OLG Köln fordert Erklärung von Daimler

Das OLG Köln hat mit Verfügung vom 18.5.2020 Daimler in dem Verfahren 24 U 410/19 dazu aufgefordert, die Funktionsweise eines Motors im Hinblick auf das Abgaskontrollsystem zu erklären. Daimler soll erklären, wie die Abgasrückführung gesteuert wird und wieso der Motor durch eine temperaturabhängige Abgaskontrolle geschützt werden muss.

LG Stuttgart contra Daimler, C220 BlueTec

Das LG Stuttgart hat Daimler mit Urteil vom 18.6.2020, 20 O 65/20 erneut auf Schadenersatz wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung nach § 826 BGB verurteilt.

Daimler muss das streitgegenständliche Fahrzeug, einen Mercedes C220 BlueTec, zurücknehmen und den Kaufpreis erstatten. Die Klagepartei muss sich für die gefahrenen Kilometer eine Nutzungsentschädigung anrechnen lassen.

In dem streitgegenständlichen Fahrzeug sollen verschiedene Abschalteinrichtungen zum Einsatz kommen. Zum einen wird die Abgasrückführung bei kühleren Temperaturen mit dem sog. Thermofenster reguliert und zurückgefahren. Die Grenzwerte werden dann im Normalbetrieb auf der Straße nicht eingehalten. Zum anderen wird die AdBlue-Eindüsung je nach Drehzahl gedrosselt bzw. ganz deaktiviert.

Damit entspricht das Fahrzeug nicht den gesetzlichen Vorgaben i.S.d. Art. 3 Nr. 10, Art. 5 II VO (EG) 715/2007, da die Grenzwerte nur auf dem Prüfstand eingehalten werden, nicht jedoch im Straßenverkehr.

OLG Stuttgart nimmt Daimler in die Pflicht

Das OLG Stuttgart hat am 5.5.2020 gleich in drei Verfahren Daimler in die Pflicht genommen.

Daimler hat sich zu den klägerseits erhobenen Vorwürfen zu erklären. Der Kläger müsse keine Einzelheiten zur Funktionsweise der steitgegenständlichen Abschalteinrichtungen vortragen.

Das OLG Stuttgart erwartet nun von Daimler, dass dargelegt wird, die die verbauten Abschalteinrichtungen, z.B. Thermofenster oder Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung funktionieren. Auch muss Daimler offenlegen, was im Typengenehmigungsverfahren zur Zulassung der jeweiligen Fahrzeuge über die Abgasreinigung mitgeteilt wurde.

Weiter teilte das OLG Stuttgart unmissverständlich mit, dass es umfangreiche Schwärzungen in den Dokumenten, wie Daimler sie bislang in diversen Verfahren eingereicht hat, künftig zum Nachteil für Daimler auslegen werde. Bei unzureichenden Angaben zieht das OLG Stuttgart die Möglichkeit in Betracht, die Manipulation der Abgasreinigung als vorsätzliche sittenwidrige Schädigung anzusehen.

Darüber hinaus ist das OLG Stuttgart der Auffassung, dass die Abschalteinrichtung nicht dem Motorschutz diene, wie von Daimler behauptet. Hierzu führt das OLG Stuttgart aus, dass das von Daimler angeführte „Versottungsproblem“ im Rahmen der turnusmäßigen Inspektionen beseitigt werden kann.

Damit würden die Ausnahmevoraussetzungen der EU-Genehmigungsvorschriften, Motorschutz, nicht vorliegen. Gleiches hat die zuständige Generalanwältin Eleanor Sharpston am 30.4.2020 vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) in ihrem Abschlussplädoyer bereits ausgeführt und auch temperaturabhängige Abschalteinrichtungen als unzulässig eingestuft.

Es bleibt nun mit Spannung abzuwarten, wie Daimler hierauf reagieren wird.

Es ist davon auszugehen, dass sich in Kürze die Rechtsprechung weiter contra Daimler entwickeln wird und dem Autobauer ähnliche Zeiten wie zuvor VW bevorstehen.

OLG Nürnberg fordert das Vorlegen der Rückrufanordnung des KBA von Daimler

Das OLG Nürnberg fordert in dem Verfahren 5 U 144/20 mit Verfügung vom 28.5.2020, dass Daimler „binnen 3 Wochen nach Zustellung dieser Verfügung die das streitgegenständliche Kraftfahrzeug betreffende Rückrufanordnung des Kraftfahrt­-Bundesamtes vorzulegen“ hat. „Die Vorlage hat vollständig und grundsätzlich ohne Schwärzungen zu erfolgen; nicht geschwärzt werden dürfen jedenfalls die Ausführungen des Kraftfahrt-­Bundesamtes zur Erläuterung der von ihm beanstandeten Funktionen.“ Falls Daimler nicht bereit ist, die Anordnung in ungeschwärzter Form vorzulegen, wird der Autobauer dazu aufgefordert, „stattdessen mit eigenen Worten darzulegen, welche konkreten Funktionen das Kraftfahrt-Bundesamt mit welcher Begründung beanstandet hat“. Der Tenor des Bescheides sei allerdings in jedem Fall vorzulegen. Darüber hinaus ist es Daimler freigestellt, zugleich zu erläutern, weshalb die Auffassung des Kraftfahrt­-Bundesamtes nicht geteilt wird.

Damit dürfte die bisherige Geheimniskrämerei des Autobauers endlich sein Ende finden.

Daimler verwendet temperaturabhängig gesteuerte Abschalteinrichtungen, sog. Thermofenster, welche in dem Abschlussplädoyer vor dem EuGH am 30.4.2020 als unzulässig bezeichnet worden sind. Mit dem Urteil in diesem ersten europäischen VW-Verfahren wird noch in diesem Jahr gerechnet.

Auch der BGH hat mit seinem Beschluss vom 28.1.2020, VIII ZR 57/19, den Druck auf Daimler erhöht, indem der BGH bemängelte, dass das OLG Celle in dem Verfahren 7 U 263/18 kein Gutachten eingeholt hat, um zu klären, ob Daimler das Abgaskontrollsystem im Motor OM 651 mit einer Abschalteinrichtung manipuliert hat oder nicht. Der BGH teilte mit, dass Schadensersatzansprüche im Abgasskandal gegen Daimler von einem Gericht nicht einfach mit der Begründung, es handele sich um Behauptungen „ins Blaue hinein“, abgewiesen werden können. Vielmehr reicht es nach Ansicht des BGH aus, wenn die Klagepartei die Argumente schlüssig vorträgt. Ausführungen bis ins kleinste Detail sind nicht erforderlich. Schließlich kann die Klagepartei nicht detailliert wissen, wie ein Motor funktioniert.

Daimler selbst äußert sich bisher vor Gericht in der Regel sehr vage zu den Vorwürfen und verweist auf Betriebsgeheimnisse, die vor Gericht nicht preisgegeben werden sollen.

OLG Stuttgart fordert ungeschwärzte Dokumente von Daimler

Das OLG Stuttgart hat mit Verfügung vom 25.5.2020, 16a U 94/19, Daimler aufgefordert, den für das streitgegenständliche Fahrzeug entsprechenden Typengenehmigungsantrag nebst Prüfbericht und Beschreibungsbogen dem Gericht vorzulegen. Die Kammer legt Wert darauf, dass die Passagen zur Abgasreinigung ungeschwärzt eingereicht werden und für das Gericht prüfbar sind.

Damit dürfte die bisherige Geheimniskrämerei des Autobauers endlich sein Ende finden.

Daimler verwendet temperaturabhängig gesteuerte Abschalteinrichtungen, sog. Thermofenster, welche in dem Abschlussplädoyer vor dem EuGH am 30.4.2020 als unzulässig bezeichnet worden sind. Mit dem Urteil in diesem ersten europäischen VW-Verfahren wird noch in diesem Jahr gerechnet.

Auch der BGH hat mit seinem Beschluss vom 28.1.2020, VIII ZR 57/19, den Druck auf Daimler erhöht, indem der BGH bemängelte, dass das OLG Celle in dem Verfahren 7 U 263/18 kein Gutachten eingeholt hat, um zu klären, ob Daimler das Abgaskontrollsystem im Motor OM 651 mit einer Abschalteinrichtung manipuliert hat oder nicht. Der BGH teilte mit, dass Schadensersatzansprüche im Abgasskandal gegen Daimler von einem Gericht nicht einfach mit der Begründung, es handele sich um Behauptungen „ins Blaue hinein“, abgewiesen werden können. Vielmehr reicht es nach Ansicht des BGH aus, wenn die Klagepartei die Argumente schlüssig vorträgt. Ausführungen bis ins kleinste Detail sind nicht erforderlich. Schließlich kann die Klagepartei nicht detailliert wissen, wie ein Motor funktioniert.

Daimler selbst äußert sich bisher vor Gericht in der Regel sehr vage zu den Vorwürfen und verweist auf Betriebsgeheimnisse, die vor Gericht nicht preisgegeben werden sollen.

Neuer Rückruf bei Daimler – 170.000 Fahrzeuge betroffen

Daimler muss weitere etwa 170.000 Diesel-Fahrzeuge wegen des Vorwurfs einer unzulässigen Abschalteinrichtung zurückrufen. Betroffen sind ältere Modelle der A-, B-, C-, E- und S-Klasse von Mercedes-Benz mit der Abgasnorm Euro 5.

Das Kraftfahrt-Bundesamt hat einen bereits im vergangenen Jahr erlassenen Rückrufbescheid, der sich auf den Geländewagen GLK bezog, um weitere Baureihen ergänzt. Die betroffenen Fahrzeuge würden spätestens seit Mitte 2014 nicht mehr produziert.

Mit dem nun erweiterten Bescheid wächst die Zahl der Fahrzeuge, die Daimler wegen des Vorwurfs unzulässiger Abschalteinrichtung zurückrufen musste oder muss, nach Konzernangaben auf mehr als 1,4 Millionen, davon etwa 580.000 in Deutschland.

Mercedes-Abgasskandal vor dem BGH

In dem ersten Fall des BGH bzgl. des Mercedes-Abgasskandals, VI ZR 162/20, wurde jetzt auf den 27.10.2020 terminiert.

Bei dem steitgegenständlichen Fahrzeug handelt es sich um einen Mercedes C 220 CDI mit der Abgasnorm EURO 5. Der BGH muss sich hier mit der Thematik des sogenannten „Thermofensters“ auseinandersetzen. Der EuGH hat im Abschlussplädoyer bereits vorgelegt und auch Thermofenster als unzulässige Abschalteinrichtungen eingestuft.

Sollte der BGH die Thermofenster ebenfalls als unzulässige Abschalteinrichtung einstufen und der Klagepartei als Folge einen Schadenersatzanspruch wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung nach § 826 BGB zusprechen, gilt für Daimler das Gleiche wie bei VW und wird eine Klagewelle nach sich ziehen.

LG Stuttgart contra Daimler

Das LG Stuttgart verurteilte Daimler im Mercedes-Abgasskandal am 14.5.2020, 19 O 108/19, erneut wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung nach § 826 BGB zu Schadenersatz.

Daimler muss den Mercedes ML 350 BlueTec 4Matic zurücknehmen und den Kaufpreis erstatten. Die Klagepartei muss sich für die gefahrenen Kilometer eine Nutzungsentschädigung anrechnen lassen.

LG Stuttgart contra Daimler

Das LG Stuttgart verurteilte Daimler im Mercedes-Abgasskandal am 14.5.2020, 19 O 109/19, erneut wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung nach § 826 BGB zu Schadenersatz.

Daimler muss den Mercedes ML 350 CDI zurücknehmen und den Kaufpreis erstatten. Die Klagepartei muss sich für die gefahrenen Kilometer eine Nutzungsentschädigung anrechnen lassen.

LG Stuttgart contra Daimler, GLC 220d 4Matic

Das LG Stuttgart hat Daimler mit Urteil vom 8.5.2020, Az.: 14 O 74/20, erneut im Mercedes-Abgasskandal wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung nach § 826 BGB verurteilt.

Daimler muss nach dem Urteil das streitgegenständliche Fahrzeug, einen Mercedes-Benz GLC 220d 4Matic, zurücknehmen und dem Kläger den Kaufpreis erstatten. Der Kläger muss sich jedoch für seine zurückgelegten Kilometer eine Nutzungsentschädigung anrechnen lassen, da er durch die Benutzung des Fahrzeugs einen Vorteil hatte.