LG Siegen holt amtliche Auskunft beim KBA ein, Mercedes GLC 220d, OM651

Das LG Siegen hatte, wie wir berichtet hatten mit Beschluss vom 22.12.2020 in dem Verfahren 1 O 76/19 einen Beweisbeschluss erlassen, wonach ein Sachverständiger die klägerseits behaupteten Abschalteinrichtungen mit einem Gutachten überprüfen soll.

Da der beauftragte Sachverständige sich nicht in der Lage sah, die Fragen zu beantworten und mitteilte, dass nur das KBA die Fragen des Gerichts beantworten könne, holt das LG Siegen nun auf unser Betreiben hin, eine amtliche Auskunft beim KBA ein.

LG Stuttgart contra Daimler, Mercedes S350, OM642 Euro6

Das LG Stutgart hat Daimler mit Urteil vom 27.04.2021, Az. 48 O 128/20 wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung zu Schadenersatz nach § 826 BGB verurteilt.

Streitgegenständlich war ein Mercedes S350 mit dem Motortyp OM642.

Für das LG Stuttgart war der klägerische Vortrag zum Vorhandensein unzulässiger Abschalteinrichtungen, insbesondere in Form der sog. Kühlmittel-Sollwert-Temperaturregelung substantiiert.

LG Mönchengladbach contra Daimler, Mercedes V250d 4Matic, OM651

Das LG Mönchengladbach hat Daimler mit Urteil vom 12.05.2021, Az. 6 O 78/19 wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung zu Schadenersatz nach § 826 BGB verurteilt.

Streitgegenständlich war ein Mercedes V250d 4Matic mit dem Motortyp OM651.

Für das LG Mönchengladbach war der klägerische Vortrag zum Vorhandensein unzulässiger Abschalteinrichtungen, insbesondere in Form der sog. Kühlmittel-Sollwert-Temperaturregelung substantiiert.

LG Stuttgart contra Daimler, Mercedes GLK 220 CDI, OM651

Das LG Stuttgart hat Daimler mit Urteil vom 03.05.2020, 27 O 242/20, erneut zu Schadenersatz wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung nach § 826 BGB verurteilt.

Daimler muss den streitgegenständlichen Mercedes-Benz GLK 220 CDI 4MATIC mit dem Motortyp OM651 Euro 5, zurücknehmen und dem Kläger den Kaufpreis abzüglich einer Nutztungsentschädigung erstatten.

Das Fahrzeug verfügt über eine Kühlmittel-Sollwert-Temperaturregelung, die in der Warmlaufphase des Motors für eine besondere zusätzliche NOx- und Rußemissionsverringerung sorgt. Das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) hatte diese als unzulässige Abschalteinrichtung eingestuft und das Fahrzeug deshalb verpflichtend zurückgerufen. Das Gericht teilt nunmehr die Auffassung des KBA hinsichtlich der unzulässigen Abschalteinrichtung.

Bei der in dem Fahrzeug verwendeten Kühlmittel-Sollwert-Temperaturregelung handelt es sich um eine unzulässigen Abschalteinrichtung, so das LG Stuttgart.

Daimler habe diesen Vorwurf nicht widerlegen können und insbesondere keine konkreten Angaben zu den Temperatur-, Last- und Drehzahlwerten gemacht, bei denen die Kühlmittel-Sollwert-Temperaturregelung deaktiviert wird und wie sich das auf das Emissionsverhalten des Fahrzeugs auswirkt.

LG Düsseldorf contra Daimler, Mercedes C200d, OM626

Das LG Düsseldorf hat Daimler mit Urteil vom 20.04.2021, Az. 6 O 39/19 wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung zu Schadenersatz nach § 826 BGB verurteilt.

Streitgegenständlich war ein Mercedes C200d mit dem Motortyp OM626.

OLG Köln contra Daimler, Mercedes E220 CDI, OM651

Das OLG Köln hat in dem Verfahren 19 U 53/20 mit Urteil vom 16.04.2021 das vorangegangene Urteil des LG Aachen (8 O 430/19) aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LG Aachen zurückverwiesen.

Streitgegenständlich ist ein Mercedes-Benz E220 CDI mit dem Dieselmotor des Typs OM651 und der Schadstoffklasse Euro 5.

Das LG Aachen hatte die Behauptungen des Klägers zum Thermofenster und zur Kühlmittelsolltemperatur als unzureichend und als Behauptung ins Blaue hinein abgetan und die Klage abgewiesen.

Dem ist das OLG Köln nun entgegen getreten. Das LG Aachen muss sich jetzt mit den klägerischen Ausführungen befassen und notfalls ein Sachverständigengutachten einholen.

LG Freiburg contra Daimler, A200, OM651

Das LG Freiburg hat Daimler wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung zu Schadenersatz nach § 826 BGB verurteilt, Az. 8 O 239/20.

Streitgegenständlich war ein Mercedes A200 mit dem Motortyp OM651.

Für das LG Freiburg war der klägerische Vortrag zum Vorhandensein unzulässiger Abschalteinrichtungen, insbesondere in Form der sog. Kühlmittel-Sollwert-Temperaturregelung substantiiert.

Trotz Hinweises des Gerichts sei die Daimler AG ihrer sekundären Darlegungslast nicht nachgekommen und habe sich nicht konkret zur Funktionsweise der Abschalteinrichtungen geäußert. Zudem wurde im Zusammenhang mit den Stickoxid-Emissionen ein Software-Update für das Fahrzeug angeboten. Das lege den Verdacht nahe, dass zumindest vor dem Update Teile des Emissionskontrollsystems aktiviert bzw. deaktiviert wurden. Daimler habe dazu keine Stellung bezogen, so das Gericht.

OLG Köln contra Daimler

Das OLG Köln hat mit Verfügung vom 22.02.2021, Az. I 14 U 56/20, darauf hingewiesen, dass es den klägerischen Vortrag zur AdBlue-Dosierstrategie im streitgegenständlichen Fahrzeug, Mercedes-Benz ML 350 BlueTEC 4MATIC mit dem Motortyp OM642 und Euro 6 für ausreichend substantiiert hält.

Hinzu kommt noch eine aktuelle Stellungnahme des Kraftfahrt-Bundesamtes, die die Dosierungsstrategien ausführlich beschreibt. Danach werden im Emissionskontrollsystem des betroffenen Fahrzeugs verschiedene Strategien verwendet, „mit denen die Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems in unzulässiger Weise reduziert wird“. Es werden zwei unterschiedliche Modi zur Eindüsung von AdBlue verwendet. Das KBA führt insofern Folgendes aus: „Während unter Bedingungen, wie sie auch für die Typprüfung vorgegeben sind, nach Motorstart ein vergleichsweise effektiver Modus geschaltet ist, wird nach dem Erreichen einer bestimmten Stickoxidmasse nach Ablauf des Prüfzyklus dauerhaft in einen weniger effektiven Modus geschaltet. Ein Zurückschalten in den effektiven Modus erfolgt danach nicht mehr, sondern erst nach Motorneustart. Dies wird als unzulässige Abschalteinrichtung bewertet.“

Daimler sei dagegen ihrer sekundären Darlegungslast bislang nicht nachgekommen.

Das OLG Köln verlangt nun von Daimler detailierten Vortrag zur Funktionsweise der AdBlue-Dosierstrategie, sowie eine Erklärung dazu, welche Informationen dem KBA gegenüber offengelegt worden sind.

OLG Celle contra Daimler

Das OLG Celle schließt sich dem aktuellen Trend der OLGs an und sieht eine sekundäre Darlegungslast auf Seiten von Daimler.

Daimler muss nun den Rückrufbscheid des KBA vorlegen erläutern und zudem darlegen, welche Angaben Daimler im Typengenehmigungsverfahren hinsichtlich der Kühlmittel-Sollwert-Temperaturregelung gegeüber dem KBA gemacht hat und ob und weshalb diese zutreffend und vollständig waren.

Streitgegenständlich ist ein Mercedes-Benz GLK 220 CDI 4MATIC Euro 5 mit dem Motor des Typs OM651, welcher bereits vom KBA verpflichtend zurückgerufen worden ist.

OLG Saarbrücken fordert Aufklärung von Daimler

Das OLG Saarbrücken fordert von Daimler Aufklärung hinsichtlich der Kühlmittel-Sollwert-Temperaturregelung.

Damit hat sich das OLG Saarbrücken dahingehend positioniert, dass Daimler im Zuge des Mercedes-Abgasskandals eine sekundäre Darlegungslast trifft.

Daimler muss nun erläutern, dass und warum der Vortrag der Klagerpartei nicht zutrifft. Dieser hatte vorgetragen, dass sein Fahrzeug (ein Mercedes-Benz mit dem Motor OM651 und der Abgasnorm Euro 6) über eine Kühlmittel-Sollwert-Temperaturregelung verfügt, dass aufgrund dieser die Stickoxid-Grenzwerte lediglich auf dem Prüfstand eingehalten werden und dass Daimler diese Umschaltlogik im Typengenehmigungsverfahren gegenüber dem KBA verschwiegen habe.

Sollte Daimler ihrer sekundären Darlegeungslast nicht nachkommen und diese Vorwürfe nicht ausräumen können, sieht das OlG Saarbrücken einen Schadensersatzanspruch aus § 826 BGB wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung als gegeben an.

Weiter hat das OLG Saatbrücken Daimler aufgegeben, ein KBA-Schreiben vorzulegen, in dem der Autobauer bereits vom KBA zur Aufklärung hinsichtlich der Funktionsweise der Kühlmittel-Sollwert-Temperaturregelung aufgefordert worden war. Zudem soll Daimler den Rückrufbescheid des KBA, der das streitgegenständlichen Fahrzeug betrifft, vorlegen.