LG Oldenburg contra Daimler

Das LG Oldenburg hat Daimler mit Urteil vom 13.2.2020, 16 O 2884/18 zur Zahlung von Schadensersatz wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung gem. § 826 BGB verurteilt. Das LG Oldenburg ging davon aus, dass in dem Fahrzeug eine unzulässige Abschalteinrichtung zur Manipulation der Abgasreinigung verbaut worden war.

Bei dem streitgegenständlichen Fahrzeug handelt sich um einen Mercedes E 350 T Blue Tec, Euro 6, welches über eine Harnstoffeinspritzung mit AdBlue verfügt und den Motortyp OM 642 besitzt.

Für das LG Oldenburg stand fest, dass der Kläger von Daimler vorsätzlich sittenwidrig nach § 826 BGB geschädigt worden war. Aus dem Bescheid des KBA geht die Verwendung von unzulässigen Emissionsstrategien hervor, Insoweit handelt, so dass das LG Oldenburg den Motor als ausgestattet mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung im Sinne des Art. 5 VO 715/2007/EG bewertet. Der Kläger muss sich für die gefahrenen Kilometer eine Nutzungsentschädigung anrechnen lassen.

LG Stuttgart erneut contra Daimler

Das Landgericht Stuttgart hat Daimler mit Urteil vom 20.1.2020 erneut zu Schadenersatz wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung nach § 826 BGB verurteilt. Daimler muss den Mercedes GLC 250d 4 Matic zurücknehmen und den Kaufpreis erstatten. Die Klagepartei muss sich für die gefahrenen Kilometer eine Nutzungsentschädigung anrechnen lassen.

LG Frankenthal contra Daimler

Das Landgericht Frankenthal hat Daimler mit Urteil vom 6.3.2020 zu Schadenersatz wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung nach § 826 BGB verurteilt. Daimler muss den Mercedes GLK 220 CDI 4 Matic mit der Abgasnorm Euro 5 mit dem Dieselmotor vom Typ OM651 zurücknehmen und den Kaufpreis erstatten. Die Klagepartei muss sich für die gefahrenen Kilometer eine Nutzungsentschädigung anrechnen lassen.

Im Fahrzeug befindet sich eine unzulässige Abschalteinrichtung in Form eines sogenannten Thermofensters und einer Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung, so das LG Frankenthal. Letztere reduziert die Abgasrückführung, indem sie die Kühlmitteltemperatur niedrig hält. Das Thermofenster sorgt dafür, dass die Wirkung des Abgasrückführungssystems (AGR-System) bei einstelligen positiven Außentemperaturen reduziert wird.

LG Osnabrück folgt dem BGH

Das LG Osnabrück wird in dem Verfahren 6 O2330/19 durch einen Hinweisbeschluss vom 24.2.2020 Beweis erheben über die Behauptung der Klagepartei, dass der Motor des streitgegenständliches Fahrzeugs über eine Software verfügt, die manipulativ so gestaltet ist, das auf dem Prüfstand ein anderes Emissionsverhalten erzielt werde als im realen Fahrbetrieb. 

Insbesondere soll geprüft werden, ob eine Aufwandsstrategie vorliegt, die die Prüfstandsituation erkennt und dann in einen Fahrmodus mit geringeren Schadstoffausstoß schaltet.

Ferner soll geprüft werden, ob nach Ende des Testzyklus auf dem Prüfstand (üblicherweise 1200 Sekunden bzw. 2000 Sekunden bei neueren Fahrzeugmodellen) sowie bei – auf dem Prüfstand nicht vorkommenden – Lenkraddrehungen um mehr als 15° in einen schmutzigeren Abgasmodus geschaltet wird.

Weiter soll geprüft werden ob, die Grenzwerte der Euro-5-Norm auf dem Prüfstand nur unter Verwendung der vorgenannten Software eingehalten werden und ob das streitgegenständliche Fahrzeug im realen Fahrbetrieb den erlaubten Grenzwert der Euro-5-Norm erheblich überschreitet.

Auch soll der Sachverständige mitteilen, ob die Überschreitung der Grenzwerte zum Verlust der Betriebserlaubnis führt.

Damit setzt das LG Osnabrück die Vorgaben des BGH (Hinweisbeschluss vom 20.1.2020, Az. VIII 57/19) unmittelbar und vorbildlich um.

BGH äußert sich zu Mercedes Abgasskandal

Nun hat sich erstmals der Bundesgerichtshof (BGH) zum Mercedes Abgasskandal geäußert. Mit Beschluss vom 28.01.2020, VIII ZR 57/19 hat der BGH Stellung bezogen zu der Frage, welchen tatsächlichen Vortrag eine Klagepartei (Verbraucher) im Hinblick auf die Verwendung eines Thermofensters erbringen muss. Es sind keine hohen Anforderungen.

Die Klagepartei hatte behauptet, in dem streitgegenständlichen Fahrzeug sei eine unzulässige Abschalteinrichtung in Form eines Thermofensters verbaut. Zum Beweis hierfür wurde die gerichtliche Einholung eines Sachverständigengutachtens angeboten. Diesem Beweisangebot gingen weder das erstinstanzliche Gericht, noch das Berufungsgericht nach. Dort wurde, wie von vielen anderen OLGs bislang auch, ausgeführt, die Klagepartei würde ohne jede weitere Angabe Behauptungen ins Blaue hinein aufstellen und wolle durch die Einholung eines Sachverständigengutachtens lediglich weitere Einzelheiten in Erfahrung bringen, was einen unzulässigen Ausforschungsbeweis darstelle.

Diesen Ausführungen und Ansichten trat der BGH jetzt vehement entgegen. So führte der BGH wie folgt aus:“Die Angabe näherer Einzelheiten ist nicht erforderlich, soweit diese für die Rechtsfolgen nicht von Bedeutung sind“. So müsse das Gericht lediglich in die Lage versetzt werden, aufgrund des tatsächlichen Vorbringens der Klagepartei zu entscheiden, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für das Bestehen des geltend gemachten Rechts vorliegen.

Die Vorinstanzen hätten zu strenge Maßstäbe angelegt, kritisieren die Richter des BGH.

Der BGH legte zudem fest, dass ein Rückruf des KBA nicht erforderlich ist, um von einer unzulässigen Abschalteinrichtung im Fahrzeug auszugehen. Auch diesbezüglich hatten viele OLGs in der Vergangenheit eine andere Auffassung vertreten.

Die Gerichte (Vorinstanzen) hätten, so der BGH, dem Beweisangebot der Klagepartei auf Einholung eines Sachverständigengutachtens nachgehen und den Sachverhalt aufklären müssen.

Der verfassungsrechtlich garantierte Anspruch der Klagepartei auf rechtliches Gehör nach Artikel 103 Abs. 1 GG sei verletzt worden, so der BGH.

Der Vortrag der Klagepartei zu unzulässigen Abschalteinrichtungen sei zwar sehr allgemein gehalten gewesen. Dies habe aber keinesfalls die Zurückweisung dieses Vorbringens gerechtfertigt. Denn der Kläger habe gar keine Erkenntnismöglichkeiten hinsichtlich einer von Daimler entwickelten Manipulationssoftware. Es reiche deshalb, wenn er Bezug auf Ermittlungen des KBA und der Staatsanwaltschaft Stuttgart nehme.

Für den BGH sind das in der Summe hinreichend greifbare Anhaltspunkte für das Vorhandensein eines Sachmangels gewesen, der wie folgt ausführte:“Das Vorbringen des Klägers ist damit gemessen an den von der höchstrichterlichen Rechtsprechung aufgestellten Maßstäben nicht „ins Blaue hinein“ erfolgt, sondern schlüssig und erheblich.“

Der BGH bezieht sich in diesem Beschluss auch ausdrücklich auf seinen Hinweisbeschluss im VW Abgasskandal vom 8. 1.2019, Az. VIII ZR 225/17. Ein Mangel liegt nicht erst dann vor, wenn das KBA einen Rückruf angeordnet hat, „sondern auch schon dann, wenn diese Behörde eine entsprechende Maßnahme gegenüber dem Hersteller noch nicht getroffen hat. Denn auch dann ist im Ansatz bereits ein Sachverhalt („Mangelanlage“/Grundmangel) gegeben, der – gegebenenfalls mit weiteren Umständen – dazu führen kann, dass die Zulassungsbehörde eine Betriebsuntersagung oder -beschränkung vornimmt, weil das Fahrzeug wegen einer gegen Art. 5 Abs. 2 Satz 1 VO 715/2007/EG verstoßenden Abschalteinrichtung nicht dem genehmigten Typ entspricht.“

Durch diesen Hinweis des BGH wachsen die Erfolgschancen von Betroffenen im Mercedes Abgasskandal.

OLG Hamm holt Sachverständigengutachten ein

Bereits im September 2019 hat das OLG Hamm mit Beweisbeschluss, Az. I-17 U 191/18, einen Gutachter bestellt, der im Wege eines Sachverständigengutachtens das Abgaskontrollsystem in einem Mercedes Benz E 250 CDI untersuchen soll. Dadurch soll geklärt werden, ob ein Konstruktionsteil im Motor verbaut wurde, welches die Wirksamkeit der Abgasreinigung verringert.

Falls sich eine solche unzulässige Abschalteinrichtung im Motor befindet, soll die Frage geklärt werden, ob sie für den Schutz des Motors notwendig ist – so wie es die Autohersteller immer wieder behaupten.

Der Beweisbeschluss des OLG Hamm im Mercedes-Abgasskandal bzw. die Fragen an den Sachverständigen lauten wie folgt:

1. „Verfügt das vom Kläger erworbene Fahrzeug Mercedes Benz E 250 CDI über ein Konstruktionsteil, das die Temperatur, die Fahrzeuggeschwindigkeit, die Motordrehzahl (UpM), den eingelegten Getriebegang, den Unterdruck im Einlasskrümmer oder sonstige Parameter ermittelt, um die Funktion eines beliebigen Teils des Emissionskontrollsystems zu aktivieren, zu verändern, zu verzögern oder zu deaktivieren, wodurch die Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems unter Bedingungen, die bei normalem Fahrzeugbetrieb vernünftigerweise zu erwarten sind, verringert wird? (Art. 3 Nr. 10 Verordnung EG Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2007)

2. Falls die Frage zu 1. bejaht wird:

a. Ist die Einrichtung notwendig, um den Motor vor Beschädigung oder Unfall zu schützen und um den sicheren Betrieb des Fahrzeugs zu gewährleisten?

b. Arbeitet die Einrichtung länger, als zum Anlassen des Motors erforderlich ist?

c. Sind die Bedingungen in den Verfahren zur Prüfung der Verdunstungsemissionen und der durchschnittlichen Auspuffemissionen im Wesentlichen enthalten? (a. bis c.: Art. 5 Abs. 2 Satz 2 Verordnung EG Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.06.2007).“

Das Ergebnis des Gutachtens wird, sollte es denn kommen und nicht durch einen Prozessvergleich verhindert werden, Licht ins Dunkel bringen und für Klarheit sorgen.

LG Wuppertal contra Daimler

Das LG Wuppertal bestätigte am 29.1.2020 ein Teilversäumnis- und Endurteil, Az. 17 O 49/19, gegen Daimler, wonach der Autobauer einen Mercedes Benz GLK220 CDI 4Matic (Euro 6) mit dem Dieselmotor OM 651 zurücknehmen und den Kaufpreis erstatten muss. Das Gericht geht davon aus, dass in dem streitgegenständlichen Fahrzeug eine unzulässige Abschalteinrichtung zur Manipulation der Abgasreinigung verbaut worden war und wertete diesen Umstand als vorsätzliche sittenwidrige Schädigung nach § 826 BGB. Der Kläger muss sich für seine gefahrenen Kilometer eine Nutzungsentschädigung anrechnen lassen, welche von dem zu erstattenden Kaufpreis in Abzug zu bringen ist.

Rückruf für Mercedes GLE und GLK

Das KBA hat die Rückrufe am 6.2.2020 und 7.2.2020 veröffentlicht.

Betroffen sind die Mercedes-Modelle GLE der Baujahre 2011 bis 2015 mit dem Motor OM651 und der Abgasnorm Euro 6, sowie der GLK der Baujahre 2012 bis 2015 ebenfalls mit dem Motor des Typs OM651 und der Schadstoffklasse Euro 6. Hier soll es sich um Modelle des Mercedes GLK 220 BlueTec 4Matic und GLK 250 BlueTec 4Matic mit 7-Gang-Automatikbetriebe handeln. Die Rückrufe tragen den Code 5496143.

Bei den GLK-Modellen sind nach Angaben des KBA weltweit rund 17.000 Fahrzeuge und davon ezwa 9.600 in Deutschland betroffen. Beim GLE sind es weltweit ca. 35.700 Fahrzeuge von denen fast 6.000 in Deutschland zugelassen sind.

Das KBA hat bei den Fahrzeugen unzulässige Abschalteinrichtungen bzw. eine unzulässige Reduzierung der Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems festgestellt. Daimler muss die Fahrzeuge zurückrufen und die unzulässigen Funktionen entfernen. Dies soll durch ein Software-Update erfolgen.

Wir raten aufgrund von ungewissen negativen Folgen von dem Aufspielen des Software-Updates ab.

Kontaktieren Sie uns, lassen sich kostenlos beraten und profitieren Sie von unserer Erfahrung, sowie Erfolg (98%) im Abgasskandal.

Weitere Rückrufe bei Daimler

Aktuell werden tausende Halter von Mercedesfahrzeugen angeschrieben und über weitere Rückrufe ihrer Fahrzeuge informiert.

Im Wege des Rückrufs soll ein Software-Update aufgespielt werden.

Wir raten dringend von dem Aufspielen des Software-Updates ab. Profitieren Sie von unsere Erfahrung im Abgasskandal und lassen Sie sich kostenlos beraten.

Rückruf bei Mercedes SLK

Der Abgasskandal bei Daimler und die damit verbundenen Rückrufe gehen weiter.

Es handelt sich um das Modells SLK 250 d. Die entsprechenden Halter werden von Daimler mit der Information, dass ihr Fahrzeug Teil eines Pflichtrückrufs des Kraftfahrt-Bundesamtes (KBA) ist und deshalb ein Software-Update bekommen muss, angeschrieben.

Die betroffenen Fahrzeuge aus der Baureihe R172 verfügen über den Motor OM651 sowie die Abgasnorm Euro 6 und wurden zwischen 2015 und 2017 produziert.

Sind auch Sie von dem Rückruf betroffen, kontaktieren Sie uns und profitieren Sie von unserer kostenlosen Erstberatung.