus, denn unter den normalen Nutzungsbedingungen der Fahrzeuge werde das Ziel, die NOx-Emissionen zu verringern, für gewöhnlich nicht erreicht.

Zu der Frage, ob der grundsätzlich unzulässige Einbau einer Abschalteinrichtung, die die Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems verringert, gerechtfertigt werden kann, führt der Gerichtshof aus, dass das Vorhandensein einer solchen Einrichtung es, um gerechtfertigt zu sein, ermöglichen muss, den Motor vor plötzlichen und außergewöhnlichen Schäden zu schützen, und dass nur unmittelbare Beschädigungsrisiken, die zu einer konkreten Gefahr während des Betriebs des Fahrzeugs führen, geeignet sind, die Nutzung einer Abschalteinrichtung zu rechtfertigen. 

Das in der Verordnung aufgestellte Verbot würde nämlich seiner Substanz entleert und jeder praktischen Wirksamkeit beraubt, wenn es möglich wäre, auf unzulässige Abschalteinrichtungen allein mit dem Ziel zurückzugreifen, den Motor vor Verschmutzung und Verschleiß zu bewahren. Daraus ist zu schließen, dass eine Abschalteinrichtung, die bei Zulassungsverfahren systematisch die Leistung des Systems zur Kontrolle der Emissionen von Fahrzeugen verbessert, damit die in der Verordnung festgelegten Emissionsgrenzwerte eingehalten werden und so die Zulassung dieser Fahrzeuge erreicht wird, nicht unter die Ausnahme von dem in der Verordnung aufgestellten Verbot solcher Einrichtungen fallen kann, selbst wenn die Einrichtung dazu beiträgt, den Verschleiß oder die Verschmutzung des Motors zu verhindern.

Insbesondere Daimler argumentierte bislnag vor den Gerichten immer mit dem Bauteilschutz. Die zum Einsatz kommenden Thermofenster dienen ausschließlich dem Schutz von Motor und Emmissionssystem. Diese Argumentation, welcher sich zahlreiche Gerichte angeschlossen haben, dürfte sich nunmehr mit dem Urteil des EuGH aus Luxemburg erledigt haben.