OLG Stuttgart fordert Erklärung von Daimler

Da vor dem OLG Stuttgart besonders viele Fälle im Abgasskandal gegen Daimler behandelt werden, hat das OLG Stuttgart einen Spezialsenat eingerichtet, den 16a, welcher sich auf die Fälle im Mercedes-Abgasskandal spezialisiert hat und sich intensiv mit den genauen Umständen im Mercedes-Abgasskandal beschäftigt.

Im Rahmen von drei mündlichen Verhandlungen am 5.5.2020 positionierte sich eben dieser Spezialsenat besonders verbraucherfreundlich – und stellt sich damit den bisher wenig verbraucherfreundlichen Ansichten anderer Oberlandesgerichte entgegen. Streitgegenständlich waren bei den drei Fällen Mercedes Dieselfahrzeuge mit der Abgasnorm Euro 5, in denen eine Abschalteinrichtung verbaut ist, die die Abgasreinigung des Motors beeinflusst.

Der 16a. Zivilsenat stellt unter anderem geringe Anforderungen an den Klägervortrag zu Abschalteinrichtungen. Die klagenden Verbraucher müssten also keine Einzelheiten zur Funktionsweise der Abschalteinrichtungen nennen. Stattdessen müsse Daimler zukünftig erklären, warum die verbaute Abschalteinrichtung nicht illegal, sondern notwendig ist. Damit ist die Daimler AG am Zug, sich zu entlasten, da sie sich im Rahmen einer sogenannten sekundären Darlegungslast erklären muss.

Daimler muss somit zum einen Auskunft geben über die Funktionsweise der Abschalteinrichtungen, wie des Thermofensters oder der Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung, die in den Mercedes-Fahrzeugen mit Dieselmotoren verbaut sind. Zum anderen muss Daimler offenlegen, was den Zulassungsbehörden im Genehmigungsverfahren konkret mitgeteilt wurde. Bisher hat Daimler nur Dokumente vorgelegt, die umfassend geschwärzt worden sind. Reicht Daimler zukünftig weiterhin geschwärzte Unterlagen ein, will das OLG Stuttgart diese Schwärzungen zu Daimlers Nachteil auslegen. Nach der vorläufigen Auffassung des OLG Stuttgart sei eine Verurteilung von Daimler im Mercedes-Abgasskandal wegen Vorsätzlichkeit und Sittenwidrigkeit gerechtfertigt.

Außerdem hat der Spezialsenat 16a. des OLG Stuttgart in den mündlichen Verhandlungen am 5.5.2020 durchblicken lassen, dass er den Schlussanträgen der EuGH-Generalanwältin Eleanora Sharpston vom 30.4.2020 vor dem EuGH folgen werde. Demnach handelt es sich beim Thermofenster um eine unzulässige Abschalteinrichtung. Das OLG Stuttgart hält die Begründung von Daimler, dass die Abschalteinrichtung dem Motorschutz diene, für unverständlich. Schließlich wird das Versottungsproblem im Zuge turnusgemäßer Inspektionen behoben. Dann aber liegen die Voraussetzungen für eine Ausnahme gerade eben nicht vor.

LG Stuttgart contra Daimler

Das LG Stuttgart Landgericht hat Daimler mit Urteil vom 24.4.2020, Az.: 12 O 319/19 wegen vorsätzlicher sittenwidrig Schädigung nach § 826 BGB verurteilt.

Nach Ansicht des LG Stuttgart ist die EG-Verordnung 715/007 eng auszulegen. Eine Abschalteinrichtung die aus Motorschutzgesichtspunkten „ununterbrochen arbeitet“ sei im Sinne der Verordnung nicht notwendig und liefe ihr „komplett“ zu wider. Die Verordnung habe die Intention, die Luftqualität in Europa zu verbessern.

Daimler muss nach dem Urteil des LG Stuttgart den streitgegenständlichen Mercedes Benz C 180 CDI zurücknehmen und dem Kläger den Kaufpreis nebst Zinsen erstatten. Der Kläger muss sich jedoch eine Nutzungsentschädigung für die gefahrenen Kilometer anrechnen lassen.

Besonders an der Entschiedung ist, dass das LG Stuttgart Daimler auch zu Deliktszinsen ab Kaufdatum verurteilt hat. Dieser sogenannte deliktische Zins ergibt sich für das Gericht aus dem sittenwidrigem Verhalten nach §§ 826, 849, 246 BGB.

LG Stuttgart contra Daimler

Das LG Stuttgart hat Daimler durch Urteil vom 20.2.2020, Az.: 23 O 235/19 erneut wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung nach § 826 BGB verurteilt. Daimler verwendet ein sogenanntes Thermofenster, dass die Abgasreinigung nach der Außentemperatur steuert.

Die Kammer ging davon aus, dass der Einbau der Abschalteinrichtung ohne Wissen des Vorstands kaum vorstellbar und falls doch, es dem Vorstand zuzurechnen sei.

Das streitgegenständliche Fahrzeug verfüge über eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne der Art. 3 Nr. 10, Art. 5 Abs. 2 VO (EG) 715/2007, so das LG Stuttgart. Eine unzulässige Abschalteinrichtung stünde der Typengenehmigungserteilung entgegen; dass bisher kein amtlicher Rückruf vorliegt, ist unerheblich, da dies nicht bedeutet, dass kein Rückruf droht bzw. für die Zukunft ausgeschossen ist.

Das LG Stuttgart bezog sich in seinem Urteil erneut auf den BGH-Beschluss vom 28.1.2020, Az. VIII ZR 57/19. Hierbei stellt die Kammer klar, dass die Klagepartei ausreichend ihren Vorwurf dargelegt hat und Daimler diesen nicht entkräften konnte.

Zudem verwies das Gericht auf den Hinweisbeschluss des BGH vom 8.1.2019, Az. VIII ZR 225/17, wonach die Grenzwerte auf der Straße einzuhalten sind.

Auch im EuGH-Schlussantrag im Fall VW ist auf die Einhaltung der Grenzwerte im normalen Betrieb hingewiesen worden. Autohersteller argumentieren vor Gericht derzeit, dass dies nur auf dem Prüfstand erforderlich sei.

Ein Software-Update beseitigt den Schaden nach Ansicht des LG Stuttgart nicht, da der Schaden gerade im Abschluss des Kaufvertrages liegt. Vor allem weil nicht feststeht, dass ein Update ohne nachteilige Folgen aufgespielt werden kann.

LG Stuttgart contra Daimler

Das LG Stuttgart hat die Daimler AG im Mercedes-Abgasskandal mit Urteil vom 31.03.2020, 23 O 2222/18, zu Schadensersatz wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung nach § 826 BGB und deliktischen Zinsen von 4% p.a. ab Erwerb des Fahrzeugs verurteilt.

Daimler muss das Fahrzeug zurücknehmen und den Kaufpreis erstatten. Die Klagepartei muss sich für die gefahrenen Kilometer eine nUtzungsentschädigung abziehen lassen.

Positiv hervorzuheben ist, dass nunmehr auch das LG Stuttgart der Klagepartei Deliktszinsen (4%) ab Erwerb des Pkw zugesprochen hat.

LG Stuttgart contra Daimler

Das LG Stuttgart hat die Daimler AG im Mercedes-Abgasskandal mit Urteil vom 31.03.2020, 23 O 2945/17, zu Schadensersatz wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung nach § 826 BGB und deliktischen Zinsen von 4% p.a. ab Erwerb des Fahrzeugs verurteilt.

Daimler muss das Fahrzeug zurücknehmen und den Kaufpreis erstatten. Die Klagepartei muss sich für die gefahrenen Kilometer eine nUtzungsentschädigung abziehen lassen.

Positiv hervorzuheben ist, dass nunmehr auch das LG Stuttgart der Klagepartei Deliktszinsen (4%) ab Erwerb des Pkw zugesprochen hat.

LG Stuttgart contra Daimler

Das LG Stuttgart hat die Daimler AG im Mercedes-Abgasskandal mit Urteil vom 31.03.2020, 23 O 3078/18, zu Schadensersatz wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung nach § 826 BGB und deliktischen Zinsen von 4% p.a. ab Erwerb des Fahrzeugs verurteilt.

Daimler muss das Fahrzeug zurücknehmen und den Kaufpreis erstatten. Die Klagepartei muss sich für die gefahrenen Kilometer eine nUtzungsentschädigung abziehen lassen.

Positiv hervorzuheben ist, dass nunmehr auch das LG Stuttgart der Klagepartei Deliktszinsen (4%) ab Erwerb des Pkw zugesprochen hat.

LG Stuttgart contra Daimler

Das LG Stuttgart hat die Daimler AG im Mercedes-Abgasskandal mit Urteil vom 31.03.2020, 23 O 236/19, zu Schadensersatz wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung nach § 826 BGB und deliktischen Zinsen von 4% p.a. ab Erwerb des Fahrzeugs verurteilt.

Daimler muss das Fahrzeug zurücknehmen und den Kaufpreis erstatten. Die Klagepartei muss sich für die gefahrenen Kilometer eine nUtzungsentschädigung abziehen lassen.

Positiv hervorzuheben ist, dass nunmehr auch das LG Stuttgart der Klagepartei Deliktszinsen (4%) ab Erwerb des Pkw zugesprochen hat.

LG Stuttgart contra Daimler

Das LG Stuttgart hat die Daimler AG im Mercedes-Abgasskandal mit Urteil vom 31.03.2020, 23 O 186/19, zu Schadensersatz wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung nach § 826 BGB und deliktischen Zinsen von 4% p.a. ab Erwerb des Fahrzeugs verurteilt.

Daimler muss das Fahrzeug zurücknehmen und den Kaufpreis erstatten. Die Klagepartei muss sich für die gefahrenen Kilometer eine nUtzungsentschädigung abziehen lassen.

Positiv hervorzuheben ist, dass nunmehr auch das LG Stuttgart der Klagepartei Deliktszinsen (4%) ab Erwerb des Pkw zugesprochen hat.

Daimler weist seine Werkstätten an, dass Software-Update aufzuspielen

Daimler hat seine Werkstätten mit einem Rundschreiben angewiesen sämtliche Fahrzeuge, die sich – aus welchem Grund auch immer – in den Werkstätten befinden, mit dem Software-Update zu versehen. In dem Schreiben heißt es wörtlich: „Achten Sie dringend darauf, dass kein Fahrzeug die Werkstatt verlässt, ohne dass die aktuell durchzuführende/n Maßnahme/n abgearbeitet wurde/n.“

Mit dieser versteckten Maßnahme will Daimler verhindern, dass weitere Fahrzeuge von einem verpflichtenden Rückruf betroffen werden.

Gleichzeitig verhindert Daimler damit bei etwaigen Prozessen die Nachweisbarkeit des vorhandenen Thermofensters und der unzulässigen Abschalteinrichtung durch ein Sachverständigengutachten, da die ursprüngliche Software mit der unzulässigen Abschalteinrichtung durch das Software-Update entfernt wird.

LG Stuttgart erneut contra Daimler

Das LG Stuttgart hat die Daimler AG im Mercedes-Abgasskandal mit Urteil vom 31.03.2020, 23 O 16/19, zu Schadensersatz wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung nach § 826 BGB und deliktischen Zinsen von 4% p.a. ab Erwerb des Fahrzeugs verurteilt.

Daimler muss das Fahrzeug zurücknehmen und den Kaufpreis erstatten. Die Klagepartei muss sich für die gefahrenen Kilometer eine nUtzungsentschädigung abziehen lassen.

Positiv hervorzuheben ist, dass nunmehr auch das LG Stuttgart der Klagepartei Deliktszinsen (4%) ab Erwerb des Pkw zugesprochen hat.